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Militärische Endverwendung


Exportkontrolle und Exportkontrollrecht: Erfahrungsaustausch und Tipps für eine reibungslose Abwicklung deiner Exporte unter Berücksichtigung aller Verbote, Sanktionen, Embargos und Genehmigungen. Unser Forum Exportkontrolle und Exportkontrollrecht behandelt Fragen wie, wie funktioniert die Exportkontrolle in Deutschland? Welche Regeln gelten für Ausfuhren? Welche Rolle spielen Sanktionen und Embargos im Exportkontrollrecht? Wie beantrage ich eine Lizenz für die Ausfuhr bestimmter Güter? Welche Unterlagen sind dafür erforderlich? Wie kann ich als Unternehmen sicherstellen, dass ich mich an das Exportkontrollrecht halte?


eaglestef Geschrieben am 02 November 2017



Dabei seit
15 September 2016
82 Beiträge
Hallo zusammen,

Ich war neulich auf einem Seminar und danach ist folgende Frage bei mir aufgetaucht.

Wir stellen Produkt A her. Es ist weder ein Rüstungsgut noch ein Dual Use Gut. Listen bin ich mit dem Techniker durchgegangen. Wir beliefern aber auch Unternehmen, die auch militärische Güter herstellen. Nach meinem Verständnis, muss ich da nichts beachten. Nicht gelistete Güter mit militärischer Endverwendung sind nur in Waffenembargoländer genehmigungspflichtig, Art 4 ABS 2 AWG. Das Unternehmen sitzt ja in DE/EU, somit trifft das nicht zu. Meine Kollegin sieht das anders, denn wir wissen ja nicht, wo die unsere Produkte, verbaut oder unverbaut, hinliefern.

Habt ihr Erfahrungen mit dem Thema? Gibt es irgendwo Rechtsgrundlagen oder gute Literatur zu dem Thema. Auf der Bafaseite habe ich nichts passendes gefunden. Glaube nicht, dass wir das einzige Ungernehmen sind, denn Daimler, Airbus oder Thyssenkrupp beliefern sicher auch andere.

Freue mich auf euer Feedback!

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Chev Geschrieben am 02 November 2017



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10 April 2009
1477 Beiträge
Hi eaglestef,

ich versuche mich mal an einer Antwort.

Zitieren::

Das Unternehmen sitzt ja in DE/EU

Zitieren::

...denn wir wissen ja nicht, wo die unsere Produkte, verbaut oder unverbaut, hinliefern.

Wenn euch eine militärische Endverwendung außerhalb der EU - bzw. ferner eine militärische Endverwendung in einem Waffenembargoland - nicht konkret bekannt ist, so greifen hier meiner Ansicht nach "nur" die "Genehmigungspflichten für Verbringungen" auf EU-Ebene. Das BAFA-Merkblatt (Exportkontrolle und das BAFA) erwähnt auf den Seiten 28/29 keine Genehmigungspflichten für nicht gelistete Güter bei EU-Verbringungen mit Endverbleib EU.

"Vermutungen" ohne konkrete Anhaltspunkte, dass der Endverbleib außerhalb der EU bzw. sogar in einem Waffenembargo-land sein könnte, reichen meiner Meinung nach für eine sog. "positive Kenntnisnahme" nicht aus. Darum gilt für euch meiner Auffassung nach "Endverbleib = EU", da euer Abnehmer dort seinen Sitz hat.

Da das Thema mit der heißen Nadel gestrickt ist, bitte aber auf jeden Fall eine 2. Meinung einholen.

eaglestef Geschrieben am 03 November 2017



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15 September 2016
82 Beiträge
Hallo Chev,

Danke für deine Antwort. Ich verstehe es genauso wie Du. Nur weil ich an Thyssenkrupp, Rheinmetall,... in DE liefere, ist für mich Artikel 4 Abs. 2 AWG nicht erfüllt. Habe gestern bei unserem HZA und beim Bafa angerufen. Leider ging da niemand ans Telefon. Aufgrund der Feiertage und Ferien versuche ich es einfach nächste Woche nocheinmal.

klopfer.ka Geschrieben am 20 Februar 2018



Dabei seit
06 Juli 2009
73 Beiträge
Im Umkehrschluss bedeutet die Aussage von Chev aber auch für euch, dass ihr, sobald euch Hinweise auf eine Verwendung im Drittland vorliegen, ihr diesen nachgehen müsst und prüfen müsst. Hierbei gilt euer Unternehmen als eine Person, d.h. was euer Verkäufer vor Ort erfährt gilt als Wissen.
Beispiel: Wird dem Verkäufer vor Ort mitgeteilt, dass euer Produkt weiterverkauft wird, müsst ihr als Exportkontrollabteilung das prüfen. Oder wenn die Logistik angewiesen wird, ein Handbuch auf Russisch zu liefern, solltet ihr das mitbekommen und hier nachfragen.
Das ist die Krux an diesen Catch-All-Klauseln.

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