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Falsche Angabe zur Wiedereinfuhr
Außenhandel und Zoll: Tipps und Tricks für eine erfolgreiche Abwicklung im internationalen Handel. Unser Forum Außenhandel und Zoll, allgemeine Themen, behandelt Fragen wie, welche Rolle spielen Zollformalitäten beim Außenhandel? Wie läuft die Zollabfertigung beim Außenhandel ab? Welche Dokumente sind im Außenhandel für die Zollabfertigung erforderlich? Welche Rolle spielen Freihandelsabkommen im Außenhandel?
SaBae |
Geschrieben am 27 Juli 2017
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Dabei seit 18 Juli 2017 6 Beiträge
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Hallo zusammen,
wir haben Ende Mai Leihware nach Südafrika gesendet. Die Ware ist mittlerweile wieder bei uns im Haus. Von UPS haben wir nun nachträglich für unsere Unterlagen ein Dokument "Angaben zum Nachweis der Rückwareneigenschaft" erhalten. Hier ist bei Punkt "Anlass der Wiedereinfuhr, ggf. Gründe für die Überschreitung der Wiedereinfuhrfrist" angegeben:
Rücksendung wegen Mängelrüge Art. ZK 203 vo (eu) 952/2013
Eine Mängelrüge gab es ja nicht, wir bekommen die Ware nur einfach zurück, da Leihdauer vorbei und kein nachträglicher Kauf vom Kunden angestrebt wurde. Sind wir verpflichtet hier eine Korrektur zu fordern, schließlich handelt UPS ja i.A. und i.V. für uns?
Danke
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waldorf |
Geschrieben am 28 Juli 2017
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Dabei seit 23 Juli 2007 1705 Beiträge
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1. Auch wenn UPS Euch (als indirekter Stellvertreter) vertritt, seid Ihr juristisch verantwortlich.
2. Auch wenn der Grund nicht zutrifft, scheint UPS ja in der Lage gewesen zu sein, die Rückwareneigenschaft nachzuweisen (in der Regel durch Vorlage der urspr. Ausfuhrpapiere). Ich würde auf dem Beleg den abweichenden Grund vermerken, falls das jemand bei einer Prüfung nochmal sehen will. Ich gehe mal davon aus, dass der Warenwert überschaubar ist.
3. Erstaunlich, dass UPS eine Rechtsgrundlage nennt, die seit 1.5.2016 ausser Kraft ist (ein erneuter Beweis der Zollkompetenz des ein oder anderes KEPs).
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SaBae |
Geschrieben am 28 Juli 2017
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Dabei seit 18 Juli 2017 6 Beiträge
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Den Artikel 203 in der EU-VO 952/2013 (welche die Grundlage des UZKs ist) gibt es.
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waldorf |
Geschrieben am 28 Juli 2017
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Dabei seit 23 Juli 2007 1705 Beiträge
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Stimmt, sorry. Da hab ich meine Denke noch nicht umgestellt: bei Art. 203 denke ich immer noch an den alten ZK, weil das dort eine der zentrale Zollschuldnormen war. Nehme meine Kritik an den KEPs natürlich zurück.
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SaBae |
Geschrieben am 28 Juli 2017
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Dabei seit 18 Juli 2017 6 Beiträge
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So verkehrt war die Kritik nicht... nur weil versehentlich mal was stimmt... :-)
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betterorange |
Geschrieben am 28 Juli 2017
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Dabei seit 02 April 2007 1271 Beiträge
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Hallo Sabae,
meines Wissens kann gegen jeden Zollbescheid Einspruch erhoben werden und die Angaben korrigiert. Problemfrei binnen vier
Wochen nach Belegdatum.
da besonders Rückwaren, Zoll- und Abgabenfreie Einfuhren gern nachträglich geprüft werden, bietet sich an, das richtig zu stellen.
LG BO
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