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Info an Anmelder ggf Verbote und Beschränkungen VuB Waren
Außenhandel und Zoll: Tipps und Tricks für eine erfolgreiche Abwicklung im internationalen Handel. Unser Forum Außenhandel und Zoll, allgemeine Themen, behandelt Fragen wie, welche Rolle spielen Zollformalitäten beim Außenhandel? Wie läuft die Zollabfertigung beim Außenhandel ab? Welche Dokumente sind im Außenhandel für die Zollabfertigung erforderlich? Welche Rolle spielen Freihandelsabkommen im Außenhandel?
spw77 |
Geschrieben am 07 April 2018
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Dabei seit 07 April 2018 3 Beiträge
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Hallo zusammen,
ich habe eine spezielle Anfrage bezgl. der Verbote und Beschränkungen bei der Einfuhr von Waren. Wir als Dienstleister (direkter Vertreter) lassen uns vom Kunden bzw. Anmelder eine Zollvollmacht aushändigen. In der von uns erstellten Vollmacht ist u.a. vermerkt, dass der Anmelder mit seiner Unterschrift bestätigt, dass bestehende Embargovorschriften, Verbote und Beschränkungen sowie sonstige Einfuhrbeschränkungen eingehalten werden.
Nun meine Frage, da es sich um eine allgemeine Dauervollmacht handelt, ist eine Warennummer hier auf der Vollmacht nicht mit vermerkt. Muss der Kunde bzw. Anmelder von uns immer noch separat darauf hingewiesen werden, wenn er Waren einführt die den Verbote und Beschränkungen Bestimmungen unterliegen könnten, da diese der Warennummer unterliegen?
Uns wurde mitgeteilt, dass die reine Vollmacht mit dem o.g. Hinweis vor Gericht nicht ausreichen würde und man den Kunden explizit und von Fall zu Fall darauf hinweisen muss, da wir als Fachdienstleister davon ausgehen bzw. annehmen müssen, dass der Kunde hierüber keine Kenntniss haben kann.
Wenn dem so ist, kann man dies irgendwo in den unterschiedlichen Rechtsakten und Verordnungen recherchieren, da ich nichts finden konnte, bzw. hat es hier schon mal ein Urteil, z.B. vom EuGH gegeben?
Vielen Dank für hilfreiche Informationen!
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Chev |
Geschrieben am 07 April 2018
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Dabei seit 10 April 2009 1477 Beiträge
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Ich kenne es so, dass z. B. in den AGB ein entsprechender Hinweis hinterlegt wird, z. B.:
"Der Auftraggeber ist für die Einhaltung nationaler & internationaler Gesetze sowie sonstiger Vorschriften bzgl. der Ausfuhr, Durchfuhr & Einfuhr seiner Sendung verantwortlich und trägt hierfür die alleinige Verantwortung/das Risiko bei Verstößen."
Wo rechtlich verankert ist, dass und wo ein solcher Hinweis erfolgen muss, kann ich jedoch nicht sagen.
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