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Ausfuhrbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke


Recht und Steuern im Außenhandel: Tipps und Tricks für eine erfolgreiche Gestaltung im internationalen Handel. Unser Forum Recht und Steuern im Außenhandel behandelt Fragen wie, welche Rechtsvorschriften und Steuerregeln gelten im internationalen Handel? Wie kann ich als Unternehmer im Außenhandel meine Steuerpflichten erfüllen? Welche Risiken gibt es bei der Einfuhr von Waren aus dem Ausland und wie kann ich diese minimieren? Welche Möglichkeiten gibt es, im internationalen Handel Steuervorteile zu nutzen? Wie kann ich als Unternehmer im Außenhandel sicherstellen, dass ich alle relevanten Rechts- und Steuerregelungen einhalte?


morlock Geschrieben am 09 Februar 2015



Dabei seit
04 April 2011
59 Beiträge
Hallo zusammen

ich habe im moment ein kleines Problem mit einer Spedition (sitz in NL) die mir keine Ausfuhrbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke ausstellt.

Gibt es eine Gesetzgrundlage auf den ich mich berufen kann.

Vielen Dank für eure Hilfe

Gruß
morlock

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cobra9.0 Geschrieben am 10 Februar 2015



Dabei seit
19 März 2012
266 Beiträge
Hey,

es gibt in D keine gesetzliche Grundlage, die einen Spediteur dazu verpflichtet, eine Ausfuhrbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke auszustellen.

Gruß

morlock Geschrieben am 10 Februar 2015



Dabei seit
04 April 2011
59 Beiträge
Hallo Cobra

Vielen Dank für deine schnelle Antwort,
eine Positive Antwort wäre mir lieber gewesen :-(
aber hilft ja nun mal nicht


Gruß
morlock

MagNet-99 Geschrieben am 10 Februar 2015



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16 Juni 2006
2708 Beiträge
Hallo Morlock,

der Nachweis für Umsatzsteuerzwecke oder auch die weiße Spediteurbescheinigung sind am Markt bekannt. Das es jemand nicht ausstellen möchte ist eher unüblich.

Hast Du den Spediteur denn selbst beauftragt ?

Frag ihn doch mal warum er den Beleg nicht herausrücken möchte.

Frachtrechnung schon bezahlt ?

Eventuell will der Spediteur auch nur eine Gebühr für seinen Aufwand haben ?

Wenn Du keinen Ausfuhrnachweis hast, kannst Du die Ausfuhr aber in Einzelfällen auch durch Alternativnachweise belegen sofern Du mal eine Prüfung angesetzt bekommst.

Oder Du fragst Deinen Kunden ob er Dir eine Gelangensbestätigung unterschreibt.

Je nach Warenwert und damit entstehendem Risiko ist der Aufwand ggf. gerechtfertigt.

Gruss
MagNet-99

morlock Geschrieben am 10 Februar 2015



Dabei seit
04 April 2011
59 Beiträge
Hallo MagNet

Auftraggeber der Spedition ist unser Kunde ! :-(
Ich hätte den Nachweis für die Vorlage bei unserem Zollamt gebraucht zur Erstellung eines Ausgangsvermerk mit Alternatativ Nachweis.
Ich werde mich jetzt an unseren Kunden wenden und mir die erforderlichen Papiere zukommen lassen.

Danke und Viele Grüße
Morlock

betterorange Geschrieben am 11 Februar 2015



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1271 Beiträge
Alternativer Nachweis ggf. CMR mit allen erforderlichen Inhalten, auch zur Warenmenge und Beschreibung...

Mikkali Geschrieben am 11 Februar 2015



Dabei seit
25 April 2012
40 Beiträge
Ansonsten den Kunden kontaktieren, dass bei fehlendem Nachweis die Umsatzsteuer nachberechnet werden muss.

MagNet-99 Geschrieben am 11 Februar 2015



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2708 Beiträge
betterorange wrote:
Alternativer Nachweis ggf. CMR mit allen erforderlichen Inhalten, auch zur Warenmenge und Beschreibung...
...und das ergänzt Dein Kunde dann mit seinen Belegen: Auftragsbestätigung, Rechnung, Zahlungseingang

MagNet-99 Geschrieben am 11 Februar 2015



Dabei seit
16 Juni 2006
2708 Beiträge
Mikkali wrote:
Ansonsten den Kunden kontaktieren, dass bei fehlendem Nachweis die Umsatzsteuer nachberechnet werden muss.

;-)))

oliviaclarkenero Geschrieben am 15 September 2017



Dabei seit
15 September 2017
1 Beiträge
Aufgrund der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Aufhebung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2008 - UStR 2008) vom 6. Oktober 2010 (Bundesanzeiger Nr. 165 vom 29. Oktober 2010, BStBl 2010 I S. 769) werden die UStR 2008 mit Wirkung vom 1. November 2010 aufgehoben. An ihre Stelle tritt der - zeitlich nicht befristete - Umsatzsteuer-Anwendungserlass.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des Umsatzsteuergesetzes die nachstehende Regelung (Umsatzsteuer-Anwendungserlass - UStAE). Die materiell-rechtlichen Änderungen gegenüber den Regelungen der UStR 2008 sind - abgesehen von den Überschriften der einzelnen Abschnitte - im Text in Fettdruck hervorgehoben. Streichungen von Textpassagen gegenüber den UStR 2008 sind nicht gesondert gekennzeichnet.

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