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Drittlandsursprung in EUR.1 bei Handelsware


Warenursprung und Präferenzen: Wichtige Faktoren für die Berechnung von Zöllen und Steuern im internationalen Handel. Unser Forum Warenursprung und Präferenzen behandelt Fragen wie, was ist der Warenursprung und wozu dient er? Wie wird der Warenursprung bestimmt? Welche Auswirkungen hat der Warenursprung auf die Berechnung von Zöllen und Steuern im internationalen Handel? Was ist eine Lieferantenerklärung und wozu dient sie? Was ist eine Langzeit-Lieferantenerklärungen?


Chev Geschrieben am 13 August 2017



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Hi Zusammen,

hier mal wieder etwas zum Thema Präferenzen.

Folgendes Szenario: Ein Lieferant aus Algerien liefert mir Ware mit einer EUR.1 nach D.
Ich bearbeite die Ware nicht, sondern verkaufe weiter an einen Kunden in der Schweiz.

Nun die Frage: Da sich ja alle Beteiligten innerhalb der PAN-EUR-MED-Zone befinden - dürfte ich nun selbst eine EUR.1 mit Warenursprung "Algerien" an meinen Kunden in der Schweiz ausstellen? Darf ich überhaupt Waren mit Drittlandsursprung in einer EUR.1 als präferenziell ausweisen oder muss von Anfang an - beginnend beim algerischen Lieferanten - eine EUR-Med mit Kumulierungsvermerk erstellt werden?

Thanks.

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eaglestef Geschrieben am 14 August 2017



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Moin Moin,

von meinem Bauchgefühl würde ich sagen, es sollte besser über eine EUR.Med laufen. Da bist du dann auf der sicheren Seite.
Dafür müssen alle eine EUR.Med ausstellen. Die EUR.Med enthält dann zwar einen Kumulierungsvermerk aber mit "keine Kumulierung angewendet".

Mein Kenntnisstand ist, dass wenn ich eine EUR.1 in die Schweiz ausstelle, dann bekommt der Schweizer die Zollvergünstigung, kann diese aber nicht weiter präferenzberechtigt weiterliefern. Nur wenn ich dem Schweizer eine EUR.Med ausstelle, dann kann dieser seinem Kunden eine EUR ausstellen.

Jetzt könnte man nochüberlegen, ob du beim Algerier eine EUR.Med anforderst und dem Schweizer nur eine EUR.1 ausstellst. Bin mir da aber auch nicht sicher, ob das geht. Ich würde kurz beim HZA anrufen. Wie hoch sind denn die Zölle?

VG

Erzi4 Geschrieben am 14 August 2017



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Hallo Chev,

in diesem Fall ist die Antwort recht simpel: Du kannst zurzeit keine EUR.1 oder EUR-MED für Waren mit Ursprung Algerien ausstellen. Das liegt daran, dass Algerien die diagonale Kumulierung im Rahmen der PAN-EUR-Med-Zone noch nicht anwendet. Dies kann man der Kumulierungsmatrix auf wup.zoll.de entnehmen. Algerien hat hier nur ein Kreuz in der Spalte EU. Für die Anwendung der Kumulierung müsste auch ein Kreuz in der Spalte CH sein und natürlich auch ein Kreuz in der Länderbeziehung EU/CH (aber das ist natürlich vorhanden).

Ein Beispiel, bei dem die diagonale Kumulierung mit Ägypten, der EU und der Schweiz möglich wäre, ist Ägypten. In der Matrix sind in allen Länderbeziehungen Kreuze (EG/EU, EG/CH, EU/CH). Für Handelsware aus Ägypten bräuchtest Du dann eine EUR-MED (oder Ursprungserklärung EUR-MED). Du dürftest dann eine EUR.1 mit Ursprungsland Ägypten ausstellen (oder eine UE) oder auch eine EUR-MED (bzw. Ursprungserklärung EUR-MED), da hast Du Wahlfreiheit.

In der Praxis wird die Schwierigkeit darin bestehen, von Deinem Vorlieferanten eine EUR-MED zu bekommen...

Beste Grüße
Erzi4


Zuletzt bearbeitet von Erzi4 am 14 Aug 2017 - 10:34, insgesamt einmal bearbeitet

waldorf Geschrieben am 14 August 2017



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1705 Beiträge
Erzi4 wrote:

In der Praxis wird die Schwierigkeit darin bestehen, von Deinem Vorlieferanten eine EUR-MED zu bekommen...


Ein schönes Beispiel dafür, dass die PanEuroMed - Kumulation sich vielleicht politisch schön anhört und Stoff für Seminare liefert, für die Praxis aber wenig bis nichts bringt. Stimme Erzi4 voll zu, weil in Algerien (und in vielen anderen PanEuroMed-Ländern) niemand was mit "diagonaler Kumulation", EUR-MED etc. anfangen kann.

Ein Tipp an Chev: check mal, wie hoch der Zoll in der CH ist, vielleicht erledigt sich dein Problem von selber.

Chev Geschrieben am 14 August 2017



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10 April 2009
1477 Beiträge
Hallo an Alle,

Danke zunächst für eure Antworten. Matrix und Zollsätze hatte ich noch nicht geprüft, denn mir ging es in erster Linie um das Verständnis. Wir wenden bei uns in der Firma die Kumulierung auch nicht an, womit wir sicherlich nicht die einzigen sind.

Somit steht meine Frage eher unter dem Aspekt "was wäre, wenn...".

Ich würde gerne nochmal auf das Ägypten-Beispiel von Erzi eingehen:

Zitieren::

Ein Beispiel, bei dem die diagonale Kumulierung mit Ägypten, der EU und der Schweiz möglich wäre, ist Ägypten. In der Matrix sind in allen Länderbeziehungen Kreuze (EG/EU, EG/CH, EU/CH). Für Handelsware aus Ägypten bräuchtest Du dann eine EUR-MED (oder Ursprungserklärung EUR-MED). Du dürftest dann eine EUR.1 mit Ursprungsland Ägypten ausstellen (oder eine UE) oder auch eine EUR-MED (bzw. Ursprungserklärung EUR-MED), da hast Du Wahlfreiheit.

Folgende Varianten sind also möglich?

1.
- Ägypten - Deutschland --> EUR-MED (mit "keine Kumulierung angewendet")
- Deutschland - Schweiz --> EUR-MED (mit "keine Kumulierung angewendet")

2.
- Ägypten - Deutschland --> EUR-MED (mit "keine Kumulierung angewendet")
- Deutschland - Schweiz --> EUR.1

Letzteres würde ja tatsächlich bedeuten, dass Drittlandsursprünge in eine EUR.1 dürfen.

Was wäre dann hiermit?

- Ägypten - Deutschland --> EUR.1
- Deutschland - Schweiz --> EUR.1

eaglestef Geschrieben am 15 August 2017



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15 September 2016
82 Beiträge
Hi Chev,

mich haben ähnliche Fälle auch schon mal beschäftigt. Leider habe ich mir (im Alltagsstress) keine Notizen zum Gespräch mit den HZA gemacht. Habe auch nochmal im Abkommen CH-EU nachgelesen, aber so eine richtig gute Gesetzesstelle habe ich nicht gefunden. Daher meine Enschätzung nach dem Bauchgefühl:

1.
- Ägypten - Deutschland --> EUR-MED (mit "keine Kumulierung angewendet")
- Deutschland - Schweiz --> EUR-MED (mit "keine Kumulierung angewendet")

--> Diese Variante ist aus meiner Sicht eindeutig. Alle gehören zur Pan-Med-Zone, haben
Abkommen untereinander geschlossen,... Daher kann auf Grundlage einer EUR.Med eine
Folge EUR.Med ausgestellt werden. Was mich gestern Abend noch beschäftigt hat, war ein
Artikel im Abkommen, wo drinnen steht, dass die Ware zollamtlich überwacht werden muss.
Glaube aber, dass das nicht zutrifft. Die Ware kann ja von EG nach DE (mit EUR.Med) kommen
und wird innerhalb Deutschland weiterkauft (mit einer LLE, Ursprungserzeugnisse EG und angepasstem Länderkreis).
Aufgrundlage einer solchen LLE kann ja auch eine EUR.Med beantragt werden.

3.
- Ägypten - Deutschland --> EUR.1
- Deutschland - Schweiz --> EUR.1

--> Meines Wissens ist es so, dass wenn du Handelswareeiner mit EUR.1 bekommst, kein Folge Präferenznachweis ausstellen kannst. Das ist nur im Rahmen der Pan Med Zone möglich und dafür werden die entsprechenden Nachweise gefordert.

Hier gibt es allerdings eine Besonderheit. Wenn die Waren aus No, TR, CH inkl LI, oder der EU kommen und in eines dieser Länder wieder gehen, sollte es auch über EUR.1 gehen. Hängt mit Artikel 3 des Abkommens zusammen. Aber hier bin ich mir unsicher, da ich noch keinen konkreten Fall hatte und es immer nur in der Theorie gehört habe.

2.
- Ägypten - Deutschland --> EUR-MED (mit "keine Kumulierung angewendet")
- Deutschland - Schweiz --> EUR.1

--> Hier bin ich mir unsicher. Du bekommst ein Dokument mit mehr Aussagen und gibst eins mit weniger Informationen weiter. So weit so gut. Allerdings kann der Schweizer die Ware nicht mehr Präferenzberechtigt aus der Schweiz ausführen.
Außerdem bin ich mir etwas unsicher, ob man einfach die Information "keine Kumulierung angewendet" weglassen kann.


Ich lese heute Abend nochmal im Buch von Gesa Schumann nach. Bin auf die Meinungen/Erfahrungen der Anderen gespannt.

Erzi4 Geschrieben am 15 August 2017



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02 Dezember 2008
487 Beiträge
Hallo zusammen!

Welcher Präferenznachweis kann innerhalb der PAN-EUR-Med-Zone grundsätzlich ausgestellt werden? EUR-MED oder EUR.1? Die Rechtsgrundlage hierzu ist Artikel 16 Absätze 4 und 5 der Anlage I des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (EU-Amtsblatt L54 vom 26.02.2013, abrufbar unter eur-lex.europa.eu/home...ocale=de). Auf die analogen Regelungen zur Ursprungserklärung auf der Rechnung gehe ich hier der Einfachheit halber nicht ein.

Um den Regelungsinhalt zu verstehen, muss man erst einmal die betroffenen Länder unterscheiden, denn es ist ständig von Ländern des Artikels 3 Absatz 1 und Ländern des Artikels 3 Absatz 2 die Rede.

Artikel 3 Absatz 1 Länder: EU, Schweiz, Liechtenstein, Island, Norwegen, Türkei
Artikel 3 Absatz 2 Länder: Algerien, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Westjordanland und Gaza-Streifen, Syrien (z.Zt. allerdings suspendiert), Tunesien, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Serbien und die Färöer-Inseln

Als nächstes muss man schauen, von wo nach wo die Reise geht, welchen Ursprung die Waren haben und ob dieser Ursprung mit Anwendung der Kumulierungsregeln erzielt wurde.

Von wo nach wo, mögliche Konstellationen:
a) Absatz 1 Land nach Absatz 1 Land (Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a und Absatz 5 Buchstabe a)
b) Absatz 1 Land nach Absatz 2 Land (Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5 Buchstabe b)
c) Absatz 2 Land nach Absatz 1 Land (Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5 Buchstabe b)
d) Absatz 2 Land nach Absatz 2 Land (Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe c und Absatz 5 Buchstabe c)

In meinem Beispiel aus dem Beitrag weiter oben werden Waren von Deutschland in die Schweiz ausgeführt, also von einem Absatz 1 Land in ein Absatz 1 Land. Die Waren sind vorher aus Ägypten nach Deutschland ausgeführt worden. Sie wurden nicht weiter be- oder verarbeitet und haben daher weiterhin ägyptischen Ursprung. Da wir uns die Warenbewegung von Deutschland in die Schweiz anschauen, sind ausschließlich Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a und Absatz 5 Buchstabe a relevant.

Artikel 16 Absatz 4 regelt, wann eine EUR.1 ausgestellt werden kann, Artikel 16 Absatz 5 regelt, wann eine EUR-MED ausgestellt werden kann. Aufgrund des Wortlauts kann man je nach Konstellation ein Wahlrecht haben, in manchen Fällen ist die Verwendung einer EUR.1 oder EUR-MED jedoch obligatorisch.

Zurück zu unserem Beispiel:
Die Ausstellung einer EUR.1 ist für die Lieferung von Deutschland in die Schweiz möglich, wenn eine der folgenden zwei Bedingungen erfüllt ist:
1. Es handelt sich um Waren, die ihren Ursprung in der EU oder der Schweiz haben, ohne Anwendung von Kumulierungsbestimmungen mit Absatz 2 Ländern (Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a, i); dies ist nicht der Fall, denn die Waren haben ja ägyptischen Ursprung.
2. Es handelt sich um Waren, die ihren Ursprung in Ägypten haben, ohne Anwendung von Kumulierungsbestimmungen und in Ägypten wurde eine EUR-MED ausgestellt (Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a, ii).

Zwischenfazit:
Von DE nach CH darf nur dann eine EUR.1 ausgestellt werden, wenn vorher aus EG nach DE eine EUR-MED ausgestellt wurde!


Die Ausstellung einer EUR-MED ist für die Lieferung von Deutschland in die Schweiz möglich, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
1. Es handelt sich um Waren, die ihren Ursprung in Ägypten haben, allerdings nur aufgrund der Anwendung von Kumulierungsbestimmungen und in Ägypten wurde eine EUR-MED ausgestellt (Artikel 16 Absatz 5 Buchstabe a, i).
2. Es handelt sich um Waren, die in der Schweiz als Vormaterialien verwendet werden und das endgültige Erzeugnis wird anschließend in ein Absatz 2 Land ausgeführt (Artikel 16 Absatz 5 Buchstabe a, ii); scheidet aus, da es sich im Beispiel um reine Handelsware handelte.
3. Die Waren können aus der Schweiz wieder in ein Absatz 2 Land ausgeführt werden (Artikel 16 Absatz 5 Buchstabe a, iii).

Ergebnis
Für die Ausstellung eines Präferenznachweises bei der Konstellation Handelsware von EG über DE nach CH gibt es (nur) folgende Möglichkeiten:
1. EG nach DE mit EUR-MED, DE nach CH mit EUR.1 (Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a, ii)
2. EG nach DE mit EUR-MED, DE nach CH mit EUR-MED (Artikel 16 Absatz 5 Buchstabe a, iii)
3. EG nach DE mit EUR.1, DE nach CH mit EUR-MED (Artikel 16 Absatz 5 Buchstabe a, iii)


Liebe Grüße
Erzi4

eaglestef Geschrieben am 15 August 2017



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Hallo Erzi,

estmal vielen liebe Dank für deine Erklärung inkl. der Rechtsquellen. So detailliert habe ich das bisher noch nirgends gelesen.
Ich schaue es mir heute Abend mal in Ruhe an.

Die Ergebnisse 1 und 2 sind für mich nachvollziehbar. Bei Ergebnis 3 habe ich Zweifel. Aber ich les nochmal nach.

Aber mich würde schon interessieren, wie Du an die Infos gekommen bist. Hast du vergleichbare Fälle mit deinem HZA geklärt, oder gibt es ein Buch, ein Seminar oder einen Fachbeitrag, der das Thema nochmal aufgreift?

VG

waldorf Geschrieben am 15 August 2017



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Erzi4, kannst du deine sehr gute Erklärung für Chev noch auf arabisch übersetzen, damit er das seinem algerischen Lieferanten besser erklären kann (-:

Sie ist aber auch der beste Beweis, warum kaum jemand diese Kumulation (richtig) anwendet - alles viel zu kompliziert.

Erzi4 Geschrieben am 15 August 2017



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eaglestef wrote:


Aber mich würde schon interessieren, wie Du an die Infos gekommen bist.

Ich hab's halt drauf... ;-)

Im Ernst: lesen, lesen, verstehen, noch mal lesen und am Ende noch mal lesen. Und das schon seit mehr als 30 Jahren...

Erzi4 Geschrieben am 15 August 2017



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487 Beiträge
Erzi4 wrote:
Ergebnis
Für die Ausstellung eines Präferenznachweises bei der Konstellation Handelsware von EG über DE nach CH gibt es (nur) folgende Möglichkeiten:
1. EG nach DE mit EUR-MED, DE nach CH mit EUR.1 (Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a, ii)
2. EG nach DE mit EUR-MED, DE nach CH mit EUR-MED (Artikel 16 Absatz 5 Buchstabe a, iii)
3. EG nach DE mit EUR.1, DE nach CH mit EUR-MED (Artikel 16 Absatz 5 Buchstabe a, iii)

Nachtrag:
Zu Nummer 3 hat die deutsche Zollverwaltung übrigens eine abweichende Auffassung. Sie schreibt in ihrer Dienstvorschrift Z4213 Absatz 9 nämlich
"Die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED ist insbesondere unzulässig, wenn ... erforderliche Vorpräferenznachweise keine EUR-MED Präferenznachweise sind ..."


Das lese ich aus der eigentlichen Vorschrift zwar nicht raus, aber der deutsche Zollbeamte, der eine EUR-MED ausstellen soll, wird sich im Zweifel natürlich nach seinen Dienstvorschriften richten. Daher wäre Nummer 3 als Lösung vorsorglich zu streichen...

Schöne Restwoche!

PS: Das war das "und am Ende noch mal lesen"...

eaglestef Geschrieben am 15 August 2017



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Hi Erzi,

ja du hast es drauf, aber ich mach es ja auch est 2 Jahre :). Ich habe deinen Ratschlag befolgt und gelesen und gelesen und gelesen.

Variante 1 und 2 stimme ich zu. Allerdings kann ich Variante 3 nicht zustimmen.

Sachverhalt:

EG-->DE mit EUR.1
DE-->CH mit EUR.Med

Für die Beurteilung von Fall 3 ist für mich Artikel 16 Absatz 4 c ii) Dort steht ganz klar, dass ich eine EUR.1 ausstellen darf, wenn mir eine EUR.Med vorliegt. Im Umkehrschluss heißst das für mich, wenn mit keine EUR.Med vorliegt darf ich keine EUR.1 (und somit auch keine EUR.Med) ausstellen.

Sinngenmäß steht im Buch von Gesa Schumann:

Wenn der Kunde in der Schweiz in die Lage versetzt werden soll, die Waren ggfs. weiter in alle Pan-Med Länder zu liefern, ist einer EUR.Med erforderlich.
EU --> CH mit EUR.1 --> kein weiterer Präferenznachweis möglich
EU --> CH mit EUR.Med --> Folgepräferenz möglich

Danach darf zur Ausfuhr aus der EU in die Schweiz eine EUR.1 ausgestellt werden, wenn für z.B. MA Ursprungserzeugnisse, wenn Marokko zuvor eine EUR.Med für die Einfuhr in die EU ausgestellt wurden war und in der EU keine Behandlung stattgefunden hat.

Um auf das Beispiel von Chev zurückzukommen, ist eine EUR.Med aus EG erforderlich damit eine Präferenznachweis in die Schweiz (EUR.1 oder EUR.Med) ausgestellt werden kann.

Ich bin gespannt, was Du, als alter Hase, dazu sagst. Vielleicht habe ich mich auch verlesen :)

Ps. Ich weiß, dass Gesa Schumann auch eine Zöllnerin ist

Erzi4 Geschrieben am 15 August 2017



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02 Dezember 2008
487 Beiträge
eaglestef wrote:
Ich bin gespannt, was Du, als alter Hase, dazu sagst.

Na, eigentlich gar nichts mehr, denn das habe ich in meinem Nachtrag (s.o.) ja schon getan.

Chev Geschrieben am 30 Januar 2018



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Hallo Zusammen,

es sind ein paar Monate vergangen seit dieser Diskussion. Aktuell habe ich folgenden Fall und möchte damit nochmal an dieses Thema anknüpfen:

- Lieferant aus der CH liefert mir Ware mit schweizerischem präf. Ursprung
- ich sitze in D und möchte die Ware unverändert nach Ägypten weiterversenden und ebenfalls präf. Ursprung ausstellen

Laut der Matrix und auch des o. g. Beispiels in umgekehrter Reihenfolge (Ägypten - DE - CH) wäre nach dem "Regionalen Übereinkommen" eine solche Konstellation für die Weitergabe von Präferenzen grundsätzlich erlaubt.

Voraussetzung wäre: Ich bekomme vom Lieferanten aus CH eine EUR-MED-UE oder eine EUR-MED als Formular. Nur so versetzt dieser mich in die Lage, die Präferenz in berechtigte Länder überhaupt weitergeben zu dürfen.

Allerdings habe ich nun die Wahl, ob ich eine EUR.1(-UE) oder eine EUR-MED(-UE) an den Ägypter ausstellen möchte.
Mit einer EUR-MED versetze ich diesen in die Lage, seinerseits in weitere berechtigte Länder präf.berechtigt auszuführen.
Mit einer EUR.1 ist ihm das nicht möglich, die Präferenz greift lediglich beim Import in Ägypten.

Den von Erzi angesprochenen Artikel 16 verstehe ich so, dass er mir nur dann die Wahl zwischen EUR.1 und EUR-MED lässt, insofern die Ware nicht kumuliert wurde. Sobald eine Kumulierung stattfindet, fällt die EUR.1 vom Tisch und es bleibt nur noch die EUR-MED, da nur hier der Kumulierungsvermerk möglich ist. - Kann man das vereinfacht so sagen?

Entscheide ich mich für die EUR.1-UE, würde ich folgenden Text nehmen:
"...these products are of Switzerland preferential origin"

Kann man dem zustimmen?

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