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Gültigkeit einer Langzeit Lieferantenerklärung LLE - Abkommensländer


Außenhandel und Zoll: Tipps und Tricks für eine erfolgreiche Abwicklung im internationalen Handel. Unser Forum Außenhandel und Zoll, allgemeine Themen, behandelt Fragen wie, welche Rolle spielen Zollformalitäten beim Außenhandel? Wie läuft die Zollabfertigung beim Außenhandel ab? Welche Dokumente sind im Außenhandel für die Zollabfertigung erforderlich? Welche Rolle spielen Freihandelsabkommen im Außenhandel?


Tom25 Geschrieben am 20 Juni 2014



Dabei seit
29 Juni 2011
14 Beiträge
Hallo zusammen!

Eine kurze Frage zur Gültigkeit einer LLE.

Es liegt eine Langzeit Lieferantenerklärung LLE vor, in der z.B. noch das Abkommensland Kroatien mit erwähnt ist bzw. auf einer anderen Langzeit-Lieferantenerklärung LLE sind Abkommensländer aufgeführt, die nur einseitig sind.

Sind solche LLE´s dann generell falsch und somit ungültig, oder kann man über diese Fehler hinweg sehen und muss keine neue LLE anfodern?

Vielen Dank im Voraus!!!

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worstcase Geschrieben am 27 Juni 2014



Dabei seit
18 Oktober 2011
82 Beiträge
Da die Abkommen bei einseitig Gültigkeit meines Wissens immer ggü. dem Empfänger/ Drittland gelten, sind sie somit nicht falsch oder ungültig.

Die Aussage gilt aber ohne Gewähr.

MatthiasPreisinger Geschrieben am 01 September 2014



Dabei seit
29 Juli 2014
11 Beiträge
Hallo,

Ihre Frage zielt auf die Prüfung einer eingehenden LE und der Verwendung in der eigenen Nachweisfühurung ab.

Mit diesem Thema und insbesondere der Einschätzung, ob die richtigen Länder auf der LE eingetragen sind, ergeben sich in der Praxis große Schwierigkeiten.

Wer Präferenzländer auf einer LE einträgt, sollte die Bedingnungen (Ursprungsregeln) für alle getrennt voneinnander geprüft haben. Dies erfordert präferenzielle Rechtskenntnisse. Bei vielen LEen hat nach meiner Erfahrung eine solche Prüfung nur in wenigen Fällen stattgefunden.
Für einen Verwender von solchen LEen können sich bei Ursprungsnachprüfungen durch die Zollbehörden große Schwierigkeiten ergeben.
Hinweise, dass eine Ursprungsprüfung nicht durchgeführt wurde ergeben sich für mich u. a. wenn Länder aufgeführt sind, die längst der EU beigetreten sind. Wenn einem Aussteller z. B. nicht bekannt ist, dass Ungarn seit mehr als 10 Jahren der EU beigetreten ist und auf einer LE als Abkommensland aufgeführt ist, sind die präferenziellen Rechtskenntnisse als des Ausstellers als dementsprechend anzusehen. Eine solche LE sollte man in seiner Nachweisführung eher nicht berücksichtigen.

Um an dieser Stelle Ihre Frage mit Kroatien zu beantworten:
Ich sehe es nicht als kritisch an, wenn in LEen 2013 Kroatien aufgeführt ist, zumal Kroatien erst Mitte letzten Jahres der EU beigetreten ist.
Auf LEen 2014 könnte man dies tolerieren wenn ein Teil des Gültigkeitszeitraum noch aus der Zeit vor dem Beitritt herrührt.
Andere LEen mit Kroatien sollte man auf weitere Fehler untersuchen und kritisch betrachten.

Entwicklungsländer:
Einseitige Abkommensländer dürfen auf einer LE eingetragen sein, wenn die Voraussetzungn vom Aussteller geprüft worden sind.
Diese Länder auf einer LE bringen einem bei der Ausfuhr jedoch nichts, da der EU trotz Ausstellung von Präferenznachweisen keine Vorzugsbehandlung (Zollvergünstigung- oder Freiheit) in diesen Ländern gewährt wird. Das Aufführen einseitiger Abkommen auf einer LE bringt u. U. nur etwas, wenn die betreffenden Waren aus diesen Ländern wieder zurück in die EU eingeführt werden. Ein anderer Fall ist der Warenaustausch im Rahmen einer passiven Veredelung wo beim sog. Geberlandanteil der Warenanteil aus der EU durch Präfernznachweise nachgewiesen werden kann.
Obwohl diese Fälle in der Praxis sehr selten sind, findet man einseitige Präferenzverkehre auf zahllosen LEen (m. E. gedankenlos) aufgeführt.

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