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Luftfracht Verspätungsschaden


stefr92 Geschrieben am 02 November 2017



Dabei seit
02 November 2017
1 Beiträge
Guten Tag zusammen,

ich bin recht neu hier und habe direkt eine wichtige Frage.

Wir sind ein Handelsunternehmen und haben LI-Ion (Powerbanks) nach Saudi Arabien transportieren wollen. (HHN - GYD - DMM) mit ETA 24.10

Die Sendung wurde vom Spediteur bei der Airline gebucht und beim Verladen ist aufgefallen, dass die Labels falsch waren. Somit wurde der erste Flug abgelehnt und die Sendung musste neu gelabelt werden. Neues ETA in DMM 31.10. Die Sendung wurde am 28.10 nach GYD geflogen und sollte dann per Direktflug am 31.10 in DMM ankommen.
Am 31.10 wurde der Flug umgelegt mit Ankunft 01.11, jedoch hat der Flug auch nicht stattgefunden, stattdessen erst heute Morgen um 08:00 Uhr. Die Kosten des Flugs belaufen sich um mehrere 10000 EUR.

Wir haben somit unser Lieferversprechen nicht gehalten und der Kunde musste nun Ersatzprodukte einkaufen, um dies zu kompensieren, welche er uns belastet. Als Statement der Airline haben wir nur bekommen, dass der Flug wegen AOG nicht stattfinden konnte.

Meine Frage ist nun, in welcher Form wir den Schaden der uns entstanden ist geltend machen können und wer dafür verantwortlich ist. Meiner Meinung nach haftet der Spediteur dafür nach den AdSP, aber sicher bin ich mir nicht.

Wäre sehr dankbar für eure Antworten.

Viele Grüße,

CARGOFORUM PARTNER

jarre Geschrieben am 05 November 2017



Dabei seit
17 Oktober 2014
111 Beiträge
Hallo,

sofern die ADSp in Euren Vertrag miteinbezogen worden sind, verweisen diese - unabhängig davon, welche Fassung einbezogen worden ist - hinsichtlich der Haftung des Spediteurs auf die gesetzlichen Vorschriften.

Hier dürften dann die §§ 461, 454 HGB relevant sein.

Gemäß § 461 Abs. 2 HGB haftet der Spediteur für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung entstanden sind, wenn er eine ihm nach § 454 HGB obliegende Pflicht verletzt hat.

Gemäß § 454 Abs. 2 HGB gehört zu den Pflichten des Spediteurs auch die Kennzeichnung des Transportgutes. Von dieser gesetzlichen Regelung kann allerdings durch Individualabrede abgewichen werden. War hier vereinbart, dass die Labelung des Transportgutes Aufgabe des Spediteurs ist? Oder war es Eure Aufgabe gemäß § 455 HGB?

Zu berücksichtigen bei der Haftung ist zudem, ob Ihr den Spediteur über bestehende Lieferfristen mit Eurem Kunden rechtzeitig informiert habt. Falls nicht, könnte hier ein Mitverschulden Eurerseits zu berücksichtigen sein, das u. U. eine Haftung des Spediteurs vollständig verdrängen könnte.

Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Ankunftszeit lediglich ETA war, mit Abweichungen in der Ankunftszeit also gerechnet werden musste.

Hinsichtlich der Begrenzung der Haftung des Spediteurs ist dann Ziffer 23 ADSp zu beachten, wonach die Haftung bei Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln (hier möglicherweise LKW und Flugzeug) auf zwei Sonderziehungsrechte (SZR) pro Kilogramm des Rohgewichts begrenzt ist. Die Höhe des SZR in EUR wird täglich festgesetzt und liegt derzeit bei ca. 1,19 EUR bis 1,20 EUR. Für die Ermittlung der Haftungshöchstgrenze ist also das Gesamtrohgewicht des Transportgutes zugrundezulegen.

Die Haftungsbegrenzung könnte jedoch entfallen, wenn Eurem Spediteur ein qualifiziertes Verschulden , d. h. ein leichtfertiges Handeln oder Unterlassen in dem Bewusstsein, dass es zur Lieferfristüberschreitung kommen wird, trifft und nachgewiesen werden kann.

Zur Hemmung der kurzen Verjährung nicht vergessen, Euren Spediteur umgehend haftbar zu halten!


Viele Grüße

Chev Geschrieben am 05 November 2017



Dabei seit
10 April 2009
1477 Beiträge
Hallo Jarre,

ist es richtig, dass hier zunächst das Recht des multimodalen Transportes (= § 452 HGB) gilt und von dort aus aufgrund von
"bekanntem Schadensort" auf die frachtrechtlichen Bestimmungen des beteiligten Verkehrsträgers gewichen werden muss?
Wenn Vorlauf per LKW war: Kommt demnach das HGB-Speditionsrecht (§§ 453 - 466) zum Tragen? Dieses mit nochmaliger Abweichung in das HGB-Frachtrecht (Haftung wie ein Frachtführer) wegen evtl. "Fixkosten", "Sammelladung" oder dem "Selbsteintritt" - wenn hier zutreffend?

Käme dann - bei nur "normalem" und nicht "qualifiziertem" Verschulden des Spediteurs - nicht etwas hiervon in Frage:

- Lieferfristüberschreitung: 3-fache Fracht
- Sonstige Vermögensschäden: 3-facher Betrag wie bei Güterschaden

Oder sehe ich etwas falsch?

VG Chev

jarre Geschrieben am 07 November 2017



Dabei seit
17 Oktober 2014
111 Beiträge
Hallo stefr92,
hallo Chev,

zutreffend hat Chev darauf hingewiesen, dass bei einem Speditionsauftrag zu vorher vereinbarten festen Kosten, bei Sammelladung oder bei durch den Spediteur selbst durchgeführtem Transport die ADSp keine Anwendung finden, sondern die Vorschriften zum multimodalen Transport Anwendung finden könnten.

Allerdings ist die Ursache für die Verzögerung - die falsche Labelung - vermutlich schon vor Beginn des Transportes gesetzt worden. Wenn die Schadensursache schon vor Beginn des Transportes gesetzt wurde (von wem?), dürften nach meinem Dafürhalten gleichwohl die §§ 461, 454 und ggf. 455 HGB mit der Haftungsbegrenzung nach Ziffer 23 ADSp hier einschlägig sein.

Viele Grüße

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