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Ausfuhranmeldung – Empfänger unbekannt


Außenhandel und Zoll: Tipps und Tricks für eine erfolgreiche Abwicklung im internationalen Handel. Unser Forum Außenhandel und Zoll, allgemeine Themen, behandelt Fragen wie, welche Rolle spielen Zollformalitäten beim Außenhandel? Wie läuft die Zollabfertigung beim Außenhandel ab? Welche Dokumente sind im Außenhandel für die Zollabfertigung erforderlich? Welche Rolle spielen Freihandelsabkommen im Außenhandel?


Kevin89 Geschrieben am 20 Juni 2014



Dabei seit
03 Mai 2011
73 Beiträge
Hallo zusammen,

wir sollen für einen Kunden aus der USA Ware versenden. Der Kunde kann bzw. will uns aber nicht sagen, in welches Land bzw. an welchen Empfänger es gehen soll.
Wie ist hier nun die korrekte Vorgehensweise bei der Erstellung der Ausfuhranmeldung?

Vielen Grüße

CARGOFORUM PARTNER

Mikkali Geschrieben am 20 Juni 2014



Dabei seit
25 April 2012
40 Beiträge
Es ist ohne diese Angaben keine Ausfuhranmeldung möglich.
Selbst die unvollständige Version benötigt diese Angaben.

Kevin89 Geschrieben am 20 Juni 2014



Dabei seit
03 Mai 2011
73 Beiträge
Danke.

Wie handhabt ihr das in der Praxis?

Wir sind am Überlegen, ob wir unserem Kunden sagen sollen, dass der Spediteur des Endkunden die Ausfuhranmeldung ausstellen soll. Allerdings geht das ohne unsere EORI-Nummer ja auch nicht, da die Auftraggeber im Drittland sitzen..

Gibt es für so etwas keine offziellen Anweisungen?

Schaf Geschrieben am 20 Juni 2014



Dabei seit
03 Mai 2010
91 Beiträge
Das Land musst du schon wissen. Sonst kannst du keine AM erstellen.

Du könntest jedoch eine uAM erstellen. Mehr zum Thema hier:
cargoforum.de/Forums/v...=7656.html

Ndre Geschrieben am 20 Juni 2014



Dabei seit
12 Oktober 2012
41 Beiträge
Hi,

wenn der Kunde den Empfänger nicht preisgeben möchte lasst das ganze doch erst mal EXW laufen dann ist der Empfänger des Kunden geschützt und er lässt die Ausfuhr Anmeldung über seine Spedition erstellen ...

Weil bei EXW habt ihr nur die Ware zur Abholung bereitzustellen.

Kevin89 Geschrieben am 20 Juni 2014



Dabei seit
03 Mai 2011
73 Beiträge
Daran hatten wir auch schon gedacht.

Allerdings ist hier die Problematik, dass wir die Rechnung nicht ohne Mwst ausstellen können, da wir ja keinen Nachweis
über die Ausfuhr erhalten..

Und - selbst wenn die Spedition die MRN erstellt - da der Auftraggeber in den USA sitzt braucht die Spedition
ja trotzdem unsere EORI Nr - und dann haften wir ja für die Ausfuhr..


oder verstehe ich da etwas falsch?

Danke..

HunkyDory Geschrieben am 20 Juni 2014



Dabei seit
27 Februar 2012
247 Beiträge
@Schaf
wrote:

Du könntest jedoch eine uAM erstellen.

Und wer löst dann die uAM ab? Außerdem muss man auch in der uAM das Bestimmungsland in Feld 17a angeben.

@ Ndre
wrote:

wenn der Kunde den Empfänger nicht preisgeben möchte lasst das ganze doch erst mal EXW laufen dann ist der Empfänger des Kunden geschützt und er lässt die Ausfuhr Anmeldung über seine Spedition erstellen

Der in der Gemeinschaft ansässige Vertragspartner ist IMMER Ausführer.

Dies ergibt sich aus dem Zusammenspiel von Art. 788 ZK-DVO und §4c Nr. 1 AWV und Art. 2 Nr. 3 EG-Dual-Use-VO. Das sind zwingende Rechtsvorschriften von denen - durch vertragliche Absprachen - nicht abgewichen werden darf.

Nicht umsonst heißt es in den Anwendungshinweis zu EXW: „Käufer sind daher gut beraten, EXW nicht zu verwenden, wenn es ihnen nicht möglich ist, direkt oder indirekt die Ausfuhrabfertigung vorzunehmen.“

Zur Ausfuhrabfertigung gehören neben der Abgabe einer Ausfuhranmeldung auch die Beachtung der exportkontrollrechtlichen Vorschriften. Und das kann alles nur der in der Gemeinschaft ansässige Vertragspartner.

Siehe auch de.wikipedia.org/wiki/...%C3%BChrer

@Kevin89

Ihr müsst eurem US-Kunden klipp und klar sagen, dass ihr aufgrund unserer Exportvorschriften nicht in ein Land liefern dürft, wenn euch der Empfänger nicht bekannt ist.

Ihr könnt die Ware aber gerne in die USA liefern und euer Kunde kann sie dann von dort aus an seinen Kunden
weiterleiten.

Brooktor Geschrieben am 03 Juli 2014



Dabei seit
13 August 2013
41 Beiträge
Erläuterungen zum Dreiecksgeschäft:
Sachverhalt: Kunde in den USA (U) bestellt beim Lieferanten in Deutschland (D) eine Ware zur Lieferung an einen Endempfänger in einem Drittland (E).
D ist Ausführer, sowohl nach Art. 788 ZK-DVO (Feinheiten zum Eigentum und zur Differenzierung nach Absätzen 1 und 2 werden hier nicht vertieft) als auch nach Artikel 2 Nr. 3 Dual-Use-VO, nach der der Zoll regelmäßig die Ausführereigenschaft bestimmt. D ist nämlich gebietsansässiger Vertragspartner im Ausfuhrvertrag mit einem Empänger in einem Drittland.
U ist Empfänger, da ihm die Waren geliefert werden. Der Empfänger ist in der Dual-use-VO nicht definiert. Nach dem MB für Zollanmeldungen wird im Einklang mit ZK-DVO, Anhang 37, Feld 8, bestimmt, dass als Empfänger die Person anzugeben ist, der (denen) die Waren auszuliefern sind (zollrechtlicher Empfänger). Unter Lieferung ist die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen zu verstehen (Art. 14 Abs. 1 der MwStSystRL).
Es kommt bei der Lieferung also nicht darauf an, dass die Person "Empfänger" einen unmittelbaren Eigenbesitz erlangt. Der mittelbare Eigenbesitz ist ausreichend.
E ist Endempfänger und muss nur angegeben werden, wenn er bekannt ist. Ansonsten ist der letzte dem Anmelder bekannte Empfänger im Bestimmungsland anzugeben (MB für Zollanmeldungen). Das wäre u.U. auch nur der Amerikaner.
Sofern auch das Bestimmungsland angegeben werden kann, steht insoweit einer Ausfuhr nichts entgegen.

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