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Einreihung nach Präferenzrecht und nach Zollrecht
Warenursprung und Präferenzen: Wichtige Faktoren für die Berechnung von Zöllen und Steuern im internationalen Handel. Unser Forum Warenursprung und Präferenzen behandelt Fragen wie, was ist der Warenursprung und wozu dient er? Wie wird der Warenursprung bestimmt? Welche Auswirkungen hat der Warenursprung auf die Berechnung von Zöllen und Steuern im internationalen Handel? Was ist eine Lieferantenerklärung und wozu dient sie? Was ist eine Langzeit-Lieferantenerklärungen?
eaglestef |
Geschrieben am 08 August 2017
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Dabei seit 15 September 2016 82 Beiträge
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Hallo zusammen,
ich habe eine sehr spezifische Fragen zu den Lieblingsthemen Tarifierung in Kombination mit dem Präferenzrecht.
Ich habe gehört, dass sich die Tarifierung zwischen Zoll- & Präferenzrecht unterscheiden kann. So besteht beim Zollrecht einige Produkte als "Teile von ....." einzureihen. Im Präferenzrecht ist dies allerdings nicht möglich. Dort muss das Teil als "Teil aus Kunststoff" oder vergleichbares eingereiht werden.
Da die Präferenzregel sich zwischen "Teil einer Maschine" und "Kunststoffteil" unterscheiden kann, ist es schon entscheidend, welche ZTN maßgebend ist.
Hatte jemand schon mal eine Diskussion mit einem Zollprüfer oderr dem HZA? Und Nein, es geht nicht darum, dass alles als Teil einer Maschine eingereiht ist.
Bin auf Eure Erfahrungen gespannt!
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waldorf |
Geschrieben am 08 August 2017
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Dabei seit 23 Juli 2007 1705 Beiträge
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Diese mutige These höre ich jetzt zum ersten Mal. Einreihung ist Einreihung, egal für welchen Zweck. Da gibt es keine abweichenden Regeln für verschiedene Bereiche des Zollrechts. Wie soll es denn funktionieren, wenn du ein und dieselbe Ware in der Ausfuhranmeldung als Maschinenteil anmeldest und im parallelen Präferenzdokument dann ein Teil aus Kunststoff auftaucht ??? Welchen Zollsatz soll ich denn bei der Einfuhr verwenden - bei präferenzberechtigter Ware den für Teile aus Kunststoff und beim Regelzollsatz ohne Präferenz den für Maschinenteile ???
Es gibt höchstens sehr sehr seltene Abweichungen bei der Einreihung in den Fallen, in denen die Listenregeln eines Präferenzabkommen auf einem älteren HS-Stand basieren als er heute verwendet wird. Bin aber in der Praxis noch nie damit konfrontiert worden.
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Arnd |
Geschrieben am 08 August 2017
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Dabei seit 22 Juni 2011 175 Beiträge
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Bin da ganz bei waldorf: Es kann nur eine (Tarifnummer) geben.
Einzige Besonderheit, die mir einfällt sind Warenzusammenstellungen. Dazu gilt im Präferenzrecht:
Zitieren:: |
Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet. |
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waldorf |
Geschrieben am 08 August 2017
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Dabei seit 23 Juli 2007 1705 Beiträge
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Außerdem verweisen die Präferenzabkommen/Ursprungsprotokolle mehrfach auf das Harmonisierte Systems, z.B. in den "Begriffsbestimmungen", der Vorschrift zur "Maßgebenden Einheit" oder den Einleitenden Bemerkungen zur Verarbeitungsliste. Und im HS sind die Regeln festgelegt, wie man die (EINE) richtige Nummer ermittelt.
Zur Warenzusammenstellung: auch die ist m.E. keine Ausnahme, die Einreihung erfolgt auch nach den Regeln des HS.
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Arnd |
Geschrieben am 08 August 2017
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Dabei seit 22 Juni 2011 175 Beiträge
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Ja, die Einreihung erfolgt auch bei Warenzusammenstellungen nach dem HS. Keine Frage.
Aber die Beurteilung, ob es sich um ein UE oder NUE handelt, ist in diesem Fall besonders, weil man die Ursprungsregeln aller Komponenten einzeln prüfen muss.
Zum Beispiel bei einem Nudelfertiggericht der HS-Pos. 1902 müssen auch die weiteren Bestandteile wie Tomatensoße (HS-Pos. 2104) und Käse (HS-Pos. 0406) jedes für sich ihre Ursprungsregeln erfüllen.
Der "Tarifsprung" von Kap. 04 bzw. Kap. 21 nach Kap. 19 gilt nicht.
(Aber vielleicht ist das an dieser Stelle gar nicht gefragt - dann bitte ignorieren.)
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eaglestef |
Geschrieben am 08 August 2017
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Dabei seit 15 September 2016 82 Beiträge
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Vielen Dank für eure Antworten. Mir kam es auch alles etwas komisch vor. Die Aussage kam aber aus einer guten Quellen, der ich in der Regel vertraue.
Die Sonderregelungen/Ausnahmen zum HS-Code bzw. Warenzusammenstellung sind mit bekannt.
HS-Code:
Kann euer ERP die unterschiedlichen HS-Stände überhaupt abbilden? Ich habe von einem Fall gehört, wo das mal relevant war. Laut meinem HZA fällt das eher auf, wenn es eine Zolltarifnummer nicht mehr gibt bzw. zu dem Zeitpunkt nicht gab. Allerdings schätze ich das Risiko eher gering an. Außerdem was machst das schon, wenn 75% der LLEs eh falsch sind. :)
Warenzusammenstellung:
Ist das Beispiel mit der Tomatensoße von zoll.de oder woher stammt das?
VG und nochmals Danke!!!!!!!!
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Arnd |
Geschrieben am 08 August 2017
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Dabei seit 22 Juni 2011 175 Beiträge
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Zoll.de würde niemals so konkrete Beispiele machen ;-)
Ne, habe ich mir selbst zusammen gereimt.
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eaglestef |
Geschrieben am 08 August 2017
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Dabei seit 15 September 2016 82 Beiträge
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Auch wenn es nicht ganz zum Titel passt, muss ich jetzt nochmal zu Eurer Meinung zu Ceta befragen. Mir geht es da speziell um die Ursprungserklärung.
Laut Abkommen und Präsentation der IHK Stuttgart ( Stand März) muss diese unterschrieben werden. Laut Merkblatt der GZD allerdings nicht. Aussage des HZA: HZA richtet sich nach Merkblatt, also keine Unterschrift notwendig. Ich wusste zwar nicht, das ein Merkblatt rechtsverbindlichen Charakter haben kann, aber naja ....
Habt Ihr zusätzliche Informationen dazu?
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waldorf |
Geschrieben am 09 August 2017
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Dabei seit 23 Juli 2007 1705 Beiträge
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Wäre vielleicht besser für dieses Thema eine separate Diskussion zu eröffnen:
So steht es im CETA-Merkblatt der GZD:
"Aufgrund der Abstimmung zwischen Kanada und der EU ist davon auszugehen, dass eine Unterschrift nicht erforderlich ist
• bei Exporten aus der EU nach Kanada generell,
• bei Exporten aus Kanada in die EU, wenn eine Business Number angegeben ist."
www.zoll.de/DE/Fachthe..._node.html
Da für CETA der Reg. Exporter (REX) Pflicht wird und in den Grundsatzregeln dazu in der UZK-IA keine Unterschrift vorgesehen ist, wäre es ziemlich inkonsequent, jetzt für Canada doch eine zu verlangen. Es ist und bleibt allerdings ärgerlich, dass die Regelungen des REX für Kanada nicht 100 % identisch sind mit den UZK-Regelungen und dem REX für Entwicklungsländer.
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