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Ausfuhrbegleitdokument


Außenhandel und Zoll: Tipps und Tricks für eine erfolgreiche Abwicklung im internationalen Handel. Unser Forum Außenhandel und Zoll, allgemeine Themen, behandelt Fragen wie, welche Rolle spielen Zollformalitäten beim Außenhandel? Wie läuft die Zollabfertigung beim Außenhandel ab? Welche Dokumente sind im Außenhandel für die Zollabfertigung erforderlich? Welche Rolle spielen Freihandelsabkommen im Außenhandel?


Ahnungslos Geschrieben am 30 Juni 2017



Dabei seit
30 Juni 2017
6 Beiträge
Hallo zusammen,

folgendes Szenario:
Ich, mit Firmensitz in Kaiserslautern, stelle eine Stückgutsendung nach China bereit.
Der FCA-Spediteur holt die Ware per Sammler bei mir ab und gestellt in Hamburg.
Nach der Gestellung sendet er mir das ABD für meine Unterlagen zu.

Nun ist bei uns intern die Diskussion entbrannt, dass mir das ABD bereits zum Zeitpunkt der Warenabholung vorliegen muss.
Ist dem so?

Ich kenne mich damit leider überhaupt nicht aus.

Liebe Grüße

CARGOFORUM PARTNER

betterorange Geschrieben am 30 Juni 2017



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02 April 2007
1271 Beiträge
Zum Zeitpunkt der Ausfuhr muss sie vorliegen.

Es kann sein, dass der Sammelladungsspediteur das so macht, und der hat auch seine Gründe dafür.

In Zeiten, da es diese Unterlagen papierlos gibt, muss die keiner ausdrucken und den Fahrer mitgeben. Der fährt sowieso nur bis zum nächsten Hub.

LG Guido

Chev Geschrieben am 30 Juni 2017



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10 April 2009
1477 Beiträge
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folgendes Szenario:
Ich, mit Firmensitz in Kaiserslautern, stelle eine Stückgutsendung nach China bereit.
Der FCA-Spediteur holt die Ware per Sammler bei mir ab und gestellt in Hamburg.
Nach der Gestellung sendet er mir das ABD für meine Unterlagen zu.

Sehe ich es richtig, dass du Ware nach China "exportierst", diese FCA Hamburg lieferst und die Ausfuhranmeldung durch den für den Vorlauf bis Hamburg eingesetzten Spediteur (in Vertretung) für dich durchführen lässt?

Kann es dann sein, dass du evtl. den AGV (Ausgangsvermerk) meinst, welchen der Spediteur dir sendet? Was sollte es bringen, dass er dir das ABD sendet? Der AGV ist dagegen sehr viel wichtiger als Nachweis für die steuerfreie Ausfuhr.

Ahnungslos Geschrieben am 01 Juli 2017



Dabei seit
30 Juni 2017
6 Beiträge
Chev wrote:
Sehe ich es richtig, dass du Ware nach China "exportierst", diese FCA Hamburg lieferst und die Ausfuhranmeldung durch den für den Vorlauf bis Hamburg eingesetzten Spediteur (in Vertretung) für dich durchführen lässt?

Kann es dann sein, dass du evtl. den AGV (Ausgangsvermerk) meinst, welchen der Spediteur dir sendet? Was sollte es bringen, dass er dir das ABD sendet? Der AGV ist dagegen sehr viel wichtiger als Nachweis für die steuerfreie Ausfuhr.

Ja, das siehst du richtig.
Lieferbedingung ist allerdings FCA Kaiserslautern.

Ich meinte nicht den AGV. Streitthema in meiner Firma ist tatsächlich das ABD.
Dieses müsse zum Zeitpunkt der Verladung vorliegen, heißt es da.

Entsprechende Lektüre lässt sich dazu im Netz allerdings nicht finden und, wie gesagt, ich bin da auch überhaupt nicht im Thema.

Chev Geschrieben am 01 Juli 2017



Dabei seit
10 April 2009
1477 Beiträge
Zitieren::

Lieferbedingung ist allerdings FCA Kaiserslautern.

OK. Dann läuft es aber nach meinem Verständnis so ab, dass bereits Kosten und Gefahren für den Vorlauf bis Hamburg durch den Käufer getragen werden. Ausschließlich die Ausfuhrzollanmeldung, welche ebenfalls dieser durch den Käufer eingesetzte Vorlaufspediteur durchführt, geht dann zu euren Lasten und Gefahren, was nach FCA auch so korrekt ist.
(Hoffe, ich habe euren Ablauf richtig beschrieben)

Zitieren::

Dieses müsse zum Zeitpunkt der Verladung vorliegen, heißt es da.

Der Spediteur wird die Ausfuhranmeldung mit einer sog. "Gestellung außerhalb des Amtsplatzes" (eure Adresse) abgeben.
Die AM muss von der zuständigen Ausfuhrzollstelle überlassen worden sein, bevor die Ware bei euch verladen wird.
Erst dann ist klar, dass der Zoll die Ware nicht sehen möchte.
Mit der Überlassung generiert sich auch das ABD. Meiner Meinung nach muss euch dieses aber nicht zwangsläufig vorliegen. Nur der Status "überlassen" ist entscheidend, welchen der Spediteur ja im ATLAS nachprüfen kann.

Ahnungslos Geschrieben am 01 Juli 2017



Dabei seit
30 Juni 2017
6 Beiträge
Chev wrote:

Der Spediteur wird die Ausfuhranmeldung mit einer sog. "Gestellung außerhalb des Amtsplatzes" (eure Adresse) abgeben.
Die AM muss von der zuständigen Ausfuhrzollstelle überlassen worden sein, bevor die Ware bei euch verladen wird.
Erst dann ist klar, dass der Zoll die Ware nicht sehen möchte.
Mit der Überlassung generiert sich auch das ABD. Meiner Meinung nach muss euch dieses aber nicht zwangsläufig vorliegen. Nur der Status "überlassen" ist entscheidend, welchen der Spediteur ja im ATLAS nachprüfen kann.

Wenn der Spediteur erst in Hamburg gestellt, wie er sagt, wie läuft das dann, wenn die Ausfuhrzollstelle die Ware sehen möchte? Die wäre dann ja nicht mehr bei mir.

Chev Geschrieben am 02 Juli 2017



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10 April 2009
1477 Beiträge
Im zweistufigen Ausfuhrverfahren, welches im Regelfall Anwendung findet, muss die Ausfuhrsendung zunächst bei der im Bezirk des Ausführers zuständigen Ausfuhrzollstelle gestellt und durch diese überlassen werden. Anschließend erfolgt die erneute Gestellung bei einer Ausgangszollstelle an den Außengrenzen der EU (z. B. an See- und Flughäfen), um das Ausfuhrverfahren abzuschließen.

Siehe auch hier: Ausfuhrverfahren

konitime Geschrieben am 19 Juli 2017



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121 Beiträge
Nachtrag:

einstufiges Verfahren geht nur bei einem Warenwert bis zu 3000 Euro. Darüber hinaus muss ein zweistufiges Verfahren angewandt werden. Ich gehe davon aus das der Eingesetzte Spediteur die War auf sein Lager genommen hat und bei seinem Zollamt einen gültige Lagervertrag vorlegen konnte. Somit darf er von seinem Lager aus im zweistufigen Verfahren arbeiten.

Sehe ich das so richtig?

Lg.

Wilfried

Chev Geschrieben am 19 Juli 2017



Dabei seit
10 April 2009
1477 Beiträge
Zitieren::

einstufiges Verfahren geht nur bei einem Warenwert bis zu 3000 Euro. Darüber hinaus muss ein zweistufiges Verfahren angewandt werden.

Darum habe ich auch nur das zweistufige Verfahren erwähnt, da ich stark davon ausgegangen bin, dass dieses im o. g. Fall Anwendung findet und es ja auch der Regelfall ist:

--> siehe:
Zitieren::
Im zweistufigen Ausfuhrverfahren, welches im Regelfall Anwendung findet

==========

Zitieren::

Ich gehe davon aus das der Eingesetzte Spediteur die War auf sein Lager genommen hat und bei seinem Zollamt einen gültige Lagervertrag vorlegen konnte. Somit darf er von seinem Lager aus im zweistufigen Verfahren arbeiten.

Wäre sicherlich denkbar. Nur aufgrund der Eingangsfrage bin ich davon ausgegangen, dass in der AM die Adresse des Ausführers als Ladeort hinterlegt wurde. Falls das zutrifft, beginnt auch dort bereits die Ausfuhr und darf dort auch erst nach der Überlassung verladen werden.
Holt der Spediteur die Ware jedoch zunächst auf sein Lager und meldet die Ausfuhr erst von dort aus an, beginnt die Ausfuhr auch erst ab diesem Zeitpunkt. In diesem Fall erfolgt die Abholung/Verladung der Ware beim "Ausführer" somit noch nicht im Rahmen des Ausfuhrverfahrens. Zusätzlich wird der Spediteur (=Vertreter) m. E. dann auch als "Subunternehmer" tätig.

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