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Einfuhrabwicklung LKW-Ladung aus dem Drittland


Außenhandel und Zoll: Tipps und Tricks für eine erfolgreiche Abwicklung im internationalen Handel. Unser Forum Außenhandel und Zoll, allgemeine Themen, behandelt Fragen wie, welche Rolle spielen Zollformalitäten beim Außenhandel? Wie läuft die Zollabfertigung beim Außenhandel ab? Welche Dokumente sind im Außenhandel für die Zollabfertigung erforderlich? Welche Rolle spielen Freihandelsabkommen im Außenhandel?


ragoC2014 Geschrieben am 17 März 2014



Dabei seit
17 März 2014
1 Beiträge
Guten Tag zusammen,

bin neu hier und auf dieses Forum im Rahmen meiner Suche nach Antworten für folgenden Vorfall, aufmerksam geworden.

Wir beliefern einige europäischen Kunden mit diversen Waren, die aus dem Drittland importiert werden. Diese werden per LKW transportiert und bei der regionalen Zollstelle unseres Firmensitzes verzollt. Bisher Verlief jede Einfuhrabwicklung einwandfrei. Folgende Unterlagen werden und wurden immer vorgelegt:

- Einfuhrzollanmeldung ausgefüllt über einfuhr.internetzollanmeldung.de
- T1 Dokument
- CMR, Lieferschein und Eingangshandelsrechnung

Nach Rücksprache mit unserem Spediteur, wurden wir gebeten, IMMER darauf zu achten, dass das Original der CMR auch bei unserer Zollstelle abgestempelt wird und an den Fahrer weitergeleitet werden soll, denn alle Stempeln auf der CMR scheinen für den Spediteur von großer Bedeutung zu sein. Bisher haben die MA der Zollstelle es auch gern getan, mit Ausnahme von heute. Ein äußerst unangenehmer MA, hat die CMR eingezogen und wollte sie unter keinen Umständen wieder zurück geben. Nach mehrmaligen Versuchen, haben wir uns auf eine Kopie einigen können, die zur Absicherung abgestempelt wurde.

Ich würde mich hiermit informieren, ob wir beim nächsten mal das Recht haben, auf die Herausgabe des Originals zu bestehen, oder ist es eine interne Vorschrift der Zollbehörde, das Original einziehen zu dürfen?

Vielen Dank für die Antwort im Voraus!

CARGOFORUM PARTNER

waldorf Geschrieben am 17 März 2014



Dabei seit
23 Juli 2007
1705 Beiträge
Würde den Zöllner mal freundlich auf Art. 77 Abs. 2 ZK und die ATLAS-Verfahrensanweisung Ziffer 3.1.2. und 3.1.3 hinweisen :

3.1.2. Vorlage von Unterlagen im Rahmen der Teilnehmereingabe

(1) In Anwendung von Artikel 77 Absatz 2 ZK ist bei der Teilnehmereingabe zugelassen, auf die Vorlage der in Absatz 2 genannten Unterlagen zu den Zollanmeldungen zu verzichten. Der Beteiligte hat diese Unterlagen jedoch zur Verfügung zu halten und vorzulegen, wenn der Abfertigungsbeamte es im Einzelfall verlangt.

(2) Auf die Vorlage der nachstehenden Unterlagen kann grundsätzlich verzichtet werden:
- Alle Handelsdokumente (Handelsrechnungen, Frachtrechnungen usw.), ausgenommen Handelsdokumente anhand derer nachgewiesen wird, dass Gegenstände zur Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bestimmt sind und eine Anmeldung zum Verfahren 42/ 63 vorliegt.
- Präferenznachweise,
- Übrige Bescheinigungen, die zu einer besonderen Codelinie führen (Handarbeitsbescheinigungen, Bescheinigungen über die Herstellung nach tradierter folkloristischer Volkskunst, usw.).
- Luftfahrttauglichkeitsbescheinigungen.

3.1.3 Prüfung von Unterlagen (1) …..
(2) Vorgelegte Unterlagen werden dem Beteiligten nach Prüfung zurückgegeben, sofern nicht das einschlägige Verfahrensrecht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

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