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Wer ist zollrechtlicher Einführer beim Import?


Einfuhrabwicklung: Tipps und Tricks für eine erfolgreiche Einfuhrabwicklung und Zollabfertigung einer Importsendung. Unser Forum Einfuhrabwicklung und Import Zollabfertigung behandelt Fragen wie, wie läuft die Einfuhrabwicklung ab? Welche Dokumente sind für die Einfuhrabwicklung erforderlich? Wie wird die Zollabfertigung bei der Einfuhrabwicklung durchgeführt?


Chev Geschrieben am 12 April 2018



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Hallo nochmal,

der Ausführerbegriff ist ja nach dem UZK relativ verständlich geregelt.

Wer ist jedoch bei einer Importsendung der Einführer in der Zollanmeldung? Ist dies grundsätzlich der Warenempfänger? Oder können weitere Beteiligte als Einführer auftreten, z. B. bei einer DDP-Sendung (in indirekter Stellvertretung) der im Drittland ansässige Verkäufer?

Danke vorab.

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HunkyDory Geschrieben am 12 April 2018



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Ich denke, die Antwort auf deiner Frage findest du hier:

www.zoll.de/DE/Fachthe..._node.html

Chev Geschrieben am 14 April 2018



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Heißt also, dass nach dieser Definition, immer der in der EU-ansässige Empfänger der zollrechtliche Einführer sein muss?

"Liegt der Einfuhr ein Vertrag mit einem Unionsfremden über den Erwerb von Gütern zum Zweck der Einfuhr zugrunde, so ist nur der inländische Vertragspartner Einführer"

Dann wirft diese Definition aber Fragezeichen auf:

Einführer ist, wer Waren aus Drittländern ins Inland liefert oder liefern lässt und über die Lieferung der Waren bestimmt.

Was soll das konkret heißen "über die Lieferung bestimmen"? Bei z. B. Incoterm DDP bestimme ich ja als Empfänger nicht wirklich über die Lieferung. Somit hier doch der Verkäufer im Drittland = Einführer?

HunkyDory Geschrieben am 15 April 2018



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Vielleicht bringt die AHStatDV Licht ins Dunkel.

§ 14 Einführer, Ausführer

(1) Einführer ist, wer Waren aus dem Ausland in das Erhebungsgebiet verbringt oder verbringen läßt. Als Einführer gilt auch der Empfänger im Sinne des hier gebräuchlichen EG-Rechts. Liegt der Einfuhr ein Vertrag mit einer außerhalb des Erhebungsgebietes ansässigen Person über den Erwerb von Waren zum Zwecke der Einfuhr (Einfuhrvertrag) zugrunde, so ist nur der im Erhebungsgebiet ansässige Vertragspartner Einführer. Wer lediglich als Spediteur oder Frachtführer oder in einer ähnlichen Stellung bei dem Verbringen der Waren tätig wird, ist nicht Einführer.

Oder das AWG:

§ 2 Begriffsbestimmungen

10) Einführer ist jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die

1.
Waren aus Drittländern ins Inland liefert oder liefern lässt und über die Lieferung der Waren bestimmt oder
2.
im Fall von Software oder Technologie über deren Übertragung aus Drittländern ins Inland einschließlich ihrer Bereitstellung auf elektronischem Weg im Inland bestimmt.

Liegt der Einfuhr ein Vertrag mit einem Unionsfremden über den Erwerb von Gütern zum Zweck der Einfuhr zugrunde, so ist nur der inländische Vertragspartner Einführer.

Chev Geschrieben am 22 April 2018



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Tue mich aktuell immer noch etwas schwer mit den Definitionen. Es ist unklar, wovon die Rolle des "Einführers" abhängig ist.

Zitieren::

Liegt der Einfuhr ein Vertrag mit einem Unionsfremden über den Erwerb von Gütern zum Zweck der Einfuhr zugrunde, so ist nur der inländische Vertragspartner Einführer.

Nach meinem Verständnis von Einfuhren/Importen wird es doch sicherlich immer ein "Unionsfremder" sein, mit welchem ich einen Vertrag schließe, wenn ich etwas importiere. Ansonsten wäre es ja kein Import :-)

Wer wäre denn der zollrechtliche Einführer noch folgendem Beispiel:

Ich kaufe bei einem chinesischem Lieferanten Ware mit dem Incoterm DDP. Ein "indirekter Stellvertreter" erledigt für den chinesischen Lieferanten die EU-Importverzollung. Wen gibt der Vertreter nun als Einführer an? Auf mich kann dies ja eigentlich schlecht zutreffen, da ich mit dem Import der Waren hier nichts zu tun habe, lediglich Empfänger der Ware bin. Bleibt nur der chinesische Lieferant = Einführer?

Bei "Direkter Stellvertretung", welche der Vertreter in meinem Namen durchführt - sei es beim DDP-Import (kommt ja so in der Praxis z. T. vor) oder auch bei anderen Incoterms, trete ich in der Zollanmeldung als Anmelder auf, bin also am Import-vorgang beteiligt. Bin ich nun auch der Einführer? Oder ist das auch dann noch der drittländische Lieferant - auch, wenn ich selbst als "Anmelder" auftrete?

Erzi4 Geschrieben am 23 April 2018



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Hallo Chev,

der UZK befasst sich tatsächlich nur geringfügig mit der Rolle "Einführer". Eine Definition gibt es hier nicht. Die auf Zoll.de vorhandene Definition stammt aus dem Außenwirtschaftsgesetz. Dazu flankierend gelten noch die Bestimmungen der AWV. Hier ist § 31 AWV für Dein Beispiel mit der DDP-Lieferung maßgeblich. Dort heißt es (Hervorhebungen von mir):
"§ 31 Antrag auf Einfuhrabfertigung
(1) Der Einführer hat die Einfuhrabfertigung bei einer Zollstelle zu beantragen. Anstelle des Einführers kann ein Unionsansässiger im eigenen Namen die Einfuhrabfertigung für Waren beantragen, die auf Grund eines Einfuhrvertrags geliefert werden, wenn er
1. als Handelsvertreter des unionsfremden Vertragspartners am Abschluss des Einfuhrvertrags mitgewirkt hat oder
2. in Ausübung seines Gewerbes auf Grund eines Vertrags mit dem unionsfremden Vertragspartner
a) an der Beförderung der Waren mitwirkt oder
b) die Zollanmeldung zur Überlassung der Waren zum zollrechtlich freien Verkehr abgibt.
...
"

D.h., dass Du bei dem Beispiel DDP-Lieferung gesetzlich zwar der Einführer bist, die Rolle aber in den Hintergrund tritt und der Anmelder, hier der Spediteur, die volle Verantwortung trägt. Direkte Stellvertretung und DDP schließen sich vom Sinn und Zweck her gegenseitig aus. Das wird in der Praxis gerne "übersehen", weil der Spediteur häufig einfach behauptet, der direkte Stellvertreter des Warenempfängers im Inland zu sein.

DDP mit indirekter Vertretung, also die Kombination, die der Unionsgesetzgeber wollte, ist nach deutschem Recht auch ausgeschlossen, wenn für die Waren eine Einfuhrgenehmigung oder ein Überwachungsdokument vorgelegt werden muss. Hier heißt es in den §§ 36 und 39 AWV: "Antragsberechtigt ist nur der Einführer".

Saludos,
Erzi4

waldorf Geschrieben am 23 April 2018



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Die Frage nach der Person des Einführers zielt wohl darauf ab, wer die zollrechtliche Verantwortung für die Einfuhr trägt.
Auf Definitionen des deutschen Außenwirtschafts- bzw. Statistikrechts zurück zu greifen, halte ich für falsch.
Dem Einführer entspricht im UZK m.E. der "Anmelder" nach Art. 5 Nr. 15 UZK. Das Wort suggeriert, dass das der ist, der die Anmeldung abgibt, also (auch) der Vertreter. Es ist aber der, der eine Zollanmeldung in eigenem Namen abgibt oder in dessen Namen die Anmeldung abgegeben wird. Also der, der verantwortlich ist.

Chev Geschrieben am 23 April 2018



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Danke für eure Antworten.

Zitieren::
Erzi:
D.h., dass Du bei dem Beispiel DDP-Lieferung gesetzlich zwar der Einführer bist, die Rolle aber in den Hintergrund tritt und der Anmelder, hier der Spediteur, die volle Verantwortung trägt.

Nur wie kann ich hier der Einführer sein, wenn ich bei einem DDP-Import in indirekter Stellvertretung des drittländischen Lieferanten doch gar nicht am Import beteiligt bin?
Dass der Spediteur hier die Verantwortung hat, ist klar. Dennoch bleibt die Frage offen, wer hier korrekter Weise der Einführer ist - auch, wenn diesem wenig "rechtliche Bedeutung" zukommt.

Zitieren::
Erzi:
Direkte Stellvertretung und DDP schließen sich vom Sinn und Zweck her gegenseitig aus. Das wird in der Praxis gerne "übersehen", weil der Spediteur häufig einfach behauptet, der direkte Stellvertreter des Warenempfängers im Inland zu sein.

Völlig richtig. Dennoch wird es ja in der Praxis so gehandhabt. Da ich hier nicht nur "Empfänger", sondern auch am Import als zollrechtlicher "Anmelder" beteiligt bin, würde ich mich hier schon eher als "Einführer" sehen, da eine Importzollanmeldung in meinem "Namen" abgegeben wird.

Zitieren::
Waldorf:
Dem Einführer entspricht im UZK m.E. der "Anmelder" nach Art. 5 Nr. 15 UZK.

So auch meine Überlegung. Würde aber im Umkehrschluss heißen, dass bei indirekter Stellvertretung der Spediteur nicht nur Anmelder, sondern auch Einführer wäre?

DidiH Geschrieben am 25 April 2018



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Genau das sehe ich auch so, der Spediteur / Zollagent ist im Fall einer indirekten Vertretung der "Einführer". Deshalb gibt es diese Konstellation auch fast gar nicht mehr, da für den Spediteur / Zollagent das Risiko zu hoch ist. D.h. wenn Du Ware aus einem Drittland kaufst und der Verkäufer bietet Dir DDP an, dann hat er entweder eine eigene Niederlassung in der EU oder er hat (und das kommt so gut wie nicht vor) einen Spediteur / Zollagent der im eigenen Namen die Ware für den Verkäufer aus dem Drittland anmeldet.

Folglich ist in diesem Fall eine DAP Vereinbarung zw. Käufer und Verkäufer für alle Beteiligten am sinnvollsten.

Chev Geschrieben am 25 April 2018



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Auch, wenn es nicht direkt die Überschrift dieses Themas ist und auch schon mal diskutiert wurde, möchte ich trotzdem gerne kurz drauf eingehen:

Zitieren::

...oder er hat (und das kommt so gut wie nicht vor) einen Spediteur / Zollagent der im eigenen Namen die Ware für den Verkäufer aus dem Drittland anmeldet.

Kommt es wirklich so selten vor, wie immer gesagt wird? Ich würde sogar schätzen, dass dieses die häufigere Methode ist.

Denn eher selten ist es doch, dass bei einer DDP-Lieferung der EU-seitige Empfänger "zulässt", dass die Zollanmeldung in direkter Vertretung in seinem Namen abgegeben wird und er dadurch auch noch zum Zollschuldner wird / das Risiko trägt.
Es sei denn, die Zollagenten tun dies ohne Vollmacht und ohne Zustimmung des Empfängers (soll ja angeblich vorkommen).

Schließt man auch das aus, bleibt ja nur noch die "indirekte Vertretung" als letzte Möglichkeit für DDP-Importe in die EU.
Und hier war mir unklar, wer als "Einführer" gilt.

DidiH Geschrieben am 26 April 2018



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Ich habe keine Statistik darüber wie oft DDP beim Import vorkommt, ich gehe einfach von meiner Praxis Erfahrung aus.

Also nochmal Problem bei DDP wer ist der Einführer?

Der Einführer ist der Anmelder, d.h. der in seinem Namen eine Zollanmeldung abgibt, und dieser kann nur EU ansässig sein

D. h. eine eigene NL des Drittlandlieferanten in der EU oder ein Spediteur / Zollagent - auf keinen Fall der Käufer weil dies die Klausel DDP ausschließt.

Die Probleme sind hierbei das der Spediteur / Zollagent haftet für Dinge die er gar nicht vereinbart hat, weil er ja beim Vertrag zw. Käufer und Verkäufer nicht dabei war und auch das Risiko und die Kosten für unvorhersehbare Dinge trägt (z.B. Zollbeschau etc.).

Auch die Erstattung der EUST kann ein Problem sein, da bei DDP nicht der Besitzer / Eigentümer die Ware beim Import verzollt sondern nur ein "Diensleister; auch dies ist ein Risiko / Graubereich und zwar über 19 % des Warenwerts (da geht's teils um enorme Beträge die bei einer Steuerprüfung dann zur Diskussion stehen.

Chev Geschrieben am 26 April 2018



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OK. Ich gehe dennoch davon aus, dass die "indirekte Vertretung" doch häufiger vorkommt als vermutet - auch, wenn hier der Spediteur/Zollagent zum Anmelder und letztendlich auch zum Einführer der Ware wird.

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