Hallo Forum,
hier mal die Antwort vom Zoll:
"Ein deutsches Ausfuhrbegleitdokument können Sie (spätestens nach 90 Tagen) von einer spanischen Ausgangszollstelle (Grenzzollstelle) abschließen lassen. Erledigt wird der Ausfuhrvorgang von der deutschen Ausfuhrzollstelle durch elektronischen Ausgangsvermerk.
Das Ausfuhrverfahren ist Gegenstand des einheitlich gemeinschaftlichen Zollrechts der Europäischen Union (EU):
www.zoll.de/SharedDocs...?nn=106294
Jede Ware, welche aus der EU exportiert wird, ist in das zollrechtliche Ausfuhrverfahren überzuführen. Das zollrechtliche Ausfuhrverfahren wird grundsätzlich zweistufig, d.h. unter Beteiligung der Ausfuhr- und Ausgangszollstelle abgewickelt.
Ausfuhrzollstelle ist die Zollstelle, bei der die angemeldeten Waren in das Ausfuhrverfahren
übergeführt werden (erste Stufe des Verfahrens). Örtlich zuständig für die Annahme der Ausfuhranmeldung ist die Zollstelle am Sitz des Ausführers oder die Zollstelle, in deren Bezirk die Waren zur Ausfuhr verpackt oder verladen werden (Deutschland)
Ausgangszollstelle ist grundsätzlich die letzte Zollstelle bevor die Waren das EU-Zollgebiet
verlassen (hier: Spanien). Die Ausgangszollstelle überzeugt sich in erster Linie davon, dass die gestellten Waren den angemeldeten entsprechen, überwacht deren körperlichen Ausgang aus dem EU-Zollgebiet und übermittelt der Ausfuhrzollstelle eine Ausgangsbestätigung (Grundlage des Ausgangsvermerks), welche Waren tatsächlich ausgeführt wurden.
Eine Ausfuhr kann genehmigungsfrei oder genehmigungsbedürftig sein. Genehmigungsbedürftig sind Ausfuhren, wenn zusätzlich neben dem Zollrecht gemeinschaftliche oder nationale Genehmigungen zur Ausfuhr im Außenwirtschaftsrecht (z.B. Rüstungsgüter) sowie nach den Vorschriften, die den Export verbieten oder beschränken (Verbote und Beschränkungen, z.B. Kriegswaffen) abverlangt werden."