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Proforma Rechnung Warenwert bei kostenloser Ersatzlieferung
Außenhandel und Zoll: Tipps und Tricks für eine erfolgreiche Abwicklung im internationalen Handel. Unser Forum Außenhandel und Zoll, allgemeine Themen, behandelt Fragen wie, welche Rolle spielen Zollformalitäten beim Außenhandel? Wie läuft die Zollabfertigung beim Außenhandel ab? Welche Dokumente sind im Außenhandel für die Zollabfertigung erforderlich? Welche Rolle spielen Freihandelsabkommen im Außenhandel?
Marzena |
Geschrieben am 21 April 2010
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Dabei seit 08 April 2009 35 Beiträge
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Hallo zusammen,
muss in einer Proforma-Rechnung immer der wahre Wert der Produkte angegeben werden?
Allen kostenlosen Rück- bzw. Ersatzlieferungen ins Drittland muss ja eine Proforma-Rechnung beigelegt werden. In diesen Fällen fordern uns die Kunden des Öfteren auf, einen möglichst niedrigen Wert, der mit dem tatsächlichen nichts zu tun hat, anzugeben.
Darf ich den Wert eines Gerätes, welches 2000 EUR kostet, mit 50 EUR angeben? Der Kunde möchte verständlicherweise für die Ersatzware nicht noch mal Zölle und Steuern zahlen, die er bereits bei der ersten, leider aber falschen, Lieferung entrichtet hat.
Also:
Gibt es irgendwo einschlägige Vorschriften, zuverlässige Aussagen hierzu?
Was passiert, wenn in der Prof.-Rg. irgendwelche Fantasiewerte drin stehen?
Verstösst das gegen irgendwelche Gesetze?
Ich spreche hier nur von den kostenlosen Ersatzlieferungen bzw. Mustersendungen oder Werbegeschenken, die auch nicht im Nachhinein bezahlt werden müssen.
Schöne Grüße, Marzena.
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CARGOFORUM PARTNER
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Esmit |
Geschrieben am 21 April 2010
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Dabei seit 20 August 2009 159 Beiträge
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Zollwert ist immer der tatsächliche Wert der Ware zum Zeitpunkt des Grenzübertritts. Da kann man nicht irgendeinen Wert angeben.
Der Kunde kann eventuell die defekte Ware zurücksenden (da defekt) und so den Zoll und EUSt von seinem Zollamt zurückverlangen, oder ihr, als Lieferant, könnt in die Presche springen und dem Kunden die Zusatzkosten erstatten.
Sorry.
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amothie |
Geschrieben am 22 April 2010
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Dabei seit 23 August 2007 164 Beiträge
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Esmit wrote: |
Zollwert ist immer der tatsächliche Wert der Ware zum Zeitpunkt des Grenzübertritts. Da kann man nicht irgendeinen Wert angeben.
Der Kunde kann eventuell die defekte Ware zurücksenden (da defekt) und so den Zoll und EUSt von seinem Zollamt zurückverlangen, oder ihr, als Lieferant, könnt in die Presche springen und dem Kunden die Zusatzkosten erstatten.
Sorry. |
Volle Zustimmung! Alles andere (insbesondere die Unart, einen geringen Warenwert anzugeben) führt nur zu Problemen. Auch die Zöllner im Bestimmungsland sind nicht gänzlich ungebildet und wenn die merken, das hier ein unzutreffender Warenwert angegeben ist, dann werden die richtig sauer!
Das ganze nennt sich im Jargon "Unterfakturierung" und der Importeur macht sich der Hinterziehung/Verkürzung von Eingangsabgaben schuldig (auch bei Proforma-Rechnungen). Viele Länder kennen das Spiel und verlangen zum Beispiel eine Kopie der europäischen Ausfuhranmeldung bei der Einfuhrabfertigung.
Und für alle die meinen das passiert ja im Ausland und ist nur das Problem des Kunden: es gibt auch Länder mit Rechtshilfeabkommen und es wäre nicht das erste mal, das beim Exporteur die örtliche Zollfahndung vor der Tür steht. Wenn dann noch festgestellt wird, das in der Ausfuhranmeldung ein falscher (zu niedriger) Wert angegeben war, ist man schnell bei einem Bußgeld gelandet und der Kunde hat mehr Ärger am Hals als ihm lieb ist. Ob der dann noch einmal einen Artikel kauft???
Also Finger weg von solchen Sachen - Proforma-Rechnung schreiben mit einem zutreffenden Warenwert nur für Zollzwecke und das Thema ist in trockenen Tüchern.
VG,
amthie
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Erog |
Geschrieben am 17 Mai 2010
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Dabei seit 25 April 2008 54 Beiträge
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oder als Rückwarenabwicklung laufen lassen und dem Transporteur die entsprechenden Kopien der ursprünglichen Ausfuhr raussuchen!
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ustinov |
Geschrieben am 17 Mai 2010
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Dabei seit 22 April 2010 23 Beiträge
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Hallo amothie
Zu den ........ Zollbeamten wäre noch zu sagen dass die zu niedrigen
sogenannten Zollwerte vom Zollsystem (e-dec/Atlas) bemerkt werden.
In diesen Systemen ist ein Mittelwert pro Zolltarifnummer hinterlegt der bei zu grossen Abweichungen Alarm schlägt und der Zollbeamte es dann
merkt.
Gruss Usti
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Der_Staufer |
Geschrieben am 17 Mai 2010
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Dabei seit 11 Februar 2008 979 Beiträge
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ustinov wrote: |
Hallo amothie
Zu den ........ Zollbeamten wäre noch zu sagen dass die zu niedrigen
sogenannten Zollwerte vom Zollsystem (e-dec/Atlas) bemerkt werden.
In diesen Systemen ist ein Mittelwert pro Zolltarifnummer hinterlegt der bei zu grossen Abweichungen Alarm schlägt und der Zollbeamte es dann
merkt.
Gruss Usti |
Woher hast du denn diese Aussage?
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ustinov |
Geschrieben am 20 Mai 2010
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Dabei seit 22 April 2010 23 Beiträge
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Hallo Staufer
Muss meine Aussage zu 50 % zurücknehmen. Bei der Atlas-Verzollung
wird ein zu geringer Wert von den Beamten festgestellt die die Vor-
prüfung vornehmen und dann eventuell beanstandet.
Beim Schweizer e-dec System bleibe ich bei meiner Aussage.
Beide Vorgänge habe ich sicherheitshalber heute morgen nochmals
mit dem DE und CH Zoll abgeklärt.
Gruss Usti
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waldorf |
Geschrieben am 20 Mai 2010
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Dabei seit 23 Juli 2007 1705 Beiträge
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Habe aber auch gehört, dass in ATLAS zumindest Risiko-Hinweise enthalten sind, die den Zöllner auf Mindest- oder Referenzpreise hinweisen und dann ggf. Kontrollen auslösen.
Das führt in der Praxis zu Problemen (= häufigen Beschauen und Verzögerungen), weil es in vielen Bereichen kaum eindeutige Referenzpreise gibt. Es gibt Uhren für 2,99 EUR und für 20.000 EUR. Es gibt T-Shirts für 2 EUR und für 200 EUR....
Es reicht also nicht aus, den Preis als Risikokriterium zu nehmen, sondern man muss ihn mit weiteren Kriterien (Absender, Empfänger, Marke) intelligenter kombinieren. Dann kann der Zoll feststellen, ob eine 20.000 EUR Uhr für 2,99 EUR angemeldet wurde ohne die, die wirklich für 2,99 EUR einführen, ständig zu kontrollieren.
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Esmit |
Geschrieben am 20 Mai 2010
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Dabei seit 20 August 2009 159 Beiträge
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Der Anmelder bekommt in unserem System (CH-Ausfuhr) ggfls. eine Meldung "Wert ausserhalb der Mittelgrenzen". Das ist ja dann vermutlich diesselbe Meldung die auch der Zöllner sieht. Hat aber, wie Waldorf bemerkt, nicht wirklich viel mit der Realität zu tun. Es setzt Gewicht und Preis in ein Verhältniss - that's it.
Edit: Bei einigen Zolltarifnummern (mir Fallen Computer und Zentrifugen ein) muss man eine Menge angeben, da wird dann wohl ein Stückpreis ermittelt.
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trms |
Geschrieben am 19 November 2016
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Dabei seit 15 November 2016 3 Beiträge
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Hallo Zusammen,
über drei Ecken bin ich auf diesen Beitrag gestoßen.
Selber hatte ich schon angefangen mit diesem Beitrag nach einer Antwort zu suchen LINK.
Euer Beitrag kommt vom Inhalt meinen Fragen deutlich näher.
Verstehe ich nun alles korrekt und muss gerade bei kostenlosen Ersatzlieferungen wie in meinen Anhang vorgehen?
Oder muss ich den statistischen Wert oben eintragen statt "0,00 EUR".
Hat jemand unter euch diesbezüglich Erfahrungen mit Ersatzlieferungen von D->TR?
Was müsste ich meinen türkischen Kunden raten?
Ist es in der Türkei wirklich vergleichbar, dass man vom Zoll die Steuer "einfach" zurückfordern kann?
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Chev |
Geschrieben am 04 Dezember 2016
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Dabei seit 10 April 2009 1477 Beiträge
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Hallo,
zum Muster in der Anlage: ich gehe mal davon aus, dass ein Rechnungsempfänger/Warenempfänger noch eingesetzt wird.
Darüber hinaus würde ich die Warenbezeichnung in englischer Sprache aufführen sowie die Zolltarifnummer und auch das Ursprungsland je Material angeben. Zusätzlich würde ich auch immer die Anzahl, Art, Gewicht, Abmessungen und Zeichen der Packstücke und den Incoterm angeben.
Den Wert würde ich direkt hinter den Text "Value for customs purposes only" schreiben und die Zeilen bzgl. des stat. Wertes streichen. Denn: der Stat. Wert ist in D bzw. in der EU zollrechtlich definiert und wird nur in der Ausfuhranmeldung im ATLAS angegeben.
Zitieren:: |
Hat jemand unter euch diesbezüglich Erfahrungen mit Ersatzlieferungen von D->TR?
Was müsste ich meinen türkischen Kunden raten?
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Ich würde ein A.TR erstellen und mitgeben, sofern sich die zu versendende Ware in der EU zum zollrechtlich freien Verkehr befindet (wovon ich ausgehe). Durch diese Warenverkehrsbescheinigung sollten dem Kunden im Regelfall keine Zölle in der TR entstehen.
Ansonsten weiß der Kunde wahrscheinlich selbst am besten, welche Voraussetzungen er bei der Importabfertigung in der TR zu erfüllen hat.
Zitieren:: |
Ist es in der Türkei wirklich vergleichbar, dass man vom Zoll die Steuer "einfach" zurückfordern kann?
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Muss ebenfalls der Kunde prüfen bzw. beantworten, evtl. unter Zuhilfenahme eines in der TR zertifizierten Customs Brokers, welcher die Voraussetzungen/Verfahrensmöglichkeiten kennt und abwickeln kann/darf.
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