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Abgabenbescheid bei direkter/indirekter Vertretung - Einfuhr


Außenhandel und Zoll: Tipps und Tricks für eine erfolgreiche Abwicklung im internationalen Handel. Unser Forum Außenhandel und Zoll, allgemeine Themen, behandelt Fragen wie, welche Rolle spielen Zollformalitäten beim Außenhandel? Wie läuft die Zollabfertigung beim Außenhandel ab? Welche Dokumente sind im Außenhandel für die Zollabfertigung erforderlich? Welche Rolle spielen Freihandelsabkommen im Außenhandel?


Chev Geschrieben am 26 Februar 2017



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Hallo Zusammen,

ist es richtig, dass bei einem Import, bei welchem ich einen Dritten mit der Importverzollung in direkter Vertretung beauftrage, den Abgabenbescheid für Zölle und EUSt direkt zugesendet bekomme - und der Dritte (z. B. ein Broker) hier außen vor ist? Welche Zollstelle erteilt den Abgabenbescheid überhaupt und kann ich auch ohne Aufschubkonto ohne weiteres Abgaben per Überweisung entrichten? Wie lange habe ich Zeit für das Entrichten ohne Aufschubkonto?

Und in diesem Zusammenhang noch eine Frage: Wenn der Dritte nun in indirekter Vertretung für mich handelt und somit selbst zum zollrechtlichen Anmelder und Empfänger des Abgabenbescheids wird - ist es dann so, dass ich die EUSt, welche er an mich als Importeur weiterberechnen wird, nicht als Vorsteuer geltend machen kann?

Danke vorab.

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Arnd Geschrieben am 27 Februar 2017



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So viele Fragen - und das am Sonntag ;-)

Üblicherweise geht die Zollanmeldung elektronisch an die Zollstelle, die für den Ort, an dem die Ware liegt, zuständig ist. Der darauf folgende Abgabenbescheid kommt elektronisch an den zurück, der die Anmeldung abgegeben hat; also den "Broker" in dem Beispiel.

Es geht auch ohne Aufschubkonto. Nur wird dann die Ware nicht überlassen, bis die Kohle beim Zoll ist.

Auch der indirekte Vertreter ist nur ein Vertreter und ist hinsichtlich der EUSt nicht selbst zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Chev Geschrieben am 27 Februar 2017



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10 April 2009
1477 Beiträge
Danke für deine Antworten.

Mir war es bislang jedoch so bekannt, dass nicht zwangsläufig derjenige den Abgabenbescheid bekommt, welcher die Anmeldung abgegeben hat, sondern derjenige, welcher als zollrechtlicher Anmelder hinterlegt ist.

Bei einer direkten Vertretung nimmt der "Auftraggeber" des Brokers die Position des zollrechtlichen Anmelders ein und müsste meiner Meinung nach auch den Abgabenbescheid direkt bekommen - auch wenn er selbst die Zollanmeldung nicht abgegeben hat.

Nur bei einer indirekten Vertretung, bei welcher der Broker auch zum zollrechtlichen Anmelder wird, dürfte der Abgabenbescheid auch an den Broker gehen. So zumindest meine Denkweise.

Bitte um Info, falls ich hier etwas völlig falsch verstehe.

Zitieren::

Auch der indirekte Vertreter ist nur ein Vertreter und ist hinsichtlich der EUSt nicht selbst zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Das ist mir klar. Die Frage lautete allerdings, ob ich dann als Importeur - also als Auftraggeber des indirekten Vertreters - die von ihm an mich weiterbelastete EUSt dann ebenso wenig zum Vorsteuerabzug bringen kann. Ich hatte es mal so verstanden, dass ein Deutscher Importeur die EUSt nur als Vorsteuer geltend machen kann, wenn er diese direkt entrichtet hat und direkter Empfänger des Abgabenbescheides war.

Arnd Geschrieben am 28 Februar 2017



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22 Juni 2011
175 Beiträge
Chev wrote:
[...] dass nicht zwangsläufig derjenige den Abgabenbescheid bekommt, welcher die Anmeldung abgegeben hat, sondern derjenige, welcher als zollrechtlicher Anmelder hinterlegt ist.
Doch. Technisch ist es gar nicht anders möglich, als dass derjenige, der die Anmeldung versendet auch den Bescheid bekommt. Du als Anmelder musst dich darauf verlassen, dass dein Vertreter dir den Bescheid weiterleitet.

Chev wrote:
Die Frage lautete allerdings, ob ich dann als Importeur - also als Auftraggeber des indirekten Vertreters - die von ihm an mich weiterbelastete EUSt dann ebenso wenig zum Vorsteuerabzug bringen kann.

Ups, falsch gelesen.
Wer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, darf die Vorsteuer geltend machen, auch wenn er sie nicht direkt an die Zollverwaltung gezahlt hat! Auch unabhängig davon, wer den Abgabenbescheid elektronisch empfängt.

Denn das ist doch der Regelfall bei allen, die nicht "Selbstverzoller" sind:
Der Spediteur bekommt den Auftrag, die Verzollung durchzuführen. Er sendet die Anmeldung per ATLAS an das Zollamt. Die senden den Abgabenbescheid zurück an den Spediteur. Der schickt dem Importeur die Rechnung mit seinen Kosten und die verauslagten Zoll und EUSt und hängt dir den Abgabenbescheid dran. Der Importeur macht die EUSt in seiner USt-Voranmeldung geltend.

Chev Geschrieben am 28 Februar 2017



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10 April 2009
1477 Beiträge
OK, heißt also unterm Strich:

Direkte Vertretung:
Zollrechtlicher Anmelder = der Vertretene
Zollschuldner/Hafter = der Vertretene
Empfänger des Bescheides = der Vertreter (welcher die Abgaben erst entrichtet & im Anschluss den Bescheid weiterleitet)

Indirekte Vertretung:
Zollrechtlicher Anmelder = der Vertreter
Zollschuldner/Hafter = der Vertreter (zusammen mit dem Vertretenen)
Empfänger es Bescheides = der Vertreter (welcher die Abgaben erst entrichtet & im Anschluss den Bescheid weiterleitet)

Heißt also, dass - egal, welches Vertretungsverhältnis gewählt wurde - der Abgabenbescheid immer an denjenigen gesendet wird, welcher die Zollanmeldung abgegeben hat --> auch, wenn dieser gar nicht der zollrechtliche Anmelder war?
Bei direkter Vertretung würde ich es dann so verstehen, dass der Vertreter den Abgabenbescheid bekommt, während aber darin der Vertretene als zollrechtlicher Anmelder & als Zollschuldner genannt ist, welcher alleine für diese Abgaben haftet.

Thema EUSt/Vorsteuerabzug ist verstanden - hier war ich fehlinformiert.

Besten Dank.

Chev Geschrieben am 06 März 2017



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10 April 2009
1477 Beiträge
Hallo,

kann nochmal jemand Stellung beziehen, ob ich es richtig wiedergegeben habe?

Danke vorab.

Arnd Geschrieben am 07 März 2017



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22 Juni 2011
175 Beiträge
Ich denke, das ist so richtig.

Anmerkung: Mit dem neuen Zollrecht (UZK Art.79 Abs.4) ist auch Zollschuldner, wer für die Zollanmeldung falsche Angaben geliefert hat. Das kann schnell auch mal der Vertreter sein.

waldorf Geschrieben am 07 März 2017



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23 Juli 2007
1705 Beiträge
Arnd wrote:
Das kann schnell auch mal der Vertreter sein.

"Schnell" ist nicht ganz richtig, auch wenn das einige gerne hätte. Es müssen schon ein paar Voraussetzungen erfüllt sein und nachgewiesen werden: "wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass sie (gemeinst sind die für die Zollanmeldung erforderlichen Angaben) unrichtig waren."

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