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MRN - Ausgangsvermerk nicht mehr für Ust Zwecke gültig
Außenhandel und Zoll: Tipps und Tricks für eine erfolgreiche Abwicklung im internationalen Handel. Unser Forum Außenhandel und Zoll, allgemeine Themen, behandelt Fragen wie, welche Rolle spielen Zollformalitäten beim Außenhandel? Wie läuft die Zollabfertigung beim Außenhandel ab? Welche Dokumente sind im Außenhandel für die Zollabfertigung erforderlich? Welche Rolle spielen Freihandelsabkommen im Außenhandel?
Kevin89 |
Geschrieben am 28 April 2014
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Dabei seit 03 Mai 2011 73 Beiträge
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Hallo zusammen,
habe gerade unten stehende Teilnehmerinfo erhalten.
Wenn ich das richtig verstehe sind die Ausgangsvermerke in Zukunft für die Katz, da
fast alles über inländische Zolstellen abgewickelt wird.
Was haltet ihr davon?
Ich frage mich warum man immer alles verkomplizieren muss.. Wieder mehr Arbeit...
Zitieren:: |
ATLAS-Ausfuhr (AES):
Verfahrensübergang Ausfuhr/ Versand und Kennzeichnung des Ausgangsvermerks
mit dem Wasserzeichen "Ausgangsvermerk gilt nicht für Umsatzsteuerzwecke"
Wird ein deutscher Ausfuhrvorgang mit:
· Gemeinschaftswaren (Verfahrenscode „10xx“, „11xx“, „21xx“, „22xx“ oder „23xx“)
oder
· mit Gemeinschaftswaren (Verfahrenscode „10xx“, „11xx“, „21xx“, „22xx“ oder „23xx“)
und Nichtgemeinschaftswaren (Verfahrenscode „31xx“)
in ein Versandverfahren überführt, so erfolgt mit der Beendigung des Versandverfahrens
durch eine inländische Bestimmungsstelle die automatische Ausgangsbestätigung und Erledigung
des Ausfuhrvorganges.
Da sich die Waren zum Zeitpunkt der Ausgangsbestätigung noch im Zollgebiet der Gemeinschaft
befinden, liegen die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Nachweises für Umsatzsteuerzwecke
für die angemeldeten Gemeinschaftswaren nicht vor.
Aus diesem Grund werden entsprechende Ausgangsvermerke ab dem 17.05.2014 mit dem
Wasserzeichen „Ausgangsvermerk gilt nicht für Umsatzsteuerzwecke“ versehen.
Der Ausführer hat den tatsächlichen Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft
gegenüber dem Finanzamt nach den umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften in geeigneter
Form nachzuweisen.
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CARGOFORUM PARTNER
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roliP |
Geschrieben am 29 April 2014
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Dabei seit 16 Oktober 2008 445 Beiträge
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Kevin89 wrote: |
Wenn ich das richtig verstehe sind die Ausgangsvermerke in Zukunft für die Katz, da fast alles über inländische Zolstellen abgewickelt wird. |
Nein! Wird eine Ausfuhrsendung wie bisher per Luftfracht, Seefracht etc. aus dem Gebiet der EU ausgeführt, gibt es nach wie vor den Ausgangsvermerk (auch für Umsatzsteuerzwecke)!
Wird Gemeinschaftsware im Versandverfahren T2 z.B. in die Schweiz ausgeführt, wird das Ausfuhrverfahren durch die Beendigung des Versandverfahrens in der Schweiz automatisiert beendet, die Ausfuhrzollstelle erstellt den Ausgangsvermerk.
Wird nun dieses Versandverfahren durch eine inländische (deutsche) Bestimmungszollstelle beendet, hat die Ware die EU noch nicht verlassen! Also noch keine umsatzsteuerfreie Ausfuhr!
Warum das ATLAS-System allerdings so programmiert ist, dass auch damit das Ausfuhrverfahren beendet wird, ist mir ein Rätsel.
Gruß
rolip
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waldorf |
Geschrieben am 29 April 2014
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Dabei seit 23 Juli 2007 1705 Beiträge
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Wenn ich also per LKW ausführe und ein Versandverfahren eröffne, erstellt ATLAS eine automatische Ausgangsbestätigung und erledigt den Ausfuhrvorgang, obwohl das nicht richtig ist.
Drehen wir das mal um: wie würde der Zoll reagieren, wenn wir in unseren Systemen etwas Ähnliches programmiert hätten und dem Zoll falsche Informationen liefern würden ???
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roliP |
Geschrieben am 29 April 2014
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Dabei seit 16 Oktober 2008 445 Beiträge
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waldorf wrote: |
Wenn ich also per LKW ausführe und ein Versandverfahren eröffne, erstellt ATLAS eine automatische Ausgangsbestätigung und erledigt den Ausfuhrvorgang, obwohl das nicht richtig ist. |
Bei Ausfuhren in Länder, in die ich T2-Versandverfahren eröffnen kann, ist das ja durchaus sinnvoll. Der LKW braucht nicht an der Grenze halten und die Sendungen gestellen, damit der Ausgang bestätigt werden kann. Mit Eingang der Beendigungsnachricht der Bestimmungsstelle im Drittland bestätigt die Ausfuhr- bzw. Abgangszollstelle den Ausgang (Der Ausgangsvermerk wird erzeugt).
Zitieren:: |
Drehen wir das mal um: wie würde der Zoll reagieren, wenn wir in unseren Systemen etwas Ähnliches programmiert hätten und dem Zoll falsche Informationen liefern würden ??? |
Hier gebe ich waldorf recht. Gestellt der LKW-Fahrer beim Zollamt Lörrach/D und nicht beim Zollamt Basel/CH, dann wird offensichtlich das begonnene Zoll(Ausfuhr)verfahren erledigt. Was ja nicht stimmt, die Ware befindet sich ja noch in Deutschland. Ob da nun ein entsprechendes Wasserzeichen auf dem Ausgangsvermerk drauf ist oder nicht. Begreife es wer will!
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Erzi4 |
Geschrieben am 02 Mai 2014
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Dabei seit 02 Dezember 2008 488 Beiträge
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Hallo zusammen,
es wäre hier sicherlich hilfreicher gewesen, wenn die Zollverwaltung in der Teilnehmerinformation den Kreis der betroffenen Fälle für die Anwendung der neuen Regelung konkret genannt hätte. Ich habe mir die Regelungen noch einmal ausführlich angeschaut und komme zu dem Schluss, dass AGV ohne Nachweis für die Umsatzsteuer nur in sehr seltenen Fällen vorkommen werden.
Es müssen nämlich mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Die Gemeinschaftswaren werden in ein Ausfuhrverfahren überführt, sie sollen also die EU verlassen und
2. die Gemeinschaftswaren werden zusätzlich in ein Versandverfahren überführt und
3. das Versandverfahren wird bei einer deutschen Zollstelle (an der Grenze) bereits wieder beendet.
Gerade die dritte Voraussetzung machte mich nachdenklich, denn warum sollte man in Deutschland für Gemeinschaftswaren ein Versandverfahren eröffnen, das auch in Deutschland wieder beendet wird?
Es kann sich dabei eigentlich nur um die Fälle nach Artikel 340c Absatz 3 Zollkodex-DVO handeln. Diese Vorschrift sieht vor, dass Gemeinschaftswaren in ein externes Versandverfahren(T1) zu überführen sind, wenn sie in ein EFTA-Land (CH, IS, LI, NO) oder über ein EFTA-Land ausgeführt werden sollen und
- eine Ausfuhrerstattung gezahlt wird oder ähnliche Marktordnungsregelungen anwendbar sind oder
- wenn vorher gezahlte Einfuhrabgaben erstattet werden können oder
- bei Beendigung der aktiven Veredelung im Verfahren der Zollrückvergütung.
Nur in diesen sehr seltenen Fällen ergibt die Regelung tatsächlich einen Sinn!
Die Kombination Ausfuhrverfahren und internes Versandverfahren (T2) mit Beendigung des T2 bei einer deutschen Zollstelle ist hingegen gesetzlich nirgends vorgesehen. Hier muss die Bestimmungsstelle tatsächlich in einem EFTA-Land liegen.
Liebe Grüße
Erzi4
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waldorf |
Geschrieben am 05 Mai 2014
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Dabei seit 23 Juli 2007 1705 Beiträge
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Danke Erzi4 für diese Klarstellung. Ich frage mich nur, warum die Zollverwaltung nicht in der Lage klar, dies zu tun.
Mir fällt da mal wieder Goethes "Die Geister, die ich rief, werd ich nun nicht los" ein.
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Arnd |
Geschrieben am 08 Mai 2014
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Dabei seit 22 Juni 2011 175 Beiträge
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Wie ist es eigentlich im Falle von Stückgut, insbesondere im Seeverkehr?
Wenn der Sammelspediteur meines Vertrauens meine Waren in einen Container packt, in dem auch Zollgut befördert wird, und dieser Container z. B. von Hamburg nach Bremerhaven gefahren wird, und wegen der einen Zollgut-Partie per Versandschein, von einer deutschen Zollstelle zur anderen: Bekomme ich dann auch nur den AGV, der für die Ust nicht gültig sein soll?
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roliP |
Geschrieben am 12 Mai 2014
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Dabei seit 16 Oktober 2008 445 Beiträge
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Ich hoffe, ich verstehe Dein Problem richtig:
Du hast Nichtgemeinschaftsware aus einem vorangegangenen Zollverfahren (AV, Lager, Verwendung etc.). Die wird zur Wiederausfuhr angemeldet! Abgelöst durch ein neues Zollverfahren, nämlich dem Versandverfahren T1 nach Bremerhaven! Dann bekommst Du einen Ausgangsvermerk für NG-Ware als Nachweis, dass Dein Zollverfahren beendet ist. USt-rechtlich ist ja gar nichts angefallen!
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Brooktor |
Geschrieben am 15 Mai 2014
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Dabei seit 13 August 2013 41 Beiträge
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Guten Morgen,
die "Wasserzeichenregelung" gilt für zwei Fälle:
- Gemeinschaftswaren und
- Sammelsendungen (GW + NGW).
Leider kommt es häufig vor, dass Sendungen konsolidiert werden. Viele Spediteure starten ersteinmal und trucken die Sendung zu einem Sammelladungsspediteur. Dort wird dann für die Sammelsendung ein neuer Versandschein eröffnet. Die alten Versandverfahren werden beendet. Damit müssen dann auch die "sogenannten" vorgezogenen Ausgangsabfertigungen nach Art. 793 ZK-DVO storniert werden. Wird nämlich die Ausgangsabfertigung an das Versandverfahren geknüpft, so teilt sie das Schicksal des Versandverfahrens. Im Übrigen liegt der Schwerpunkt im TIR-Verfahren und nicht im T2.
Gruß
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roliP |
Geschrieben am 15 Mai 2014
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Dabei seit 16 Oktober 2008 445 Beiträge
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Hallo Brooktor,
ich geh davon aus, dass Arnd keine Luftfrachtsendung mit vorgezogener Ausgangsabfertigung gemeint hat. Das ext.Versandverfahren, das eine Airline wegen erneuter Umladung eröffnen muss, hat mit dem vorangegangenem Versandverf. nichts zu tun. Gemeinschaftswaren dürfen sowieso nicht im T2-Verfahren zur Ausgangszollstelle (außer es geht über die Schweiz).
Nochmal zum Eingangsbeitrag von Kevin89. Nach m.K. ist diese Problematik aufgetreten, nachdem auch interne gemeinsame Versandverfahren T2 in die Türkei möglich wurden. Da sind T2-Verfahren mit dem Export- und MRN-Vermerk eröffnet worden, dann bei einer dt. Zollstelle beendet und die Waren in ein herkömmliches Carnet-TIR-verfahren überführt worden. Hier hat die Zollverwaltung reagiert, wenn auch m.E. sehr unglücklich!
Gruß
rolip
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