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Gültigkeit einer LLE im laufenden Jahr abgelaufen


Warenursprung und Präferenzen: Wichtige Faktoren für die Berechnung von Zöllen und Steuern im internationalen Handel. Unser Forum Warenursprung und Präferenzen behandelt Fragen wie, was ist der Warenursprung und wozu dient er? Wie wird der Warenursprung bestimmt? Welche Auswirkungen hat der Warenursprung auf die Berechnung von Zöllen und Steuern im internationalen Handel? Was ist eine Lieferantenerklärung und wozu dient sie? Was ist eine Langzeit-Lieferantenerklärungen?


Chev Geschrieben am 23 August 2017



Dabei seit
10 April 2009
1477 Beiträge
Hallo Leute,

bei uns ist eine Frage bzgl. des Gültigkeitszeitraumes einer LLE entbrannt. Und zwar haben wir zu einem Material eine LLE mit Gültigkeitszeitraum vom 21.06.2016 bis 20.06.2017 (Ausstellungsdatum 21.06.2016) vorliegen. Das Material haben wir zuletzt Anfang 2017 geliefert bekommen. Somit liegt die Lieferung innerhalb des Gültigkeitszeitraumes.
Demnach kann die LLE meiner Ansicht nach angewendet werden, auch wenn heute bereits der 23.08. ist.
Andere Stimmen sind jedoch der Meinung, dass der Nachweis verfallen sei.

Anderes Beispiel:
Habe ich z. B. ein Material am 02.01.2014 geliefert bekommen, muss der Gültigkeitszeitraum der LLE ja ebenfalls dieses Datum "umrahmen". Was würde es mir bringen, einen aktuellen Nachweis zu besitzen, welcher z. B. das gesamte Jahr 2017 umfasst? Meiner Meinung nach nichts, da ja die Lieferung in 2014 erfolgte und der neuere Nachweis dieses nicht abdeckt.
De facto bin ich hier ja sogar dazu gezwungen, mit dem Nachweis aus 2014 eine heutige Präferenzausstellung zu belegen.

Wer kann mir zustimmen? Gibt es Einwände?

Danke vorab.

CARGOFORUM PARTNER

Arnd Geschrieben am 24 August 2017



Dabei seit
22 Juni 2011
175 Beiträge
Ich stimme dir uneingeschränkt zu, für beide Beispiele.

Für die interne Überwachung kann es komfortabler sein, für alle Zeiträume eine LLE vorliegen zu haben. Dann muss man nicht schauen, wann die fragliche Ware geliefert wurde.
Aber erforderlich ist es nur für den Zeitraum der Lieferung.
Man kann den Lieferanten im Zweifel auch gar nicht zwingen, eine LLE auszustellen, für Zeiträume, in denen er gar nicht liefert bzw. geliefert hat.

Erzi4 Geschrieben am 24 August 2017



Dabei seit
02 Dezember 2008
487 Beiträge
Hallo Chev,

auch von mir uneingeschränkte Zustimmung, denn eine LLE bezieht sich ja eindeutig auf die in dem besagten Zeitpunkt gelieferte oder zu liefernde Ware. Absatz 9 der Zoll-Dienstvorschrift Z4214 führt dazu folgendes aus:

Eine Langzeit-Lieferantenerklärung ist auch dann anzuerkennen, wenn sie der Zollstelle nach Ablauf des angegebenen Lieferzeitraumes vorgelegt wird. Dies gilt jedoch nur, soweit der Ausführer im Antrag auf Ausstellung des Präferenznachweises erklärt, dass die Waren innerhalb dieses Zeitraumes bezogen worden sind. Bei Zweifeln sind weitere Nachweise über den Zeitpunkt des Bezugs zu verlangen.

Ich habe in unserem Unternehmen tatsächlich praktische Umsetzungsprobleme, weil mein SAP "doof" ist. Ich kann nämlich nur den Gültigkeitszeitraum einer LLE beim Material hinterlegen, was dazu führt, dass das System mein Material nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums als "nicht präferenzberechtigt" behandelt. Für Altbestand müsste ich im SAP daher die Gültigkeit verlängern, ohne dass dem hierfür ein ordentlicher Beleg gegenübersteht. Dann müsste ich natürlich den Bestand monitoren. Mach das mal bei mehreren tausend Materialnummern...

Die Folge: meine Kollegen fordern vom Lieferanten eine neue LLE an, ob nun tatsächlich noch was geliefert wird oder nicht. Ich glaube, mit dieser Praxis sind wir ganz bestimmt nicht alleine!

Grüße
Erzi4

Chev Geschrieben am 24 August 2017



Dabei seit
10 April 2009
1477 Beiträge
Hi,

Danke für eure Einschätzung und Zustimmung.

Hi Erzi,

Zitieren::

Die Folge: meine Kollegen fordern vom Lieferanten eine neue LLE an, ob nun tatsächlich noch was geliefert wird oder nicht. Ich glaube, mit dieser Praxis sind wir ganz bestimmt nicht alleine!

Zumindest im laufenden Jahr wird das auch bei uns so gehandhabt, also immer dann, wenn eine LLE im laufenden Jahr abgelaufen ist. Möchte ich also heute eine Präferenz ausstellen und die LLE ist aber gestern abgelaufen, so muss diese erst verlängert werden - so die Denkweise bei uns in der Fa.

Ich sehe es allerdings differenziert:
Erst, wenn nach dem Ende der Gültigkeit einer LLE eine neue Materiallieferung erfolgt, benötige ich erst eine "Verlängerung".
Somit mache ich die "Nutzbarkeit" einer mir vorliegenden LLE immer vom Zeitraum/Datum der letzten Anlieferung abhängig und bin damit immer gut gefahren. Umfasst eine LLE also den Zeitraum der letzten Anlieferung, erkläre ich sie grundsätzlich für gültig - egal wie alt oder neu diese ist. Damit sollten alle Voraussetzungen erfüllt sein, so zumindest meine Denkweise.

Habe ich z. B. Materialbestände, welche in 2014 und 2017 angeliefert wurden, würde ich diese bei heutigem Versand nur mit einer LLE für 2017 begründen. Ob ggf. noch Bestände aus 2014 versendet wurden, ist ja nur sehr schwer nachvollziehbar.
Darum gehe ich davon aus, dass einem Prüfer der aktuellere Nachweis genügt, da zu diesem die letzte Anlieferung erfolgte. Ansonsten wird es sehr komplex und wie gesagt auch kaum nachvollziehbar, ob der Materialbestand zum Zeitpunkt der Versendung überhaupt noch Umfänge aus der 2014er-Lieferung umfasste und wenn ja - ob der Kommissionierer aus dieser Menge gezogen hatte - und wenn ja, ob dieses nun irgendjemand nachvollziehen kann.

eaglestef Geschrieben am 28 August 2017



Dabei seit
15 September 2016
82 Beiträge
Hallo zusammen,

ich stimme euch bei dem Gültigkeitszeitraum voll und ganz zu. Für mich hat sich aber daraus eine neue Frage ergeben.

Ich erhalte Ware in 2014 mit einer gültigen Lieferantenerklärung. Ware geht auf Lager.
Dann erhalte ich 2016 wieder die Ware mit einer gültigen Lieferantenerklärung. Ware geht auf Lager.

Jetzt bestellt ein Kunde 2017 Ware bei mir, z.B. aus der Ukraine. Für die Ware aus 2014 kann ich keine EUR.1 ausstellen, da
UA nicht auf meiner LLE vermekrt ist. Für die Ware aus 2016 kann ich eine EUR.1 ausstellen, da UA vermerkt ist.

Damit ich dass umsetzten kann, bräuchte ich doch eigentlich eine Chargenführen. Wenn ich diese nicht habe und alles gemeinsam gelagert wird, ist alles ohne Ursprung für UA. Ist meine Auffassung korrekt? Oder ist das nur eine theoretische Betrachtung?

Bin auf eure Meinung gespannt!

Chev Geschrieben am 28 August 2017



Dabei seit
10 April 2009
1477 Beiträge
Zitieren::

Damit ich dass umsetzten kann, bräuchte ich doch eigentlich eine Chargenführen.

Und wenn das Material keine Chargen hat? Einfach welche einführen? Wird teuer, unpraktikabel und ist mit hohem Aufwand verbunden. Und hinterher ist noch nicht garantiert, dass es auch zum Erfolg führt.

Ich denke da eher an das Thema "Getrennte Lagerung" und "Identitäts-/Nämlichkeitsprinzip". Geht man hiernach, muss bei deinem Beispiel (oder auch bei meinem) physisch getrennt gelagert werden, um am Ende zu wissen, ob ich nun Ware aus einer Menge mit Ursprungseigenschaft oder aus einer Menge ohne Ursprungseigenschaft vor mir habe. Kann ich dieses aber nicht zweifelsfrei beurteilen, darf ich auch keine Präferenz ausstellen.

Nun schauen wir uns aber auch nochmal die Praxis an. Im Tagesgeschäft ermittelst du zu einem Material die letzte bzw. aktuellste Anlieferung (in deinem Fall die aus 2016) und suchst dir dafür einen Nachweis (LE / LLE) raus. Ist an diesem Nachweis nichts auszusetzen, wirst du ihn verwenden und das Material als präferenzbegünstigt ausstellen.
Im Normalfall schaust du dir dann ja nicht die komplette Historie der Bestände an und lässt auch nicht prüfen, aus welchem Jahr bzw. aus welcher Anlieferung die für die Versendung bestimmte Menge ist (sofern das überhaupt möglich ist).

Wäre nun die Frage, ob es Fälle gab, bei denen sich ein Prüfer mal bei einem solchen Sachverhalt festgebissen hat.
In der Regel tut er das nur bei Unstimmigkeiten, z. B. wenn er feststellt, dass es hier in 2016 gar keine Anlieferung gegeben hat und der 2016er-Nachweis somit vom Tisch fällt. Dann wird er logischer Weise weiter in die Tiefe gehen.

eaglestef Geschrieben am 30 August 2017



Dabei seit
15 September 2016
82 Beiträge
Zusammengefasst heißst das für mich:

1) Meine (rechtliche) Auffassung ist korrekt.
2) Findet in der Praxis eigentlich so nicht statt.
3) Fraglich, ob von Prüfer beanstandet wird.

Danke Chev für dein Feedback

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