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ADR 2007


Gefahrgutbeauftragter: Erfahrungsaustausch und Tipps für Gefahrgutbeauftragte. Unser Forum Gefahrgutbeauftragter behandelt Fragen wie, wie werde ich Gefahrgutbeauftragter und welche Anforderungen muss ich erfüllen? Welche Schulungen und Qualifikationen benötige ich, um Gefahrgutbeauftragter zu werden? Welche Aufgaben hat ein Gefahrgutbeauftragter und was sind die wichtigsten Verantwortlichkeiten? Welche gesetzlichen Vorschriften und Standards müssen Gefahrgutbeauftragte beachten und wie werden diese überwacht? Wieviel verdient ein Gefahrgutbeauftragter?


Mayerhofer Geschrieben am 22 März 2006



Dabei seit
14 Mai 2005
722 Beiträge
Es gibt schon Neuigkeiten zu ADR 2007!

Mit konstanter Regelmäßigkeit gibt es alle zwei Jahre in erheblichem Umfang Änderungen im ADR (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße), das auch für den Transport innerhalb Deutschlands anzuwenden ist. In der Regel sind nur die Unternehmen betroffen, die bereits das ADR anwenden, da sich die Neuerungen überwiegend auf einzelne Güter, Verpackungen, Kennzeichnungen oder Ähnliches beziehen.

Beschränkungen für den Transport durch Tunnel

Zu diesem Thema gibt es seither keine genauen Angaben. Das Kapitel 1.9 behandelt lediglich "Beförderungseinschränkungen durch die zuständigen Behörden"

D. h., die ADR-Vertragstaaten können dazu ergänzende Vorschriften erlassen, die räumliche und zeitliche Einschränkungen für die Beförderung gefährlicher Güter enthalten können.

Der neue vorgesehen Abschnitt 1.9.5 verlangt eine geeignete Anzeige von Verkehrsbeschränkungen in Tunneln mit Hilfe von Zeichen und Signalen.
Verkehrsbeschränkungen sollen nicht gelten, wenn ein nicht kennzeichnungspflichtiger Transport durchgeführt wird.


Gruß
M.Mayerhofer

CARGOFORUM PARTNER

frankenstein Geschrieben am 24 März 2006



Dabei seit
11 August 2005
198 Beiträge
Das neue Kapitel 1.9 findest Du hier: www.unece.org/trans/do...186a1e.doc

Das neue Kapitel 1.9 richtet sich in erster Linie an die Tunnelbetreiber. Es wird fünf Tunnelkategorien (A-E) geben, wobei A bedeutet: keinerlei Einschränkung. D bezieht alle Gefahren mit ein. In E sind fast alle Gefahrgüter erfasst.

Die Auswahl richtet sich nach den relevanten Gefahren: Feuer, Explosion, Auftreten toxischer Gase und Dämpfe.

Auf den Verkehrsschildern (Durchfahrt für Gefahrgut-Lkw) soll die entsprechende Kategorie mit angegeben werden. Zusätzlich soll es Umleitungsschilder geben.

Die Codierung soll in der Spalte 15 der Tabelle A mit angegeben werden.

Freistellungen gem. ADR 1.1.3 bleiben Freistellungen. Ebenfalls nicht betroffen von der Regelung sind LQ nach 3.4 und Beförderung unterhalb der Mengengrenze nach 1.1.3.6.

Mayerhofer Geschrieben am 01 November 2006



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14 Mai 2005
722 Beiträge
Ab nächstes Jahr tritt ja das ADR 2007 in Kraft.

Unter www.tuev-verlag.com/le..._91002.pdf gibt es einen Überblick über ein paar Änderungen aus Kapitel 1 des ADR.

Mayerhofer Geschrieben am 01 November 2006



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14 Mai 2005
722 Beiträge
Wesentliche Größen für das Auslösen der Schulungspflicht (Kennzeichnungspflichtige Mengen mit mehr als in Absatz 1.1.3.6 ADR angegeben also über "1000 Punkte") sind heute das Überschreiten einer Gesamtmasse von 3,5 t eines Fahrzeuges sowie das Überschreiten einer Größe von 1 Kubikmeter bei Tank- bzw. Batteriefahrzeugen (8.2.1.1 bis 8.2.1.4 ADR).

Übergangsvorschrift
Das ADR 2005 sieht erstmals die Schulungsverpflichtung für Führer von Fahrzeugen mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von 3,5 Tonnen vor. Es besteht jedoch die Möglichkeit bis zum 30. Dezember 2006 die Übergangsvorschrift nach Unterabschnitt 1.6.1.9 ADR in Anspruch zu nehmen.

D.h., bei Kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten wird ab 1.01.2007 die ADR-Bescheinigung auch für Fahrzeuge unter 3,5 Tonnen zul. GG zur Pflicht!

frankenstein Geschrieben am 02 November 2006



Dabei seit
11 August 2005
198 Beiträge
Hier die wesentlichen Änderungen zum ADR 2007:

Zitieren::
Teil 1
1.1.3.1.d Redaktionelle Änderungen
1.1.3.1.f Neuer Absatz: Leere ungereinigte Behälter und Tanks müssen luftdicht verschlossen sein
1.1.3.2.d Redaktionelle Änderungen (auch bezogen auf gasgefüllte Fahrzeugreifen als Ladung)
1.1.3.2.f Streichen
1.1.4.2.1 Letzter Absatz: Aus Klasse 1 – 8 wird Klasse 1 – 9
1.1.4.3 Überschrift ergänzen mit ..des IMO Typs, der erste Satz erhält den Zusatz „...Tanks der IMO−Typen
1, 2, 5 und 7, die............“. Am Ende des Teiles eine Fußnote mit erklärendem Text
1.2.1 Änderungen/Neuerungen: Begriffsbestimmungen
1.3.2.4 Redaktionelle Änderungen (Unterweisung Klasse 7)
1.4.3.3 Aufgaben des Befüllers: Hinweise zur Beladung von loser Schüttung
1.5.1.1 Redaktionelle Änderungen
1.6.1.2 Gefahrgutkennzeichen für Klasse 7 und Klasse 5.2 gem. ADR/RID alt dürfen noch bis Ende 2010
verwendet werden
1.6.1.11 NEU: Übergangsvorschriften für hoch− und mittelmolekularem Polyethylen für Fässer, Kanister,
Kombiverp. + IBCs.
1.6.2.4 + 1.6.2.5 NEU: Übergangsvorschriften für Druckgefäße
1.6.3.15, 1.6.3.16, 1.6.3.17, 1.6.3.25, 1.6.3.26, 1.6.3.31, 1.6.3.32, 1.6.4.6, 1.6.4.9, 1.6.4.12, 1.6.4.15, 1.6.4.17,
1.6.4.18, 1.6.4.19, 1.6.4.30, 1.6.5.10, 1.6.6.2.2 Neue Vorschriften oder Übergangsvorschriften für
festverbundene Tanks und Kesselwagen bzw. Tankcontainer (und Verpackungen 1.6.6.2.2)
1.7.2.2 Den Hinweis (1.4) bei den Sondervorschriften streichen
1.7.2.3 Strahlenschutz: Redaktionelle Änderungen
1.7.4.1 Redaktionelle Änderungen
1.8.3.10 Sicherheitsberater (Gefahrgutbeauftragter): Prüfstelle darf nicht gleichzeitig Schulungsveranstalter
sein
1.8.3.12 Redaktionelle Änderungen in den Prüfungsverordnungen des Sicherheitsberaters
1.8.5.1 Eine Unfallmeldung gem. Teil 1.8.5.4 ist auch während des Umschlagens (also Be− und
Entladen) zu machen, wenn Voraussetzungen dies erfordern.
1.10.5 In der Tabelle (Spalte 3) bei Klasse 6.2 nach Kategorie A die UN−Nummern 2814 + 2900 hinzufügen
und in der 5. Spalte anstelle a) die Zahl "0"
1.10.6 Kapitel 1.10 gilt für die Klasse 7 als erfüllt, wenn ein spezielles Übereinkommen angewendet wird

Teil 2
2.2.1.1.7 ALT: dieser Absatz wird zu 2.2.1.1.8
2.2.1.1.7 NEU: Kompletter neuer Text: Zuordnung von Feuerwerkskörpern zu Unterklassen: Es handelt
sich hier um die UN−0333 bis 0336, also Klassen 1.1G, 1.2G, 1.3G und 1.4G, nicht aber 1.4S. An Hand
von speziellen Hinweisen und einer Tabelle (2.2.1.1.7.5) können die entsprechenden Unterklassen, mit
Zustimmung der zuständigen Behörde, ermittelt werden.
2.2.2.1.5 Klasse 2: Bei „Oxidierenden Gasen“ die „ISO−Norm 10156−2:2005“ hinzufügen
2.2.3.1.1 Klasse 3: Flammpunkt von 61o auf 60oC ändern, ebenfalls auch bei folgenden Stellen: 1.6.3.7,
1.6.4.4, 2.2.3.1.2 (2x), 2.2.3.1.3, 2.2.3.3, 2.2.61.3 (Fußnote k), 2.2.9.1.14, 2.3.3.1.7, 2.3.6 (Abbildung),
Tabelle A (bei folgenden UN−1202, 3175, 3256), 4.1.1.19.6 (in der Tabelle 28x), 4.1.2.1, 5.3.2.3.2 (13x),
6.1.5.7, 6.8.2.1.26, 6.8.2.1.27 (2x), 6.8.2.2.9, 6.8.4 (Bem.), 6.9.2.14 (2x)
2.2.3.3 In der Aufstellung „Verzeichnis der Sammeleintragungen“ bei „ätzend FC“ zweimal die
UN−3469 eintragen
2.2.41.1.9 Klasse 4.1: Begriffsbestimmungen: Der Absatz b) wird komplett verändert und es wird eine neue
Bemerkung hinzugefügt
2.2.41.4 Klasse 4.1: In die Tabelle ist eine neue Eintragung einzufügen
2.2.61.1.7 Klasse 6.1: Die Eintragungen in der Tabelle zur Einstufung in die Verpackungsgruppen
haben sich verändert
2.2.62 Klasse 6.2: Diverse Änderungen
2.2.7 Klasse 7: Diverse Änderungen
2.2.8.1.6 Klasse 8: Der zweite Unterabsatz erhält am Anfang folgenden Wortlaut: „Bei flüssigen Stoffen und
festen Stoffen, die sich während der Beförderung verflüssigen können,“ ..von denen angenommen wird...
2.2.8.3 In der Tabelle „Verzeichnis der Sammeleintragungen“ bei „flüssig CF1“ zweimal die UN−3470
hinzufügen
2.2.9.3 Klasse 9: In der Tabelle unter M9, UN−3257: veränderte Eintragung

Teil 3
3.2.1 Ergänzungen/Streichnungen bei den Erläuterungen der Spalten der Gefahrgutliste:
Spalte 5: Streichung des zweiten Spiegelstriches
Spalte 11: Hier eine Hinzufügung „Diese Sondervorschriften sind, sofern sie technisch relevant sind, nicht
nur für die in Spalte 10 angegebenen ortsbeweglichen Tanks anwendbar, sondern auch für die
ortsbeweglichen Tanks, die gem. Tabelle in Absatz 4.2.5.2.5 verwendet werden dürfen“
Hier eine Hinzufügung für die Spalte 13: „Diese Sondervorschriften sind, sofern sie technisch relevant sind,
nicht nur für die in Spalte 12 angegebenen Tanks anwendbar, sondern auch für die Tanks, die gem. der
Hierarchie in den Absätzen 4.3.3.1.2 + 4.3.4.1.2 verwendet werden dürfen“
3.2 Tabelle A: Aufstellung von UN−Nummern bei denen in der Spalte 7 LQ von „LQ19“ in „LQ7“
geändert werden muß (außer bei UN−2809)
3.2 Tabelle A In Spalte 13 alle Eintragungen von „TE15“ streichen
3.2 Tabelle A Diverse Änderungen bei vielen UN−Nummern in diversen Spalten
3.2 Tabelle A Streichung folgender UN−Nummern: 1014, 1015, 1366, 1370, 1979, 1980, 1981, 2005, 2445,
2600, 2662, 3051, 3052, 3053, 3076, 3433, 3435, 3461
3.2 Tabelle A Aufnahme neuer UN−Nummern (teilweise parallel zu vorhandenen UN−Nr.): 0015, 0016,
0303, 1391, 1649, 2030, 2x 2814, 2x 2900, 3245, 3291, 3412, 3463, 3469 PG I−III, 3470, 3471 PG II+III,
3472, 3473
3.2 Tabelle A Vorerst nur RID: Bei UN−1950 in Spalte 16 einfügen „W14“
3.2 Tabelle B Nur RID: Diese Tabelle (nur für RID geltend) wird hier nicht berichtigt
3.3.1 Sondervorschriften Gestrichen: 162, 204, 282, 298, 320, 634
Sondervorschriften Geändert: 181, 216, 247, 251, 289, 292, 303, 309, 316, 319, 560, 601, 617, 645
Sondervorschriften Neu: 322, 324, 325, 326, 327, 328, 330, 653
3.4.6 In Spalte 1 die Angaben LQ4 und LQ5 ändern in LQ4c und LQ5c .
In den Spalten 2 und 4 bei LQ19 die Angaben 3L bzw 1L ändern in „5kg“

Teil 4
4.1.1.2, 4.1.1.8, 4.1.1.12, 4.1.1.18.3, 4.1.1.19.1, 4.1.2.2 Redaktionelle Änderungen
4.1.1.5 Hinzufügung: Innenverpackunge, die flüssige Stoffe enthalten, müssen mit den Verschlüssen
nach oben verpackt werden
4.1.3.6 „Druckgefäße für flüssige und feste Stoffe“ ACHTUNG: Kompletter neuer Text (sehr
umfangreich)
4.1.4.1 a) P 001: Nach Kombinationsverpackung hinzufügen “Druckgefäße müssen den Vorschriften
des Unterabschnittes 4.1.3.6 entsprechen“.
Bei der Sondervorschrift PP 2 ein neuer Wortlaut
b) P 002: Nach Kombinationsverpackungen… (siehe P 001) …entsprechen. Der zweite Satz der
Sondervorschrift PP 37 ist zu ändern
c) P 003: Neue Sondervorschriften:
PP 17: Max kg Angaben bei Verpackungen für UN−1950 + 2037
PP 87: Verpackungsvorgaben für Abfall−Aerosole gem. SP 327 (UN−1950)
PP 88: Verpackungsvorgaben für UN−3473
Am Ende der Verpackungsanweisung P 003: Sondervorschriften für UN−1950 + 2037 gem. RR 6
(ADR/RID)
d) P 200: Diverse Änderungen
e) P 204: Komplett gestrichen
f) P 400: Der erste Absatz hat einen kompletten neuen Wortlaut
g) P 401 + 402: Jeweils der 1. Absatz hat einen kompletten neuen Wortlaut
h) P 403, 404 und 410: Jeweils nach der Kombinationsverpackungen...(siehe P 001)...entsprechen.
i) P 520: In der zusätzliche Vorschrift 4 (Muster 1) ändern in „(Muster 1, siehe Absatz 5.2.2.2.2)“
k) P 601 + 602: Jeweils der erste und der vierte Absatz erhalten einen kompletten neuen Wortlaut
l) P 650: Diverse Änderungen
m) P 800: Absatz eins neuer Wortlaut (siehe P 001: Druckgefäße... entsprechen). In Absatz zwei die
Zahl 2,5 L in „3 L“ ändern
n) P 802: In Absatz vier das Wort „austenitischem“ streichen. Der Absatz fünf erhält einen kompletten
neuen Wortlaut, siehe P 001 "Druckgefäße ...entsprechen"
4.1.4.3 Die Verpackungsanweisung für LP02 erhält eine Sondervorschrift „L2“, wenn
UN−1950 Druckgaspackungen in Großverpackungen verpackt werden
4.1.9.1.3 Klasse 7: Allgemeines zur Verpackung von Klasse 7. Dieser Absatz erhält kompletten neuen
Wortlaut
4.1.9.2.2 Klasse 7: Der Absatz erhält kompletten neuen Wortlaut
4.1.10.4 Sondervorschriften für die Zusammenpackung. MP20, MP22, MP23: Redaktionelle Änderungen
4.2.1.15 NEU: Dieser Unterabschnitt gilt mit neuem Titel für die Klasse 6.2
4.2.1.15, 4.2.1.16, 4.2.1.17, 4.2.1.18 ALT werden NEU: 4.2.1.16, 4.2.1.17 usw.

Teil 5
5.1.2.1, 5.1.2.2 Klarstellungen bei „Umverpackungen
5.1.2.1.b Der Hinweis auf die Pfeile gem, Absatz 5.2.2.2.2 ist zu ändern in Hinweis auf NEU: Unterabschnitt
5.2.1.9 (dort sind auch die Pfeile abgebildet, nicht mehr bei den Gefahrgutzetteln)
5.1.2.3 Auf Umverpackungen zusätzlich anzubringende Zeichen gem. 5.2.1.9 (das sind die Pfeile)
5.1.5.1.2.c, 5.1.5.2.2.c, 5.1.5.2.4.d Redaktionelle Änderungen bei Verpackungen für Klasse 7
5.2.1.4 Hinzufügung nach 450 L „und Großverpackungen“ (Kennzeichnungen an zwei gegenüberliegenden
Seiten)
5.2.1.7.4, 5.2.1.78 Redaktionelle Änderungen und Neuerungen bei den Versandstücken für Klasse 7
5.2.1.9 NEU: Erläuterung wann bei Versandstücken und Umverpackungen Pfeile angebracht werden
müssen und wo sie entfallen können
5.2.2.1.7 siehe 5.2.1.4
5.2.2.1.11.2, 5.2.2.1.11.5 Redaktionelle Änderungen + Neuerungen bei Versandstücken für Klasse 7
5.2.2.1.12 Komplett Streichen: Das waren die Hinweise zu den Pfeilen, jetzt unter 5.2.1.9
5.2.2.2.1, 5.2.2.2.1.1 Möglichkeiten der Abweichung der Norm bei den Gefahrzetteln, z.B. kontrastierender
Farbhintergrund
5.2.2.2.1.1 Den Hinweis, im ersten Satz, auf die Pfeile streichen. Den dritten Satz ganz streichen
5.2.2.2.1.2 Leere ungereinigte Druckgefäße der Klasse 2 dürfen zur Wiederbefüllung oder Prüfung mit
veralterten und beschädigten Gefahrzetteln transportiert werden
5.2.2.2.2 a) Die Pfeile (Muster 11) und den dazugehörenden Text komplett streichen
b) Gefahrzettel für die Klasse 5.2 ist komplett neu: Flamme (schwarz oder weiß) auf rotem Untergrund
(obere Hälfte), untere Hälfte gelb mit Ziffer 5.2 in der unteren Ecke
5.2.2.2.1.1 Möglichkeiten der Abweichung der Norm bei den Placards, z.B. kontrastierender Hintergrund
5.3.1.1.2 Placards sind nicht erforderlich für die Beförderung explosiver Stoffe der Klasse 1.4S
5.3.2.1.1 bis 5.3.2.2.3 Überall anstelle „Orangefarbene Kennzeichnung“ ändern in „Orangefarbene Tafel“
5.3.2.1.1 Zusätzliche Info: Die Kennzeichen/Tafeln müssen deutlich sichtbar sein, gem. Absatz 5.3.2.2.1
5.3.2.1.5 Sind die Placards an den CTU nicht erkennbar oder verdeckt, dann müssen sie an den beiden
Längsseiten des Tragwagens zusätzlich angebracht werden.
5.4.1.1.1 Absatz b: die technische Benennung MUSS in (Klammern) unmittelbar nach der offiziellen
Benennung angegeben werden
Absatz c, zweiter Spiegelstrich: „Für radioaktive Stoffe mit einer Nebengefahrer siehe auch
Sondervorschrift 172“
Absatz c, dritter Spiegelstrich, erster Satz: Hinzuzufügen: ....Gefahrzettelmuster angegeben...“oder
nach einer Sondervorschrift gem. Spalte 6 anwendbaren“...sind
Absatz e: Hinzuzufügen: „UN−Verpackungscodes dürfen nur als Ergänzung zur Beschreibung der Art
der Versandstücke angegeben werden (z.B. eine Kiste (4G)
Absatz f: „außer für ungereinigte leere Umschließungsmittel“ streichen
ACHTUNG: Die Reihenfolge der Angaben im Beförderungspapier ist jetzt wie folgt: NUR NOCH a),
b), c) d), gem. 5.4.1.1.1 Absatz a), b), c) d) d.h.:
a) UN−Nummer mit vorangestellten Buchstaben „UN“
b) Offizielle Benennung und wenn erforderlich (in Klammern die techn. Benennung, das sind die
Gefahrenauslöser)
c) Die Gefahrenklasse und wenn erforderlich (in Klammern die weiteren Gefahren, Nebengefahren)
d) Die Verpackungsgruppe, so sie in Tabelle A in Spalte 4 angegeben wird
Alle weiteren Angaben sind in der Reihenfolge frei, dürfen aber nicht zwischen obigen a) bis d)
dazwischengeschoben werden!!!
5.4.1.1.6 Diverse Änderungen bei den „Sondervorschriften für ungereinigte leere Umschließungsmittel“
5.4.1.2.5.1.c IMO 7: Redaktionelle Änderung
ADR/RID 2005 wird neu zu: 5.4.1.2.5.4
ADR/RID 2007: Zusatzbestimmungen für intern. Transporte von Versandstücken, für die eine
Baugenehmigung oder eine Beförderung durch die zuständige Behörde erforderlich ist (dieser Hinweis steht
meistens in den Sondervorschriften der Spalte 6 der Gefahrgutliste).

Teil 6
In dem Kapitel „Bau− und Prüfvorschriften“ sind diverse größere und kleinere Änderungen, die jedoch
hauptsächlich die Hersteller von Verpackungen betreffen. Deshalb ist hier keine eingehendere Aufstellung der
Änderung durchgeführt worden.

Teil 7
7.1.3 CSC Bestimmungen für Container: Redaktionelle Änderungen
7.2.4 Neue Sondervorschrift W14: Druckgaspackungen und deren Transport in belüfteten Fahrzeugen
7.3.1.1, 7.3.1.3 + 7.3.1.4, 7.3.1.6, bis 7.3.1.8, 7.3.1.10 bis 7.3.1.13, 7.3.2.8: Hinzufügen
„Schüttgut−Container“
7.3.2.1 bis 7.3.2.5: Die jeweiligen Container sind „bedeckte“, geschlossene“, „gedeckte“, „verwendete“
„Schüttgut−Container“
7.3.2.6 Abfälle der Klasse 6.2: Komplette Neuerung
7.5.1.3 Vor der Beladung Kontrolle auf Unversehrtheit des CTU
7.5.1.5 Hinweise gem. den Ausrichtungspfeilen sind unbedingt zu beachten
Handhabungshinweise für die Beladung von CTUs
ALT: wird zu 7.5.7.4
ALT: wird zu 7.5.7.5
7.5.7.2 NEU: Handhabungshinweise für die Stapelung von Versandstücken
7.5.7.3 NEU: Handhabungshinweise für die Behandlung der Versandstücke
7.5.11 Zusätzliche Vorschriften, hier CV33 bzw. CW33 (gelten für die Klasse 7): Der Absatz (1.1)
„Trennung“ erhält einen kompletten neuen Text, die Tabelle A bleibt unverändert, den Absatz (1.4)
komplett streichen, die Tabelle B verschieben direkt hinter Tabelle A

Teil 8 (nur ADR)
Fahrerschulung für Fahrzeuge ab 3,5 ts ab dem 1.1.2007
(Ausnahmen siehe unter 1.6.1.9)

Teil 9 (nur ADR)
Geschwindigkeitsbegrenzer für Fahrzeuge ab 3,5 ts ab 1.1.2008

Mayerhofer Geschrieben am 03 Dezember 2006



Dabei seit
14 Mai 2005
722 Beiträge
Ich habe am Freitag 01.12.06 an einem Seminar in Eschbach bei Freiburg teilgenommen, da ich am 15.12.06 die Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten bei der IHK in Stuttgart ablegen muss (Verlängerung um weitere 5 Jahre) und mich deshalb ein wenig daruf vorbereiten wollte.

Außerdem wurde natürlich auch auf die Änderungen ADR 2007 eingegangen, die ich nachstehend ein wenig erläutern will.

Wie alle zwei Jahre werden wieder viele Kleinigkeiten -wie schon frankenstein geschrieben hat- geändert. Das heißt, diverse Absätze gestrichen und ergänzt.

Daher möchte ich nur auf die wesentlichsten Änderungen eingehen.

Tunnelbeschränkungen
Bis Ende 2009 müssen alle Tunnel einer Kategorie A bis E zugeordnet werden. Gleichzeitig wird in der Tabelle A bei allen Gefahrgütern in Spalte 15 ein oder kein Tunnelbeschränkungscode zugeordnet, der die Durchfahrt in Abhängigkeit von den geladenen Gefahrgütern durch Tunnel bestimmter Kategorien für dieses Fahrzeug zulässt, einschränkt oder verbietet.
Aus diesem Grund wirden auch neue Schilder in die STVO (Zeichen 327 + 328) aufgenommen.
Die Tunnelkategorien werden in 5 Kategorien unterteilt. Von A bis E wobei E die höchste Beschränkung mit sich bringt während bei A es keine Beschränkung für gefährliche Güter gibt.

Begriffserläuterung
Mitglied der Fahrzeugbesatzung sind Fahrer oder jede andere Person, die den Fahrer aus Sicherheits-, Sicherungs-, Ausbildungs- oder Betriebsgründen begleitet.

Wegfall der Übergangsregelung
Ab 01.01.2007 müssen Fahrer mit Fahrzeugen unter 3,5 To. zul. GG auch einenen ADR-Schein besitzen, die Kennzeichnungspflichtige Transporte durchführen.

Tankakte
Neu ist die Tankakte, bei der der Eigentümer/besitzer von Tanks-, Batteriewagen/- Fahrzeugs oder MEGC eine Zusammenstellung aller technisch relevanten Dokumente (Informationen) führen muss und bei Einsichtnahme durch Sachverständige bei Prüfungen vorzuzeigen ist und bei Eigentümerwechsel weiterzugeben ist.

Transportkette
ADR-Beförderungseinheiten mit Containern, ortsbeweglchen Tanks oder Tankcontainern dürfen in einer Transportkette mit einem Seetransport IMO-Placards tragen bzw. behalten, sofern die außerdem mit einer neutralen orangefarbenen Tafel versehen sind.

Klassifizierungsvorschriften
Bei entzündbaren flüssigen Stoffen der Klasse 3 gilt nun die Flammobergrenze von 60 Grad Celsius (vorher 61 Grad Celsius)

Verpackungsvorschriften
Bei Umverpackungen ist die Aufschrift"Umverpackung" in der Amtssprache des Landes und zusätzlich ggf. in deutsch, französisch oder englisch nur nötig, wenn auch die Gefahrzettel und Aufschriften der Versandstücke auf der Umverpackung wiederholt werden müssen.

Neu geregelt ist die Art der Gestaltung und die Anweisung zur exakten senkrechten Anbringung der Ausrichtungspfeile.
Jedes Versandstück in Umverpackungen oder Großverpackungen ist it den Ausrichtungspfeilen zu kennzeichnen.

Kennzeichnung/Bezettelung
Bezettelung von Versandstücken
Die Kennzeichnung/Bezettelung auf zwei gegenüberliegenden Seiten gilt nun auch bei Großverpackungen (LP).

Ungereinigte leere Druckgefäße der Kl.2 dürfen mit beschädigten oder veralteten Gefahrzetteln zur Prüfung, Neukennzeichnung oder Entsorgung befördert werden.

Der Gefahrzettel 5.2 wird geändert: obere Hälfte rot und die untere bleibt gelb mit Flammensymbol schwarz oder weiß

Beförderungspapiere
Bei den Angaben ist nur noch folgende Reihenfolge zulässig:
UN-Nr., Benennung, Nummer des Gefahrzettels, Verpackungsgruppe etc. z.B. 1203 Benzin, 3, II

Wenn die Anzahl und Beschreibung der Versandstücke angegeben wird, dürfen UN-Verpackungscodes nur ergänzend angegeben werden z.B. "Eine Kiste (4G)".

Bei ungereinigten leeren Umschließungen muss keine Gesamtmenge angegeben werden.

Statt des Namens und der Adresse des Empfängers darf bei mehreren zu Fahrtbeginn unbekannten Empfängern ersatzweise eingetragen werden: "VERKAUF BEI LIEFERUNG" (Zustimmung der zust. Behörde erforderlich)

Handhabung und Verstauung
Die Ladungsicherungsbestimmungen wurden deutlich erweitert: Es werden definitiv Einrichtungen zur Sicherung vorgeschrieben z.B. Gurte, Schiebewände, Halterungen.
Ferner sind ggf. Hohlräume mit Stauhözern zu füllen. Stapeln ist nur bei dazu geeigneten Versanstücken zulässig.

Übergangsregelungen
Das "alte" ADR 2005 darf noch bis 30.06.07 angewendet werden, dann gelten nur noch die Vorschriften des ADR 2007.

Die Tunnelregelungen gelten auch erst ab 01.07.2007.

Alte Gefahrzettel nach Muster 5.2 dürfen bis zum 31.12.2010 aufgebraucht werden.

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