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Sammelsendung Drittland - gleicher Warenempfänger - diverse bekannte Endempfänger


Außenhandel und Zoll: Tipps und Tricks für eine erfolgreiche Abwicklung im internationalen Handel. Unser Forum Außenhandel und Zoll, allgemeine Themen, behandelt Fragen wie, welche Rolle spielen Zollformalitäten beim Außenhandel? Wie läuft die Zollabfertigung beim Außenhandel ab? Welche Dokumente sind im Außenhandel für die Zollabfertigung erforderlich? Welche Rolle spielen Freihandelsabkommen im Außenhandel?


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Törti Geschrieben am 01 März 2017



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Moin Leute,

bräuchte nochmal euren Rat.

Wir beliefern unsere Niederlassung im Drittland.
Es handelt sich um diverses Kleinstmaterial und wissen das es an diverse Endverwender geht.
Teilweise bekommen die einzelnen Endverwender aber nur Ware für ein paar Euro.

Die gesamte Warensumme die wir an unser Haus verschicken beläuft sich aber über 1000 Euro und wir müssen ABD´s erstellen.

Da man ja nicht den egtl Warenempfänger in Atlas benennt, sondern den bekannten Endverwender,
müssen wir diverse ABD´s erstellen, teilweise halt wie genannt nur über ein paar wenige Euro !
Das kann doch nicht im Sinne des Erfinders sein oder?

Jemand einen Rat evtl? Gibt es eine Erleichterung?

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waldorf Geschrieben am 01 März 2017



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Wenn du an deine Tochter lieferst und fakturiest, kann du doch eine Ausfuhranmeldung auf deine Tochter als "Empfänger" ausstellen. Wie kommst du denn darauf, auf die Kunden deiner Tochter ausstellen zu müssen ?

Törti Geschrieben am 01 März 2017



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18 Oktober 2010
59 Beiträge
Man muss als Warenempfänger das Unternehmen benennen die als letztes die Ware erhält bzw man davon Kenntnis hat.

Zitat aus der Richtlinie (Merkblatt summarische Zollanmeldung Seite 24):
Der zollrechtliche Empfänger ist grundsätzlich die Person (Firma),
an die die Waren letztendlich geliefert werden (also die Lieferadresse).
Liegen die Angaben zum Empfänger nur unvollständig vor,
ist der letzte, dem Anmelder mit vollständigen Angaben bekannte Empfänger anzugeben.


D.h.: ich habe aber Kenntnis über die Endkunden und Baustellen unserer Tochter
und somit muss ich die auch ggü dem Zoll im ABD benennen,
obwohl die Rechnung an unsere Tochter ausgestellt ist.

waldorf Geschrieben am 01 März 2017



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23 Juli 2007
1705 Beiträge
Die Lieferadresse ist die deiner Tochter, nicht die von deren Kunden.
Wenn dem so wäre, könnte man ja nur noch AM an Tochtergesellschaften oder Generalimporteure für Ware zum ungewissen Verkauf machen und für alles, was bereits vorbestellt ist, separate AMs ???
Meinst du Mercedes erstellt 1000 AMs für die Lieferung von 1000 vorbestellten PKW ???

Törti Geschrieben am 01 März 2017



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Das ist genau das was ich gerne wissen würde.
Es geht, wie immer gerne diskutiert im Bereich der Exportkontrolle,
um das schöne Thema KENNTNIS.

Wenn ich als Ausführer weiß wer letztendlich die Ware bekommen wird,
MUSS ich ihn zwingend im ABD benennen !

Es ist nicht der "erste " Warenempfänger anzugeben, sondern der letzte Bekannte.

So lese und verstehe ich die Zollrichtlinien und ebenfalls wurde es grad wieder auf einer Veranstaltung erläutert.

Um zum Thema Mercedes zurück zu kommen.
Wenn Mercedes USA eine Bestellung in Deutschland macht über 100 Autos,
werden sie sicherlich nicht die 100 verschiedenen Kunden dem Deutschen Haus benennen,
sondern auf Lager blind bestellen. Somit ist als zollrechtlicher Empfänger Mercedes USA anzugeben natürlich.
Sind die 100 Kunden aber dem deutschen Lieferanten bekannt gegeben, müsste mMn jeder Einzelne in separaten ABD´s benannt werden.

ABER das ist ja genau die Frage wo ich mir eine Antwort erhoffe. ;-)
Gibt es für solche Sammel-Sendungen evtl Erleichterungen? Evtl Warenwerterleichterungen? Befürchte nicht

Chev Geschrieben am 01 März 2017



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Zitieren::

Wenn ich als Ausführer weiß wer letztendlich die Ware bekommen wird,
MUSS ich ihn zwingend im ABD benennen !

Ich denke, dass hier die Exportkontrolle und das Thema Ausfuhranmeldung etwas unterschieden werden müssen.

Hinsichtlich Exportkontrolle habt ihr beide Warenempfänger bzw. deren Länder zu prüfen.
Hinsichtlich AM würde ich eure Niederlassung als Empfänger angeben, da hier ja auch die physische Lieferung hin erfolgt.

Zitieren::

Es ist nicht der "erste " Warenempfänger anzugeben, sondern der letzte Bekannte.

Grundsätzlich richtig. Aus diesem Grund würde ich mir von eurer Niederlassung maximal das letztendliche "Endkundenland" (falls dieses überhaupt vom Land der Niederlassung abweicht) geben lassen und sonst nichts weiter. Dann ist der finale Warenempfänger quasi unvollständig/unbekannt und muss bzw. kann auch nicht in der AM hinterlegt werden.

Zitieren::

Wenn Mercedes USA eine Bestellung in Deutschland macht über 100 Autos, werden sie sicherlich nicht die 100 verschiedenen Kunden dem Deutschen Haus benennen, sondern auf Lager blind bestellen. Somit ist als zollrechtlicher Empfänger Mercedes USA anzugeben natürlich.

Genau das meine ich. Seid doch auch schlau wie Mercedes und macht es genau so.

Törti Geschrieben am 02 März 2017



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18 Oktober 2010
59 Beiträge
Problem ist das wir oft aber die EV kennen, bzw einfach genannt bekommen
oder aus den Unterlagen ersichtlich sind und somit leider nennen müssen.

Und deshalb bin ich jetzt auf der Suche nach einer möglichen Erleichterung,
wegen Sammelsendung, oder das man ggf wie der AGG bis 5000 Euro ne Erleichterung nutzen könnte oder so ;-)

waldorf Geschrieben am 03 März 2017



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23 Juli 2007
1705 Beiträge
Wie Chev schon gesagt hat, spielt der Endverwender nur im Aussenwirtschaftsrecht eine Rolle. Wenn du dort mit deinen Waren unterwegs bist, kannst du dir Gedanken machen. Aus zollrechtlicher Sicht gibt es diese Person nicht. Und nochmal: heutzutage kennen schon viele Unternehmen den Endkunden (Consumer Relationship Management, Big Data), auch wenn der über Tochtergesellschaften oder gar Dritte im Dritttland beliefert wird. Wo ist der Sinn (und vor allem die Rechtsgrundlage dafür - das Merkblatt ist keine), eine Ausfuhranmeldung auf Mr. X in Hollywood auszustellen, die über Mercedes USA und den Händler in LA seine S-Klasse bekommt, auf Mrs. Y, die sich bei Adidas personalisierte Sneaker bestellt hat oder auf Fa. Z in China, die über die CN-Tochter des Maschinenbauers P eine individuell hergestellte Maschine erhält ?

Warum sollte der zollrechtliche Ausführer der (zufällig) den Endverwender kennt. anders behandelt werden als der, der sie nicht kennt ?

Törti Geschrieben am 03 März 2017



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18 Oktober 2010
59 Beiträge
waldorf wrote:
Wie Chev schon gesagt hat, spielt der Endverwender nur im Aussenwirtschaftsrecht eine Rolle. Wenn du dort mit deinen Waren unterwegs bist, kannst du dir Gedanken machen. Aus zollrechtlicher Sicht gibt es diese Person nicht. Und nochmal: heutzutage kennen schon viele Unternehmen den Endkunden (Consumer Relationship Management, Big Data), auch wenn der über Tochtergesellschaften oder gar Dritte im Dritttland beliefert wird. Wo ist der Sinn (und vor allem die Rechtsgrundlage dafür - das Merkblatt ist keine), eine Ausfuhranmeldung auf Mr. X in Hollywood auszustellen, die über Mercedes USA und den Händler in LA seine S-Klasse bekommt, auf Mrs. Y, die sich bei Adidas personalisierte Sneaker bestellt hat oder auf Fa. Z in China, die über die CN-Tochter des Maschinenbauers P eine individuell hergestellte Maschine erhält ?

Warum sollte der zollrechtliche Ausführer der (zufällig) den Endverwender kennt. anders behandelt werden als der, der sie nicht kennt ?

Lehne mich vll weit aus dem Fenster, aber das grad von dir gegebene ist definitiv FALSCH !
Vgl Atlas-Release AES 2.3 vom 28.02.2015 und du wirst auch viel diskutierte Themen darüber finden über "Adressatenkonstellation" und "Endverwender".
Siehe auch
-den Zollprofi in der Ausgabe 10/2015 nochmal wo Beispiele festgehalten sind.
-Atlas-Info 1786/2015 etc

Im ABD ist der letzte bekannte Warenempfänger anzugeben.
Machst du es nicht ist es Falsch ! Fakt ! Darüber lässt sich egtl auch kaum streiten ;-)
Frage hier ist einfach nur ob es Erleichterungen evtl gibt ;-)

waldorf Geschrieben am 03 März 2017



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23 Juli 2007
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Hallo Törti,

ein bisschen mehr Respekt bitte. Ich habe "nichts von mir gegeben", sondern ich versuche nur, dir deine Zweifel und Ängste zu nehmen, die dich bei diesem Thema offenbar intensiv beunruhigen.

Ich finde in der ATLAS-Info 1786/2015 nichts, was deine Position unterstützt. Dort wurde ja sogar das Feld "Endverwender" gestrichen. Den "Zoll-Profi" kenne ich nicht. Und selbst wenn es dort drinstehen würde, ware das auch nur die Meinung eines (selbsternannten) "Profis".

Wenn du der Meinung bist, dass ich falsch liege, kann ich Dich beruhigen. Ich bin da sicher nicht allein. Welches namhafte deutsche Unternehmen, dass über Tochtergesellschaften im Drittland verfügt, stellt seine Ausfuhranmeldungen zollrechtlich nicht auf diese aus ??? Noch eine letzte Frage: was wäre die Folge, wenn diese Praxis tatsächlich "falsch" wäre ???

Wenn Du immer noch nicht ruhig schlafen kannst, wende dich doch bitte an einen Berater und zahl Geld dafür.
Das wars jetzt von mir zu diesem Thema.

Törti Geschrieben am 03 März 2017



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18 Oktober 2010
59 Beiträge
waldorf wrote:
Hallo Törti,

ein bisschen mehr Respekt bitte. Ich habe "nichts von mir gegeben", sondern ich versuche nur, dir deine Zweifel und Ängste zu nehmen, die dich bei diesem Thema offenbar intensiv beunruhigen.

Ich finde in der ATLAS-Info 1786/2015 nichts, was deine Position unterstützt. Den "Zoll-Profi" kenne ich nicht. Und selbst wenn es dort drinstehen würde, ware das auch nur die Meinung eines (selbsternannten) "Profis".

Wenn du der Meinung bist, dass ich falsch liege, kann ich Dich beruhigen. Ich bin da sicher nicht allein. Welches namhafte deutsche Unternehmen, dass über Tochtergesellschaften im Drittland verfügt, stellt seine Ausfuhranmeldungen zollrechtlich nicht auf diese aus ??? Noch eine letzte Frage: was wäre die Folge, wenn diese Praxis tatsächlich "falsch" wäre ???

Wenn Du immer noch nicht ruhig schlafen kannst, wende dich doch bitte an einen Berater und zahl Geld dafür.
Das wars jetzt von mir zu diesem Thema.

Wenn du einen Endempfänger kennst und ihn nicht angibst hat das nichts mit anderer Meinung zu tun,
sondern um einen Fehler.
Sorry, wollte nicht respektlos sein oder so rüberkommen.

Weiß auch gar nicht wo das Grundproblem ist.
Definition im Atlas wer als Warenempfänger zu bennen ist, ist doch klar beschrieben.
Da muss man nicht sauer reagieren. Auch das Zollrecht ändert sich und ist seit 1,5 Jahren leider so anzuwenden, auch wenn ich das selbst gerne anders hätte ;-)

Törti Geschrieben am 03 März 2017



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18 Oktober 2010
59 Beiträge
waldorf wrote:

Welches namhafte deutsche Unternehmen, dass über Tochtergesellschaften im Drittland verfügt, stellt seine Ausfuhranmeldungen zollrechtlich nicht auf diese aus ???

Noch eine letzte Frage: was wäre die Folge, wenn diese Praxis tatsächlich "falsch" wäre ???

Ich denke so einige, denn wir gehören leider dazu ;-)
Und deshalb wissen wir auch im Vorwege als Anlagenbauer genau wohin die Ware geht.
Und wenn wir 10 große Baustellen in einem Land haben und unsere Tochter für alle Baustellen Kleinstmaterial nachbestellt und wir alles zusammen zu unserer Tochter schicken, müssen wir LEIDER die Endempfänger angeben.

Konsequenz ist ne gute Frage. Denke da kann je nach Schwere des Verstoßes einiges passieren.
Bewilligungen könnten Eingezogen werden, was mit Sicherheit nun gar keiner will und worst case wäre!?
Bußgelder kommen auf jeden Fall.

Wie ich Anfangs schon beschrieb ist auch hier der Kenntnis bzw Kenntnis-haben-müssen das große Thema.
Mal ein Beispiel:
Wir haben in der Exportkontrollabteilung z.b. ein Projekt vom Vertrieb geprüft und freigegeben im z.b. Iran. (worst case Iran halt ;-) )
Die Vertriebsabteilung gibt dem Versand den Auftrag Ware an eine Tochter im z.b. IraK zu schicken und weitere Info´s, das die Sendung weiter hin den Iran geht.
Problem liegt auf der Hand. Die Informationen liegen bei uns im Unternehmen vor, werden aber nicht weitergegeben = mögliches Organisationsverschulden im Unternehmen = Ausfuhrverantwortlicher könnte auch dran sein.
ABD wird nämlich auf den Irak aufgemacht, muss aber, obwohl wir in den Irak schicken, muss der Empfänger im Iran als Warenempfänger benannt werden im ABD.

Törti Geschrieben am 03 März 2017



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18 Oktober 2010
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Ich wünschte es wäre anders. Bin selbst auch nicht begeistert davon ;-/

Chev Geschrieben am 03 März 2017



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Ich stimme Waldorf in allen Punkten zu und möchte ergänzen:

Ich denke, dass man den Hinweis aus dem Markblatt nicht zu extrem ausleben, sondern an die "sinnvolle Praxis" anpassen sollte. Demnach solltet ihr meiner Meinung nach soweit immer auf der sicheren Seite sein, wenn der ABD-Warenempfänger mit dem physischen Warenempfänger im Kundeauftrag, Lieferschein, Rechnung und sonstigen begleitenden Transport- & Exportunterlagen übereinstimmt.
Wenn ihr den finalen End-User im ABD angebt, geht meiner Meinung nach diese Zuordnung verloren und die anschließende Nachvollziehbarkeit (z. B. bei einer Zollprüfung) wird komplexer. Wenn ich euch richtig verstehe, wollt ihr für einen Auftrag mit 100 Stck. nicht mehr 1 Rechnung & 1 ABD erstellen, sondern lieber bis zu 100 Rechnungen & 100 ABD's - je nach Anzahl der im Auftrag enthaltenen End-User. Das ist praxisfern.

Ich würde nach wie vor die Kunden/Niederlassungen auffordern, in Bestellungen nur das "End-User-Country" anzugeben.
Solltet ihr aus exportkontrollrechtlichen Gründen die gesamte Adresse benötigen (wenn z. B. ein "Schurkenstaat" betroffen und/oder die Ware an sich genehmigungspflichtig und ein End-User-Certificate erforderlich ist), könnt ihr euch die Details immer noch fallbezogen geben lassen.

Mehr kann ich leider auch nicht sagen.

Törti Geschrieben am 06 März 2017



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wäre weiterhin dankbar wenn jemand anderer n verfahrenskonforme Tipps bzw Verfahrenserleichterung hat.

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