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Abholung türkischer Kunde, Fahrer spricht von Ladung in den Iran


Exportkontrolle und Exportkontrollrecht: Erfahrungsaustausch und Tipps für eine reibungslose Abwicklung deiner Exporte unter Berücksichtigung aller Verbote, Sanktionen, Embargos und Genehmigungen. Unser Forum Exportkontrolle und Exportkontrollrecht behandelt Fragen wie, wie funktioniert die Exportkontrolle in Deutschland? Welche Regeln gelten für Ausfuhren? Welche Rolle spielen Sanktionen und Embargos im Exportkontrollrecht? Wie beantrage ich eine Lizenz für die Ausfuhr bestimmter Güter? Welche Unterlagen sind dafür erforderlich? Wie kann ich als Unternehmen sicherstellen, dass ich mich an das Exportkontrollrecht halte?


whitesnuf Geschrieben am 08 Juli 2014



Dabei seit
04 Mai 2010
98 Beiträge
Hallo zusammen,

ich hab da mal eine hypothetische Frage:

Wir haben einen türkischen Auftraggeber der seine Ware durch seinen eigenen Spediteur abholen lässt.
Liefer- und Bestelldaten laufen alle auf ihn als Empfänger.

Bei der Abholung der Sendung verlangt der Fahrer mit der betreffenden Referenznummer eine Sendung in
den Iran. Welcher Verdacht hierbei aufkommt dürfte klar sein.

Was wäre nun die von Euch angewandete Vorgehensweise der Wahl? Um den ganzen Fall noch heißer zu stricken
ist die Ware keine Dual-Use-Ware aber doch vom Iran-Embargo umfasst.

Ich bin auf euer Feedback gespannt.

Grüße,
whitesnuf

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Smart-Mellon Geschrieben am 09 Juli 2014



Dabei seit
06 Juni 2008
153 Beiträge
Hallo whitesnuf,

alle Aussagen rein hypothetisch!

da hier auf einmal die "positive" Kenntnis entsteht, dass die Ware (gelistet in Iran-Embargo) eventuell in den IRAN verladen werden soll. Müsste die Verladung gestoppt werden! Das die Türkei gute "Handelsbeziehungen" zum Iran hat ist hier sicher unbestritten. Auch wäre eine Information an das BAFA abzugeben.

Nur interessehalber, ist der Kunde von Euch informiert worden, dass die Ware im Iran-Embargo gelistet ist?

Das sind hypothetisch gesprochen, schwere Entscheidungen die zu treffen sind, da ja niemand einen Kunden vergraulen will und die Verkäufer in der Exportkontrolle sowieso nur eine Umsatzverhinderung sehen.

Würde man beim Käufer der Güter nachfragen, wäre sowieso nur der Fahrer schuld ("Der hat nur zwei Aufträge verwechsel", oder so).

Andererseits ist die Lieferung eines in ANH I, II oder IV (267/2012) gelisteten Gutes verboten. In dem Merkblatt -Außenwirtschaft mit dem IRAN ist das schön zusammengefasst (leider nicht mehr ganz aktuell).

Zu beachten ist dass nicht nur die Ausfuhr, sondern auch die Einfuhr, der Erwerb und die Beförderung dieser Güter aus oder in den Iran untersagt ist (Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012)/ oder ersetzende Art. . Zudem ist ein Verstoß gegen dass Embargo keine Ordnungswidrigkeit, sondern seit dem 17.04.2012 eine Straftat und nach der Novellierung des AWG, § 18 Absatz 2 Nummer 1 (b) des Außenwirtschaftsgesetzes sowieso. Geahndet wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und/oder Geldstrafe.

Die einhergehende Außenwirtschaftsprüfung durch die Staatsanwaltschaft könnte durchaus als Behinderung im Geschäftsbetrieb betrachtet werden. ;-)

Also, Verladung stoppen, Info an BAFA und dann abwarten!

Grüße aus Hamburg
S-M

whitesnuf Geschrieben am 10 Juli 2014



Dabei seit
04 Mai 2010
98 Beiträge
Hallo Smart-Mellon,

danke für deine Antwort

Hypothetisch betrachtet wurde der Kunde von uns über den Sachverhalt informiert.

Grüße, whitesnuf

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