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B/L Bedingungen - Folgeschiff


Schifffahrt und Seefracht: Erfahrungsaustausch, Tipps und Tricks für Import und Export. Unser Forum Schifffahrt und Seefracht behandelt Fragen wie, wie kann ich als Unternehmer den Transport per Schifffahrt und Seefracht organisieren und optimieren? Welche Faktoren beeinflussen den Preis für den Transport per Schifffahrt und Seefracht und wie kann ich die Kosten minimieren? Welche Risiken gibt es bei der Schifffahrt und Seefracht? Welche Möglichkeiten gibt es, den Transport per Schiff zu beschleunigen? Wie entwicklen sich die Seefrachtraten? Wie staue ich einen Container und optimiere die Beladung?


MasterOfDisaster42 Geschrieben am 09 Februar 2017



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5 Beiträge
Moin zusammen,

ich habe mal eine Frage.
Eine gebuchte Sendung wurde von der Reederei auf ein Folgeschiff gerollt.
Grund war, dass wegen Niedrigwasser in Hamburg die Allokation gekürzt wurde.
Es musste ordentlich Landung stehen gelassen werden.
Leider geht das neue Schiff erst im Februar raus und im Februar sind neue Raten herausgegeben (TEURER).
Die Reederei sagt, dass nach B/L Datum abgerechnet wird. Die Reederei sagt, das die B/L Bedingungen das erlauben würden.
Ist das korrekt?

Vielen Dank + Gruß,
Chris

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cobra9.0 Geschrieben am 10 Februar 2017



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266 Beiträge
Hallo,

es gilt die alte Redensart, Papier ist geduldig, soll heißen, dass nicht alles, was in den B/L-Bedingungen steht, auch einer juristischen Überprüfung standhalten muss. Leider merken viele erst zu spät, auf was für einen Vertrag sie sich da eingelassen haben. Oftmals gilt eben nicht deutsches, sondern ausländisches Recht und damit muss nicht alles, was wir nach unserem Rechtsverständnis für selbstverständlich halten, auch im Ausland so sein. Sie werden also nicht umhin kommen, sich die B/L-Bedingungen (bzw. die Buchungsbestätigung) durchzulesen, ob dort überhaupt ein entsprechender Passus vorhanden ist.
Die beste Vorsorge gegen unliebsame Überraschungen ist mit Unternehmen zusammenzuarbeiten, die nach deutschem Recht/Gerichtsstand arbeiten. Sind vielleicht im Einzelfall nicht die billigsten, aber i.d.R. weiß man woran man ist.

Gruß

Chev Geschrieben am 12 Februar 2017



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1477 Beiträge
Welchen Rechtscharakter haben den B/L-Bedingungen überhaupt? Sind diese bei jedem Reeder unterschiedlich oder gibt es hier - zumindest für deutsche Reeder - auch einheitliche Bedingungen, welche ggf. eine ähnliche Wirkungsweise wie z.B. die ADSp der Spediteure haben?

Zum Thema ausländisches Recht: wenn ich aus D heraus verschiffe, bin ich bislang davon ausgegangen, dass hier immer das Seefrachtrecht des HGB gilt. Was sind das für Verschiffungen, bei welchen statt dem HGB ein ausländisches Seefrachtrecht Gültigkeit hat?

cobra9.0 Geschrieben am 15 Februar 2017



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19 März 2012
266 Beiträge
Zu 1 Rechtsordnung: Konnossementsbedingungen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zu 2 Einheitlichkeit: Nein, B/L-Bedingungen sind nicht einheitlich. Es gibt zwar international den Versuch, eine Vereinheitlichung der Regeln von Konnossementen hinzubekommen, aber inzwischen gibt es internationalen so viele Übereinkommen (Haager Regeln, Haag-Visby Regeln, Hamburg Regeln, Rotterdam Regeln), dass man von einer Vereinheitlichung wohl nicht mehr sprechen kann. Zudem sind B/L-Bedingungen wesentlich umfangreicher als die Übereinkommen.

Zu 3 Anwendbares Recht: Wie bereits ausgeführt, reicht ein Blick auf die B/L-Bedingungen (Law oder Jurisdiction), um das anwendbare Recht (i.d.R. englisches Recht) zu identifizieren. Dort findet man dann auch meistens den Gerichtsstand (z.B. London, Hongkong) und schon kann man absehen, dass Streitigkeiten bis zu einem mittleren sechsstelligen Betrag kaum lohnen, da der Aufwand und die Kosten für eine gerichtliche Auseinandersetzung dort viel zu hoch sind.

Aber, und da wiederhole ich mich, die allermeisten Verlader/Spediteure wissen gar nicht, was sie da für Risiken eingehen, weil sie nur auf den Preis schauen.

Chev Geschrieben am 15 Februar 2017



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1477 Beiträge
Zitieren::

Zu 3 Anwendbares Recht: Wie bereits ausgeführt, reicht ein Blick auf die B/L-Bedingungen (Law oder Jurisdiction), um das anwendbare Recht (i.d.R. englisches Recht) zu identifizieren. Dort findet man dann auch meistens den Gerichtsstand (z.B. London, Hongkong) und schon kann man absehen, dass Streitigkeiten bis zu einem mittleren sechsstelligen Betrag kaum lohnen, da der Aufwand und die Kosten für eine gerichtliche Auseinandersetzung dort viel zu hoch sind.

OK. Nur wenn ich doch als Kunde/Spediteur von einem deutschen Seehafen heraus verschiffe, dann gilt doch automatisch das HGB? Darf dieses Recht durch solche "AGB" denn abgesprochen bzw. gekippt werden und einfach ein Recht aus dem Ausland als Grundlage des Vertrages herangezogen werden? Wenn ja, gibt es dafür ein Beispiel, in welchen Fällen so etwas vorkommen kann und die Bedingungen für das "Kippen" des HGB erfüllt wären?

cobra9.0 Geschrieben am 15 Februar 2017



Dabei seit
19 März 2012
266 Beiträge
In Deutschland herrscht Vertragsfreiheit, d.h. jeder kann entscheiden, ob und wenn ja, mit wem er einen Vertrag schließen will und wie der Inhalt des Vertrags aussehen soll. Grenzen sind natürlich allgemeine Verbote (z.B. Gesetzwidrigkeit, Sittenwidrigkeit).

betterorange Geschrieben am 15 Februar 2017



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1271 Beiträge
Wir erstellen ab D als Beispiel auch HB/L mit den Vertragstexten der Korrespondenzspediteure in USA, Dubai oder sonstwo, wenn die Sendungsabnahme ab Werk für den Korrespondenzspediteur erfolgt.

Wenn Du Dir mal einen B/L von MSC, CMA/CGM oder sonst wem in Bezug auf die Klauseln anschaust, siehst Du, das es keine einfache Antwort gibt.

Chev Geschrieben am 16 Februar 2017



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10 April 2009
1477 Beiträge
Bei EXW oder FCA-Verladungen würde ich das verstehen. Bei C-Klauseln wäre mir das evtl. auch noch "egal", da ich als Versender mit der Seefrachthaftung im Prinzip nichts zu tun habe.

Bei D-Klauseln hingegen würde ich als Industriekunde und auch als Spediteur verlangen, dass Verladungen aus einem deutschen Hafen auch unter das HGB und nicht etwa unter das taiwanesische Seefrachtrecht oder sonstiges fallen.

Aber wie schon erklärt wurde - viele scheinen ja gar nicht in dem Wissen zu sein, dass ein ausländisches Recht durch so manche B/L-Bedingungen "vereinbart" wurde.

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