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Rechtsgrundlagen im nationalen Verkehr


Iron2003 Geschrieben am 29 Juni 2017



Dabei seit
28 Juni 2017
3 Beiträge
Guten Morgen mein Name ist Mike,

bin neu hier daher erhoffe ich mir das ich hier in diesen informationsreichen Forum einen Küken Bonus erhalte in denn ich einige Fragen stellen werde die manch einer schon vielleicht auf die eine oder andere Art hier schon mal beantwortet hat.

Daher komme ich gleich mal zu meinen Problem und zwar sind mir einige Rechtsgrundlagen im nationalen Verkehr nicht klar die ich gern von Euch beantwortet hätte. Dafür danke ich euch schon mal im Voraus.


Fragen zur Speditionsverträgen/Frachtverträgen

1. Wenn eine Spedition in nationalen Verkehr in (Selbsteitritt, Fixkostenspediteur, Sammelgut ) auftritt gilt doch normalerweise die Rechtsgrundlage hier nach HGB mit der Möglichkeit individualen Vereinbarung der AGB.

Meine Frage wäre hier bei Abschluss eines Speditionsvertrages über eine Beförderung zwischen Spedition und einer Firma ob die Möglichkeit bestehen würde hier die Rechtsgrundlage ADSP (somit HGB und ADSP) im Speditionsvertrag mit anzuhängen?

2. Ein Frachtvertrag wird zwischen Spedition und einen Frachtführer im nationalen Verkehr normalerweise nach der Rechtsgrundlage HGB abgeschlossen auch hier mit der Möglichkeit individualen Vereinbarung der ABG abgeschlossen.

Auch hier wäre meine Frage ob ein Frachtvertrag mit einer Zusätzlichen Adsp zur Hgb abgeschlossen werden kann?

3. Ein Frachtvertrag nach CMR wird zwischen einer Spedition und einen Frachtführer abgeschlossen wie ist die Rechtsgrundlage hier bei einen Güterfolgeschaden.

Meine Frage wäre hier muss im CMR ausdrücklich durch z.b ein Zusätzliche Agb vereinbart werden das Güterfolgeschäden mit versichert werden oder sind die Güterschäden nach CMR Rechtsgrundlage automatisch immer mitversichert (Haftungsversicherung)

Ein BSp.

Der Fahrer kommt beim Kunden zu spät an da er ohne eigen Verschuldung im Stau gestanden hat und hier dadurch ein zusätzlicher wegen Produktionstop Vermögeschaden entstanden ist. Somit wäre ja der Vermögenschaden ja eine Güterfolgeschaden der durch die Lieferfristüberschreitung entstanden ist.

Nun mir selbst ist es bewusst das die ADSP eine sozusagen eine Art AGB sind leider in meinen Bücher steht immer wenn die Spedition im Selbsteintritt, Fixkostenspedition oder im Sammelgut auftritt die Rechtsgrundlage hier HGB gilt mit der Möglichkeit zusätzlichen AGB zu vereinbaren.

Leider steht dort nichts das auch hier die ADSp mit unter gemeint sind daher die Fragen an euch.
Ich selbst habe schon 4 große Speditionen angerufen die mir Leider nicht die Auskunft geben könnten da die hier überfordert waren ? und mich von Abteilung zur Abteilung weiter verbunden haben.

Da ich den Beruf als Speditionskaufmann sozusagen wie in einen Fernstudium erlerne habe ich keine Möglichkeit mich anders zu Informieren.
Für die Beantwortung meiner Fragen wäre euch wirklich sehr dankbar.

Lg
Mike

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Stefan1531 Geschrieben am 29 Juni 2017



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30 Juni 2006
495 Beiträge
zu 1) ja, das ist auch so üblich, z.B. durch einen Satz "Wir arbeiten ausschließlich auf Grundlage der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017 - ADSp 2017 [...]"

zu 2) siehe 1

zu 3) nein, automatisch ist nichts versichert. Der Spediteur haftet allenfalls.

Iron2003 Geschrieben am 29 Juni 2017



Dabei seit
28 Juni 2017
3 Beiträge
Hallo Stefan,

als erstes Vielen Dank für die prompten Antworten.
Sorry aber ich muss dennoch nochmal wegen Punkt 3 nachhacken da ich das mit „ Der Spediteur haftet allenfalls.“ nicht so richtig verstanden habe.
Heißt es jetzt das in meinen genannten Bsp. hier der Spediteur ohne zusätzliche Agb Vereinbarung quasi gar nicht haften müsste für den Güterfolgeschaden so gesehen (entstanden Vermögensschaden)? Ich bin immer davon ausgegangen das laut CMR Recht Güterfolgeschäden ersetzt werden und nach HGB und Adsp nicht so zumindest laut mein lern Buch.
Nochmals Danke für die Infos.


lg
Mike

Iron2003 Geschrieben am 04 Juli 2017



Dabei seit
28 Juni 2017
3 Beiträge
Hallo,

da ich nächste Woche meine Fachgesprächprüfung habe und leider immer noch nicht so ganz fit bin hätte ich noch ein paar Fragen an euch und hoffe das ihr mir mit Antworten wieder aushelfen könnt.

Es handelt sich hier um Zollrechtliche Fragen zu Versandverfahren T1 und T2 wie die (Ausfuhr und Einfuhr ) selbst.



ich werde geprüft nach Rechtsgrundlage für das Jahr 2015 und 2016

Fall 1
Angenommen ein Spediteur erhält den Auftrag Waren aus China für Kunden in den Zollrechtlichen Verkehr zu überführen( Überführung findet am Ankunft Hafen Hamburg statt.)

Frage
1. Muss hier zwingend Versandverfahren T1 angemeldet werden oder reicht nur die Einfuhranmeldung bei der Zollstelle im Hamburg selbst anzumelden (Gestellung, Beschaung ec.) da ja die Waren nicht zu irgendeine Bestimmungszollstelle in Deutschland weiter befördert werden sondern gleich am Grenzzollstelle Hamburg verzollt werden.

Fall 2
Angenommen Spediteur befördert im Kundenauftrag Waren von Deutschland nach Türkei zB über die Schweiz.

Fragen
1. Muss auch hier das Versandverfahren T2 mit Ausfuhrverfahren bei der Zollstelle angemeldet werden oder nur das Versandverfahren T2
2. Wo muss die Anmeldung (Gestellung, Beschaung ) für Einfuhr oder Ausfuhr stattfinden ?
Am Wohnsitz zuständige Zollstelle des Ausführers/Einführers oder des Spediteurs der die Waren nachher befördert ?

3. Für die Beförderung nach Türkei neben der Anmeldung zu Versandverfahrens T2 wird hier jetzt die EU Lizenz oder immer noch die CEMT Genehmigung für die Beförderung der Waren benötigt?


Für eure Antwoten vielen Dank schon mal im voraus.

Gruß
Mike

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