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Frankatur vs Incoterms


INCOTERMS: Klarheit und Transparenz im internationalen Handel durch die richtige Anwendung der INCOTERMS 2020. Unser INCOTERMS Forum klärt Fragen wie, wann sollten Incoterms verwendet werden? Wie wähle ich die richtigen Incoterms für mein internationales Handelsgeschäft aus? Welche Rechte und Pflichten haben Käufer und Verkäufer gemäß den Incoterms? Wie vermeide ich Missverständnisse und Streitigkeiten bei der Anwendung von Incoterms? Wie werden Incoterms bei der Zollabfertigung berücksichtigt?


mop_76 Geschrieben am 12 Mai 2007



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06 Mai 2007
52 Beiträge
Hallo,

Fragen über fragen.

Gibt es da eine ngroßen Unterschied. Außer das die Incoterms international gelten. Gibt es bsp. eine Frankatur, bei der der Gefahrenübergang auf bsp. einen Frachtführer übergeht.

Oder gibt es nur die Standardfrankaturen wie unfrei/frei Haus ???#

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MagNet-99 Geschrieben am 13 Mai 2007



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Hallo mop_76,

Frankatur und Incoterm sind zwei paar Schuhe.

Die Incoterms sind international anerkannte Handelsklauseln die zwischen Käufer und Verkäufer den Kosten- und Gefahrenübergang für den Transport sowie entstehenden Nebenkosten wie Transportversicherung, Zoll, usw... regeln. Der Incoterm nimmt sämtliche Interpretationsmöglichkeiten aus dem Geschäft. Wird i.d.R. nur im Export/Import verwendet. Die Klauseln sowie ein paar aussagekräftige Links hast Du als Antwort bei Deinem letzten Thread bereits bekommen.

Eine Frankatur benutzen wir im deutschsprachigen Raum um dem Spediteur zu sagen was er tun muss, als zum Beispiel 'Frei Haus gegen Nachnahme' bedeutet Frachtkosten zahlt der Absender, aber es ist beim Empfänger eine Nachnahme einzuziehen die der Höhe nach im Frachtbrief gesondert benannt wird. Die Frankaturen sind nicht einheitlich geregelt sondern entsprechen Handelsbrauch.

Gruss
MagNet-99

mop_76 Geschrieben am 13 Mai 2007



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06 Mai 2007
52 Beiträge
Mir geht es dabei besonders um die Frankatur unfrei

Bei der Incoterm Ex works - muss der Frachtführer die Ladung auch selber aufladen, ist das bei der Frankatur 'ab Werk' dasselbe oder besagt der Handelsbrauch etwas anderes. (=denn wenn der Auftraggeber beim Einladen einen Schaden verursacht, dann haftet die Versicherung nicht)

Oder heißt die Frankatur dann anders. Wenn der Auftraggeber doch selber auflädt, heißt es ja in den Incoterms FCA. Gibt es so eine Regelung auch hier in Deutschland

MagNet-99 Geschrieben am 13 Mai 2007



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16 Juni 2006
2708 Beiträge
EXW = Der Verkäufer hat die Ware dem Käufer zur vereinbarten Zeit an seinem Betrieb transportgerecht verpackt zur Verfügung zu stellen und den Käufer zu benachrichtigen. Der Käufer trägt ab Werk alle Kosten und Gefahren, die mit dem Transport der Waren zum Bestimmungsort entstehen.

FCA = Der Verkäufer hat die Ware dem vom Verkäufer benannten Frachtführer am benannten Ort im für die Lieferung vereinbarten Zeitpunkt zu übergeben. Er hat die Verladungskosten zu tragen. Der Käufer trägt alle Kosten und Gefahren, sobald die Ware in die Obhut des Frachtführers übergegangen ist.

mop_76 wrote:
Bei der Incoterm Ex works - muss der Frachtführer die Ladung auch selber aufladen

Das ist zwar lt. Incoterm so auslegbar, aber falsch. Das würde ja bedeuten, das der Frachtführer, also der Fahrer !, verladen müsste. Wie soll das gehen ?

Der bräuchte erstmal eine Ladungssicherungsschulung, einen Staplerschein, dann eine Einweisung auf den Stapler, dann die persönliche Schutzausrüstung (z.B. Sicherheitsschuhe), dann eine Arbeitssicherheitsunterweisung auf die Gefahrenpunkte am Arbeitsbereich. Stell Dir mal vor da passiert was ? Was ist bei komplexeren Verladungen, z.B. einer Maschinenanlage, die per Kran verladen wird, oder Stahlcoils.......

Es ist tatsächlich gem. Handelsbrauch auch bei Incoterm EXW die Verladung durch den Verkäufer zu organisieren, sofern er auch der Verlader ist, sonst vom verladenden Betrieb bei Dreiecksgeschäften.
Der Fahrer hat da nichts mit zu tun, kommt erst bei der betriebssicheren Verladung wieder ins Spiel, und das ist gut so.

Entstehen bei EXW bei der Verladung Kosten, wie z.B. durch eine Krangestellung so sollten sich die Vertragsparteien vorher über den Incoterm Gedanken machen.

Die deutsche Frankatur 'ab Werk' beeinhaltet meiner Meinung nach ebenfalls die Beladung durch den Versender.

Gruss
MagNet-99

mop_76 Geschrieben am 13 Mai 2007



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06 Mai 2007
52 Beiträge
oh hach, Du scheinst in diesem Gebiet eine Menge Ahnung zu haben.ich habe das leider nicht gelernt.dennoch finde ich diese Branche super interessant und arbeite natürlich auch in dieser und wil mir jetzt ne Menge selber beibringen.

Und wie sie es bsp. bei der VErlasdung aus, Bssp. der Verlader verursacht bei der zu verladenen Ware einen Schaden. Wer haftet denn dann ??

MagNet-99 Geschrieben am 13 Mai 2007



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16 Juni 2006
2708 Beiträge
mop_76 wrote:
Bssp. der Verlader verursacht bei der zu verladenen Ware einen Schaden. Wer haftet denn dann ??
Der Verlader.....

Seefrachtler Geschrieben am 20 August 2007



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20 August 2007
5 Beiträge
MagNet-99 wrote:
EXW = Der Verkäufer hat die Ware dem Käufer zur vereinbarten Zeit an seinem Betrieb transportgerecht verpackt zur Verfügung zu stellen und den Käufer zu benachrichtigen. Der Käufer trägt ab Werk alle Kosten und Gefahren, die mit dem Transport der Waren zum Bestimmungsort entstehen.

FCA = Der Verkäufer hat die Ware dem vom Verkäufer benannten Frachtführer am benannten Ort im für die Lieferung vereinbarten Zeitpunkt zu übergeben. Er hat die Verladungskosten zu tragen. Der Käufer trägt alle Kosten und Gefahren, sobald die Ware in die Obhut des Frachtführers übergegangen ist.

mop_76 wrote:
Bei der Incoterm Ex works - muss der Frachtführer die Ladung auch selber aufladen

Das ist zwar lt. Incoterm so auslegbar, aber falsch. Das würde ja bedeuten, das der Frachtführer, also der Fahrer !, verladen müsste. Wie soll das gehen ?

Der bräuchte erstmal eine Ladungssicherungsschulung, einen Staplerschein, dann eine Einweisung auf den Stapler, dann die persönliche Schutzausrüstung (z.B. Sicherheitsschuhe), dann eine Arbeitssicherheitsunterweisung auf die Gefahrenpunkte am Arbeitsbereich. Stell Dir mal vor da passiert was ? Was ist bei komplexeren Verladungen, z.B. einer Maschinenanlage, die per Kran verladen wird, oder Stahlcoils.......

Es ist tatsächlich gem. Handelsbrauch auch bei Incoterm EXW die Verladung durch den Verkäufer zu organisieren, sofern er auch der Verlader ist, sonst vom verladenden Betrieb bei Dreiecksgeschäften.
Der Fahrer hat da nichts mit zu tun, kommt erst bei der betriebssicheren Verladung wieder ins Spiel, und das ist gut so.

Entstehen bei EXW bei der Verladung Kosten, wie z.B. durch eine Krangestellung so sollten sich die Vertragsparteien vorher über den Incoterm Gedanken machen.

Die deutsche Frankatur 'ab Werk' beeinhaltet meiner Meinung nach ebenfalls die Beladung durch den Versender.

Gruss
MagNet-99

Hallo zusammen,

hier muss ich mich doch mal einklinken,

bei "exw Incoterm 200" muss der Absender die Ware nur bereithalten (= Abholklausel!!). Sonst nichts. Leider wissen viele das nicht. Deshalb sollte "FCA Ort" vereinbart werden (= Absendeklausel!!). Dann ist der Absender für die Beladung des LKWs zuständig.

Bei EXW Abgangsort muss der Absender dem Empfänger eigentlich nur mitteilen, ab wann er die Sendung im Werk übernehmen kann.

Das wird fast nie beachtet. Versicherungstechnisch ist das aber eine wichtige Sache!

Grüße
Der Seefrachtler

DanielNoetzel Geschrieben am 21 August 2007



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Wir machen das stellenweiße einfach so:
Bei exw = Abholklausel; lieber Kunde du hast mit uns exw vereinbart schön und gut, jedoch werden wir dir die Verladung in Höhe Betrag X berechnen.
Der Spediteur ist allerdings in der Regel raus.

RD Geschrieben am 21 August 2007



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wenn wir uns schon im frachtrecht bewegen, dann aber ordentlich!


nationale transporte = haftungsgrundlage HGB. hieraus ergibt sich: § 412 Verladen und Entladen

(1) Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen, und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen.


internationale transporte = CMR - Artikel 2:

...wenn ein lediglich das Gut betreffender Beförderungsvertrag zwischen dem Absender und dem Frachtführer des anderen Verkehrsmittels nach den zwingenden Vorschriften des für die Beförderung durch das andere Verkehrsmittel geltenden Rechts geschlossen worden wäre....


somit schließt sich der kreis für uns zwischen HGB und CMR.

DanielNoetzel Geschrieben am 21 August 2007



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05 Oktober 2006
459 Beiträge
RD wrote:

(1) Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen, und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen.


Hm soweit klar, aber was passiert bei dem Sachverhalt:
Wir stellen Baumaschinen her. Um diese zu sichern sind entweder Ketten oder Bandgurte von nöten (je nach Beschaffenheit der Ware). Meines wissens nach, hat der Frachtführer für die Ladesicherungsmittel (gurte o. ketten zu sorgen - nach weisung). Wenn ich jedoch die HGB richtig lese müsste das jedoch der Versender vornehmen. Heißt dies, dass der Versender auch zur Gestellung der entsprechenden Ketten und Bänder verpflichtet ist?

RD Geschrieben am 21 August 2007



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ganz klar nein. das ist der unterschied zwischen beförderungssicher und betriebssicher - § 412 HGB. außerdem stehst du als absender in der pflicht, den spediteur über die beschaffenheit der ware bzw. über spezielle hinweise zur beförderung zu unterrichten.

DanielNoetzel Geschrieben am 21 August 2007



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459 Beiträge
ok gut, dann kann ich meinen alten gedankengang fortsetzen und muss auf diesem gebiet nicht umdenken - wird zeit das ich den fachwirt anfange, muss mein wissen unbedingt auffrischen/ und vorallem ergänzen ;D

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