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Langzeitlieferantenerklärung, Beginn des Gültigkeitszeitraums


Außenhandel und Zoll: Tipps und Tricks für eine erfolgreiche Abwicklung im internationalen Handel. Unser Forum Außenhandel und Zoll, allgemeine Themen, behandelt Fragen wie, welche Rolle spielen Zollformalitäten beim Außenhandel? Wie läuft die Zollabfertigung beim Außenhandel ab? Welche Dokumente sind im Außenhandel für die Zollabfertigung erforderlich? Welche Rolle spielen Freihandelsabkommen im Außenhandel?


black_card Geschrieben am 15 Mai 2014



Dabei seit
09 Oktober 2012
10 Beiträge
Hallo an alle.

Es ist bestimmt nicht das wichtigste - trotzdem wollte ich mal wissen wie ihr das seht.

In der Verordnung 1207/2001 steht in Artikel 4, Absatz 1 geschrieben:

Eine Langzeit Lieferantenerklärung gilt bis zu einem Jahr, gerechnet ab dem Tag der Abgabe.

In der Praxis handhaben es die meisten doch so, dass eine LLE vom 01.01. - 31.12. gültig ist. Wenn ich den Text in der Verordnung richtig deute, dann darf ich die LLE nicht vor dem 01.01. ausstellen, oder?

Wenn ich also z.B. die LLE für das Jahr 2014 (Gültigkeitszeitraum 01.01.2014 - 31.12.2014) bereits am 05.12.2013 ausstelle, dann kann diese gar nicht bis zum 31.12.2014 gelten, weil die Gültigkeit ab dem Tag der Abgabe gerechnet wird, also ab dem 05.12.2013.

Oder sehe ich das total falsch?

Danke für eure Meinungen.

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mawoso Geschrieben am 15 Mai 2014



Dabei seit
03 April 2007
103 Beiträge
Hallo,

die Lieferantenerklärung gilt für den Zeitraum, der darin angegeben wurde.
Also z.B. 01.01.2014-31.12.2014.
Auch wenn dei Ausstellung am 30.11.2013 oder 10.01.2014 war.
Es dar nur kein längerer Zeitraum als 1 Jahr in der Gültigkeit stehen.
Meiner Meinung nach.

whitesnuf Geschrieben am 15 Mai 2014



Dabei seit
04 Mai 2010
98 Beiträge
Der Gültigkeitszeitraum einer LLE darf nicht länger als ein Jahr sein, wobei der
Beginn der Gültigkeit egal ist.

Du kannst auch eine LLE mit der Gültigkeit 15.05.2014 - 14.05.2015 ausstellen,
wichtig ist eben nur das der angegebene Zeitraum nicht größer als ein Jahr ist.

Grüße, whitesnuf

Erzi4 Geschrieben am 15 Mai 2014



Dabei seit
02 Dezember 2008
488 Beiträge
Hallo black_card,

Du hast das absolut korrekt erfasst! LLE dürfen zwar beliebig rückwirkend ausgestellt werden (z.B. am 15.5.14 für den Zeitraum 1.1.14 bis 31.12.14), aber nicht schon in die Zukunft. Das wird in der Praxis nach meiner Erfahrung häufig falsch gemacht, da die meisten LLE am Jahresende schon für das Folgejahr ausgestellt werden. Allerdings habe ich auch noch nie einen Zöllner getroffen, der das beanstandet hat, nach dem Motto: wo kein Kläger, da kein Richter

Grüße
Erzi4

Tom25 Geschrieben am 20 Juni 2014



Dabei seit
29 Juni 2011
14 Beiträge
Hallo Erzi4 und black_card,

im Buch von Fr. Gesa Schumann (Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt) heißt es:

"...Der Beginn des Gültigkeitszeitraums hängt nicht vom Ausstellungsdatum ab. Da die Langzeit-Lieferantenerklärung eine Absichtserklärung ist, sollte sie vor oder mit der ersten Lieferung erstellt werden, ..."

Somit kann eine LLE auch im Voraus z.B. am 10.12. für den Zeitraum 01.01.-31.12. erstellt werden.

VG

Erzi4 Geschrieben am 28 Juni 2014



Dabei seit
02 Dezember 2008
488 Beiträge
Hallo Tom,

In der Fassung des von Dir genannten Buches, die ich habe, steht "Der Beginn dieses Gültigkeitszeitraums hängt nicht vom Ausstellungsdatum der Erklärung ab, da die Langzeit-Lieferantenerklärungen auch rückwirkend abgegeben werden können". Ich habe zwar eine etwas ältere Fassung (3. Auflage, 2005), aber am Recht hat sich seit 2001 nichts geändert. Daher bleibe ich dabei: die VO 1207/2001 enthält zwar eindeutige eine Regelung, dass die LLE auch nachträglich ausgestellt werden darf. Die VO enthält aber keine Regelung, die es erlaubt, eine LLE vorzudatieren.

LG
Erzi4

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