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T2L VS Zusatz auf Rechnung t2 commission regulation e.e.c 2920/90 dated 10 th Oct 90


Außenhandel und Zoll: Tipps und Tricks für eine erfolgreiche Abwicklung im internationalen Handel. Unser Forum Außenhandel und Zoll, allgemeine Themen, behandelt Fragen wie, welche Rolle spielen Zollformalitäten beim Außenhandel? Wie läuft die Zollabfertigung beim Außenhandel ab? Welche Dokumente sind im Außenhandel für die Zollabfertigung erforderlich? Welche Rolle spielen Freihandelsabkommen im Außenhandel?


Versandmann Geschrieben am 19 Mai 2017



Dabei seit
12 Oktober 2014
3 Beiträge
Wir haben von UPS eine Nachricht erhalten, das wir bitte einen Rechnungskopie mit folgendem Vermerk "t2 commission regulation e.e.c 2920/90 dated 10 th Oct 90" nachreichen sollen.
Es handelte sich hier um einen gewerblichen Versand an Endverbraucher nach San Marino (theoretisch T2L nötig) - muss denn nun wirklich zwingend, also auch für Keinstsendungen, ein T2L Dokument erstellt werden oder ist dieser Zusatz auf den Rechnungen ausreichend?

Gilt dies dann auch analog für Briefsendungen und muss das T2L zwingend vom Zoll ausgestellt werden?

Sorry, diese T2L Thematik ist leider völlig neu für mich, da wir bisher nicht in diese Destinationen verschickt haben, bzw. bei z.b. Reunion noch nie dieses Dokument benötigt haben.

Sollte dieser Thread hier falsch oder gar doppelt sein, bitte ich um Verständniss, habe aber beim Durchsuchen des Forums so keine Antwort auf meine Frage gefunden...

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Christian_2017 Geschrieben am 23 Mai 2017



Dabei seit
23 März 2017
14 Beiträge
eigentlich ganz einfach.
UPS hat doch schon mitgeteilt was passieren muss.
Wenn Du auf der Seite vom Zoll nachließt, wirst Du fündig werden.


Quelle: www.zoll.de
Nachweis durch Versandpapier T2L oder T2LF

Gemäß Art. 315 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) in Verbindung mit Art. 5, 8 Anlage II Übereinkommen kann der Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren durch Vorlage eines Versandpapiers T2L beziehungsweise in den Fällen, in denen Waren in nicht zum Steuergebiet der Gemeinschaft gehörende Gebiete oder aus solchen befördert werden, durch ein Versandpapier T2LF, erbracht werden.
Für die Vorlage des Versandpapiers T2L oder T2LF gibt es keine Frist. Das Papier kann durch ein neues Papier oder mehrere neue Papiere ersetzt werden, wenn die Umstände dies erfordern.
Das Versandpapier T2L oder T2LF kann nachträglich ausgestellt werden, wenn dies durch die Rechtsvorschriften nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist und wenn die nachträgliche Ausstellung mit Bedacht und nach einer sorgfältigen Prüfung der Voraussetzungen für die Bewilligung dieses Papiers geschieht. Die nachträglich ausgestellten Versandpapiere T2L oder T2LF sind mit dem Vermerk "Nachträglich ausgestellt" in roter Farbe in der Sprache eines der Mitgliedstaaten zu versehen.

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Nachweis durch Handelspapiere

Der Nachweis des Gemeinschaftscharakters einer Ware kann weiterhin durch Vorlage der Rechnung oder des Beförderungspapiers gemäß Art. 317 ZK-DVO in Verbindung mit Art. 9 Anlage II Übereinkommen erbracht werden, wenn mindestens die folgenden Angaben enthalten sind:

Name und genaue Anschrift des Versenders beziehungsweise des Beteiligten, soweit er nicht der Versender ist
Anzahl, Art, Bezeichnung sowie Kennzeichen und Nummern der Packstücke
Bezeichnung der Waren
Rohmasse in Kilogramm
gegebenenfalls die Containernummern
die Kurzbezeichnung "T2L" oder "T2LF"
handschriftliche Unterschrift des Beteiligten

Die Rechnung oder das Beförderungspapier darf sich dabei nur auf Gemeinschaftswaren beziehen.

Chev Geschrieben am 23 Mai 2017



Dabei seit
10 April 2009
1477 Beiträge
Wie wird den San Marino zollseitig eingeordnet? Soweit ich weiß, ist San Marino nicht Teil der Europäischen Union und zählt auch nicht zum Zollgebiet. Warum dann ein T2L/T2LF den Gemeinschaftscharakter nachweisen soll, kann ich noch nicht ganz nachvollziehen...

Arnd Geschrieben am 24 Mai 2017



Dabei seit
22 Juni 2011
175 Beiträge
Chev wrote:
Warum dann ein T2L/T2LF den Gemeinschaftscharakter nachweisen soll, kann ich noch nicht ganz nachvollziehen...

Weil es ein Zollunionsabkommen gibt, in dem ein T2L als Nachweis vorgesehen ist.

Chev Geschrieben am 24 Mai 2017



Dabei seit
10 April 2009
1477 Beiträge
Ah, OK - gute Info.

Also vom Charakter her ähnlich wie das A.TR für die Türkei, welches ja ebenfalls auf einem Abkommen mit Freiverkehrs-präferenz basiert...

Versandmann Geschrieben am 29 Mai 2017



Dabei seit
12 Oktober 2014
3 Beiträge
ersteinmal vielen Dank für die Antwort - leider würde ich immer noch gern wissen, ob Briefsendungen davon auch betroffen sind oder nicht.

Unterm Strich werde ich aber eher San Marino aus dem "Angebot" nehmen lassen, da für unsere Sendungen bzw. Waren der Aufwand für eine kleine Sendung nach San Marino in keinster Weise dem Nutzen gerecht wird und die Anzahl der Sendungen bei 2-3 im Jahr liegt.

Wäre supi, wenn die Brieffrage noch beantwortet werden könnte - auf jeden Fall nocheinmal danke!

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