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Akkreditiv Luftfracht


Luftfahrt und Luftfracht: Erfahrungsaustausch, Tipps und Tricks für Import und Export. Unser Forum Luftfahrt und Luftfracht behandelt Fragen wie, welche Möglichkeiten gibt es für den Transport von Waren per Luftfracht? Welche Möglichkeiten gibt es, bei der Luftfracht Kosten zu sparen? Wie kann ich als Unternehmer die Nachhaltigkeit des Transportes per Luftfracht verbessern? Ist meine Sendung in einem Flugzeug verladbar? Wie ist die Entwicklung der Luftfrachtraten? Welche Alternativen gibt es zur Luftfracht? Wie nachhaltig ist Luftfracht? Welche Möglichkeiten gibt es, Luftfracht nachhaltiger zu gestalten?


Ventura Geschrieben am 12 September 2008



Dabei seit
11 September 2008
9 Beiträge
Hallo zusammen

Habe gestern zum erstenmal ein Akkreditiv für eine Luftfracht Sendung erhalten.

Und da steht: Air Waybill showing freight to collect indicating freight amount and consigned to Applicant.

Ich dachte immer, dass auf dem AWB die Adresse der Bank stehen muss.
Und wenn ich unrecht habe, mit welchem AWB kann er die Sendung einlösen? ( AWB ist ja kein Wertpapier )

Besten Dank im Voraus.

CARGOFORUM PARTNER

betterorange Geschrieben am 12 September 2008



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02 April 2007
1271 Beiträge
Hallo Ventura, die Aussage des Akkreditives ist doch klar.

Fracht cc

Frachtkosten ausweisen

Empfänger so wie es im Akkreditiv steht der Antragsteller des Akkreditives.

Die Bank hat dies so vorgeschrieben, da Sie Ihrem Kunden vertraut.

Lass den AWB einfach vorab von der beteiligten deutschen Bank gegenprüfen.

AWB sind nicht handelbar, ja.

Abnahme der Sendung kann ohne Vorlage eines AWB erfolgen. Landesabweichende Regelungen kann es geben.

Viel Spass, b.o.

Ventura Geschrieben am 12 September 2008



Dabei seit
11 September 2008
9 Beiträge
Hallo betterorange,

also dann liegt das risiko bei der Bank und nicht bei uns, da die Bank sich verpflichtet den Betrag an uns zu zahlen.

Hoffe ich habe das korrekt verstanden. :lol:

Dieter2 Geschrieben am 12 September 2008



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12 März 2008
625 Beiträge
Hallo Ventura,

das Risiko liegt keineswegs bei der Bank, weil diese nur Dokumente aufnimmt, die den Akkreditivbedingungen entsprechen. Daraus leitet sie ihren Zahlungsanspruch an die Auslandsbank ab. Die Auslandsbank wiederum hat Sicherheiten vom Kunden, der - gleich ob er die Ware schon hat oder nicht - der Bank gegenüber verpflichtet ist, die ordnungsgemäß präsentierten Papiere aufzunehmen und den vereinbarten Wert zu zahlen.

Meistens besteht für den Käufer ein gewisser Zwang, Dokumente von der Bank aufzunehmen, weil er diese für die Verzollung braucht. Das geht im Luftfrachtgeschäft natürlich üblicherweise nicht, weil die Waren i.d.R. früher am Bestimmungsort sind als die Papiere bei der eröffnenden Bank.

Gruß
Dieter

CAORFL Geschrieben am 13 September 2008



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23 April 2008
80 Beiträge
L/C bedingt nicht zwingend, daß der AWB an eine Bank aufgemacht wird, maßgeblich ist, was im L/C steht, sonst nix.
Falls der AWB direct an den 'applicant' geht, kannst davon ausgehen, daß die Bank die Kohle schon hat, weil's ihm pressiert...

Chev Geschrieben am 14 Mai 2017



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10 April 2009
1477 Beiträge
Hallo,

da ich neuerdings mit L/C's zu tun habe und auf diesen etwas älteren Beitrag gestoßen bin, hätte ich hierzu eine Frage:

Hier habe ich es so verstanden, dass der AWB direkt an den Antragsteller des L/C's versendet wird. Wer nimmt hier denn die Versendung vor? Der Exporteur muss den AWB ja wahrscheinlich vorerst noch bei seiner Bank einreichen ehe diese die Dokumente gebündelt weiterleitet? Teilt diese dann die Dokumente auf und sendet den erforderlichen Dokumentensatz an die Importbank und den AWB direkt an den Antragsteller?

Thx

quack Geschrieben am 14 Mai 2017



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30 Juni 2016
64 Beiträge
Chev wrote:
Hallo,

da ich neuerdings mit L/C's zu tun habe und auf diesen etwas älteren Beitrag gestoßen bin, hätte ich hierzu eine Frage:

Hier habe ich es so verstanden, dass der AWB direkt an den Antragsteller des L/C's versendet wird. Wer nimmt hier denn die Versendung vor? Der Exporteur muss den AWB ja wahrscheinlich vorerst noch bei seiner Bank einreichen ehe diese die Dokumente gebündelt weiterleitet? Teilt diese dann die Dokumente auf und sendet den erforderlichen Dokumentensatz an die Importbank und den AWB direkt an den Antragsteller?

Thx

Wozu, AWB ist "not negotiable", der Exporteur reicht die erforderliche Dokumente bei seiner Bank ein und die leitet der
komplette Satz an der Auslandsbank weiter.

Wenn, wie in diesem Fall, der AWB direkt an den Antragssteller adressiert wird, sollte der bereits vorgesorgt haben und im L/C vorschreiben das die erforderliche Dokumente für die Zollabfertigung, wie z.B. Original UZ, nicht über die Bank laufen, sondern mit der Sendung gehen.

quack

Chev Geschrieben am 14 Mai 2017



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10 April 2009
1477 Beiträge
Konnte die Antwort noch nicht final nachvollziehen. Heißt es, dass der Exporteur solche Dokumente (mit diesem Zusatz) also eben nicht erst an seine Bank zur Prüfung der L/C-Bedingungen inkl. L/C-Dokumente (zu denen der AWB ja auch hier zählt) übergibt, sondern diese direkt [an den Banken vorbei] an den Antragsteller senden "darf" bzw. muss?

Wenn der Zusatz nicht genannt wäre, müssten die Dokumente (auch trotz, dass der AWB nie "negotiable" sein kann) doch standardmäßig über die Banken laufen und an die Auslandsbank adressiert sein!?

quack Geschrieben am 14 Mai 2017



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30 Juni 2016
64 Beiträge
Der Exporteur reicht die erforderliche Dokumente, also AWB, Rechnung und was sonst noch gefordert wird bei seiner Bank ein. Die prüfen dann die Dokumente auf Richtigkeit und leiten die Dokumente an die Auslandsbank weiter. So läuft das immer,
ganz unabhängig davon ob der AWB an der Auslandsbank oder direkt an den Importeur gestellt wird.

Wenn der hiesige Bank feststellt daß die Dokumente die L/C Bedingungen erfüllen gibt er die Zahlung zum im L/C genannte
Termin frei und belastet das Konto der Auslandsbank. Meistens werden sie aber irgendein Fehler finden und dann
wartet man auf seinem Geld bis der Auslandsbank sein OK gibt. Selbst wenn der hiesige Bank die Zahlung freigibt halten
sie meistens noch einen Schlag um den Arm, denn man gibt zwar die Zahlung frei aber meistens steht irgendwo
im Schreiben der Satz: "Lediglich Ihnen gegenüber erlauben wir uns zu bemerken das im Text statt " â " nur " a " geschrieben
wurde". Wurde früher sehr oft gebraucht wenn Ausländer statt z.B. "Bahnhofstraße" "BahnhofstraBe" schrieben.

Der Antragsteller macht ja die Vorgaben im L/C, also kann er z.B. verlangen das bestimmte Dokumente ihm vorab
zugeschickt werden, er kann ja vorgeben daß bei der Bank nur eine Kopie vom UZ vorgelegt wird. Der Auslandsbank
wird das akzeptieren. Wenn die Transportdokumente direkt am Empfänger gestellt werden, wird der Auslandsbank
das nur akzeptieren wenn er sicher ist an seinem Geld zu kommen.

Es geht also nichts an den Bank "vorbei", man hat den Dokumentensatz für die Bank aber es ist möglich daß im L/C
verlangt wird das ein zusätzliche Kopie der Dokumentensatz direkt am Empfänger geschickt wird, wobei dann natürlich
im L/C vorgegeben wird welche Dokumente nur in Kopie bei der Bank vorzulegen sind. Tut er das nicht ist der Standardprozedur: Bankensatz - Originale, sonstige Dokumentensätze: Kopien.

Selbst wenn die AWB an der Bank adressiert wird, kann der Antragsteller verlangen das ihm bestimmte Dokumente
vorab zugeschickt werden. Es gibt viele L/C' s wo vorgeschrieben wird das man ein komplette Satz Dokumente
separat an den Empfänger schicken muß, meistens wird er dann verlangen das man ein Kopie der Kurierfrachtbrief
ebenfalls der Bank präsentieren muß. Genauso kann der Empfänger vorschreiben das bestimmte Dokumente
mit der Sendung verschickt werden.

Wenn der AWB an der Auslandsbank adressiert ist, wird der Airline die Dokumente nur gegen Bankfreigabe rausgeben.

quack

Chev Geschrieben am 20 Mai 2017



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Besten Dank für die Infos.

Ich kenne es so, dass in sehr vielen Fällen im AWB die Auslandsbank im Consignee-Feld eingetragen werden muss und der "Applicant" als Notify hinterlegt wird + Versendung des Original-AWB's immer über die beteiligten Banken + ggf. eine Kopie an den Empfänger.

Hierzu aber noch eine Frage:

Zitieren::

Wenn der AWB an der Auslandsbank adressiert ist, wird der Airline die Dokumente nur gegen Bankfreigabe rausgeben

Mit "Dokumente" meintest du aber die "Ware", richtig? Also die Ware wird durch die Airline am Empfangsflughafen nur durch Bankfreistellung herausgegeben (so kenne ich es). Dieses steuert soweit ich weiß der Spediteur, welcher den Empfänger (Notify) über die eingetroffene Sendung informiert.

quack Geschrieben am 20 Mai 2017



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30 Juni 2016
64 Beiträge
Chev wrote:


Hierzu aber noch eine Frage:

Zitieren::

Wenn der AWB an der Auslandsbank adressiert ist, wird der Airline die Dokumente nur gegen Bankfreigabe rausgeben

Mit "Dokumente" meintest du aber die "Ware", richtig? Also die Ware wird durch die Airline am Empfangsflughafen nur durch Bankfreistellung herausgegeben (so kenne ich es). Dieses steuert soweit ich weiß der Spediteur, welcher den Empfänger (Notify) über die eingetroffene Sendung informiert.

Sorry, natürlich meinte ich die Ware, der übliche Vorgangsweise war zu meiner Zeit, daß der Airline der beauftragte Importspediteur nur Kopien vom AWB und der Begleitdokumente überließ, nach Vorlage der Bankfreigabe erhielt man dann die "Gestellungsfrachtbrief (damals mit GB Nr (Gestellungsbuchnummer auf der Rückseite) und der Lagerschein.
Ohne GB Nummer war eine Zollabfertigung unmöglich, ohne Lagerschein kam man nicht an die Ware. Aber so lief
es noch bis in den 80 er, die Feinheiten heutzutage kenne ich nicht, werden aber ähnlich sein.

quack

Chev Geschrieben am 21 Mai 2017



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Heutzutage läuft das soweit ich weiß über "Verwahrungsmitteilungen", die vom zollrechtlichen Verwahrer (Airline, Handling-
Agenten, Spediteur,...) erstellt und durch den Empfangsspediteur an den Empfänger weitergereicht werden. Der Empfänger gibt dann Anweisungen, wie die Importzollabfertigung aussehen (z. B. T1) und wer diese überhaupt durchführen soll.
So zumindest kenne ich es beim Import in D.

Wenn die Sendung im AWB an eine Bank adressiert ist, so muss die Airline bzw. deren Handling-Agent zusätzlich eine Bankfreistellung anfordern und bekommen, erst dann darf die Ware herausgegeben werden.

Originale oder Kopien des AWB's müssen dafür meist nicht vorgelegt werden - evtl. gibt es aber länderspezifische Vorgaben.

quack Geschrieben am 21 Mai 2017



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Chev wrote:
........Originale oder Kopien des AWB's müssen dafür meist nicht vorgelegt werden - evtl. gibt es aber länderspezifische Vorgaben.

Der Bankfreigabe besteht üblicherweise aus einem Formschreiben der Bank, als Referenz dient die L/C Nummer der ja auch im AWB steht. Der Original AWB ist nicht begebbar und spielt deshalb keine Rolle.

quack

Chev Geschrieben am 21 Mai 2017



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OK. Dann ist glaub ich hierzu erstmal soweit alles gesagt bzw. beantwortet :-)

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