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Erhebung der EUSt, da die Waren zuvor aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU


Außenhandel und Zoll: Tipps und Tricks für eine erfolgreiche Abwicklung im internationalen Handel. Unser Forum Außenhandel und Zoll, allgemeine Themen, behandelt Fragen wie, welche Rolle spielen Zollformalitäten beim Außenhandel? Wie läuft die Zollabfertigung beim Außenhandel ab? Welche Dokumente sind im Außenhandel für die Zollabfertigung erforderlich? Welche Rolle spielen Freihandelsabkommen im Außenhandel?


Agrus Geschrieben am 20 Juni 2017



Dabei seit
07 September 2016
11 Beiträge
Hallo zusammen,

bei der EZA einer Rückware bekamen wir im abschließendem Bescheid plötzlich folgende Mitteilung vom Zoll: "Erhebung der EUSt, da die Waren zuvor aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU (GB Ausführer) ausgeführt wurden". Davor haben wir (als Vertreter) für denselben Anmelder=Empfänger mehrere Rücksendungen angemeldet und "auf Null" verzollt, also keine Zoll- oder EuSt wurden erhoben. Das Prozedere bei der EZA haben wir ebenfalls nicht geändert. Aus welchem Grund wird plötzlich EuSt erhoben und wie ist es rechtlich gesehen? Wir haben alle Nachweise über Rückwareneigenschafen vorgelegt. In welchem Teil des UZK kann ich nachlesen, dass es rechtmäßig ist - EuSt Abhebung bei vorherigen Ausfuhr aus anderen Mitgliedsstaat der EU?

Besten Dank im Voraus für Eure Hinweise!

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Stefan1531 Geschrieben am 20 Juni 2017



Dabei seit
30 Juni 2006
495 Beiträge
ich hatte das selbe Thema schon mal in genau der selben Konstellation.

Ursprüngliche Ausfuhr aus GB, "Wiedereinfuhr" nach DE. EUST wurde dann erhoben.

Nachdem es sich dann um einen (ich sag's mal unfachmännisch) "quasi-innereuropäischen" Transport handelt, muss die EUST erhoben werden.

Im Übrigen muss der Spediteur lt. Auskunft unserer Rechts- und Steuerabteilung für einen Transport der vorübergehenden Ausfuhr bzw. Wiedereinfuhr die UST erheben, da es sich ja eben nicht um eine Ausfuhr in ein Drittland handelt.

waldorf Geschrieben am 20 Juni 2017



Dabei seit
23 Juli 2007
1705 Beiträge
Hallo Argus, der UZK ist da die falsche Quelle. Da muss du eher im Umsatzsteuerrecht suchen, genauer in Art. 12 EUSt-BefreiungsVO. EUSt-Freiheit bei Rückware nur bei Personenidentität.

Siehe: www.zoll.de/DE/Fachthe..._node.html :

" Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit von Rückwaren gemäß Art. 185 bis 187 Zollkodex (ZK) ist jedoch ausgeschlossen, wenn eine der drei genannten Voraussetzungen des § 12 EUStBV erfüllt ist: (....)
2. Der eingeführte Gegenstand im Rahmen einer steuerfreien Lieferung gemäß § 4 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) ausgeführt worden ist. Eine umsatzsteuerfreien Ausfuhrlieferung (§ 4 Nr. 1-a) UStG) ist für die Einfuhrumsatzsteuer-Befreiung jedoch unschädlich, wenn derjenige, der die Lieferung bewirkt hat, den Gegenstand zurückerhält und hinsichtlich dieses Gegenstandes zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG)."


.

Agrus Geschrieben am 20 Juni 2017



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07 September 2016
11 Beiträge
Prima! Danke für den Hinweis!!! Hab verpasst, dass der Verkäufer in der Rechnung MwSt ausgewiesen hat ))

Danke nochmals!!!

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