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Streckengeschäft Fernost


Außenhandel und Zoll: Tipps und Tricks für eine erfolgreiche Abwicklung im internationalen Handel. Unser Forum Außenhandel und Zoll, allgemeine Themen, behandelt Fragen wie, welche Rolle spielen Zollformalitäten beim Außenhandel? Wie läuft die Zollabfertigung beim Außenhandel ab? Welche Dokumente sind im Außenhandel für die Zollabfertigung erforderlich? Welche Rolle spielen Freihandelsabkommen im Außenhandel?


pleasure Geschrieben am 07 August 2014



Dabei seit
05 September 2012
2 Beiträge
Hallo zusammen!

Wir sind ein mittelständisches Unternehmen in Deutschland und wollen Taschen aus Fernost, vor allem China, zu unseren Kunden in der Schweiz im Streckengeschäft einführen. Jetzt wissen wir nicht, wie es sich mit der Umsatzsteuer verhält.

Ich habe diesbezüglich auch schon mit der IHK telefoniert, aber es wurde mir dort sehr umständlich erklärt. Ich kann mir nicht vorstellen, dass es so kompliziert ist.

Meine Frage an die IHK war: "Welchen Nachweis brauche ich um zu belegen, dass die Ware direkt von China in die Schweiz ging, um unsere Rechnung an den Schweizer Kunden Umsatzsteuerfrei auszustellen. Reicht da die Speditionsbescheinigung mit der Rechnung der Spedition? Ein ABD gibt es ja in dem Fall nicht".

Wir haben zwei verschiedene Fälle.

1) Wenn unser Kunde kein eigenes Zollkonto besitzt, laufen die Einfuhren über unser Aufschubkonto, obwohl die Ware direkt in die Schweiz geliefert wird. Dürfen wir die Ware in diesem Fall umsatzsteuerfrei an unseren Kunden berechnen?

2) Im zweiten Fall besitzt der Kunde eine eigene Zollnummer mit eigenem Aufschubkonto. In dem Fall läuft die Verzollung direkt über unseren Kunden. Dürfen wir diese Ware umsatzsteuerfrei berechnen?

Ich hoffe, ich habe mich deutlich und verständlich ausgedrückt. Ich bin leider kein Profi.

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waldorf Geschrieben am 07 August 2014



Dabei seit
23 Juli 2007
1705 Beiträge
Ich habe auch schon die Erfahrung gemacht, dass Umsatzsteuer-Spezialisten Probleme zu haben, so zu sprechen, dass ein normaler Mensch verstehen kann, was sie sagen wollen. Deshalb versuche ich mal eine einfache Erklärung :
1. es liegt eindeutig keine Ausfuhrlieferung nach § 6 UStG vor
2. es liegt eindeutig keine innergemeinschaftl. Lieferung nach § 6a UStG
3. es liegt eindeutig kein steuerbarer Umsatz im Inland nach § 1 UStG vor
4. die Vorschriften der §§ 8-17c UStDV über Buch- und Belegnachweise zur steuerfreien Ausfuhr bzw. igL sind nicht anwendbar;
5. Vorschriften für diese Streckengeschäfte gibt es in UStG/UStDV nicht, weil die (vielleicht) gar nicht unter das UStG fallen (???)

Als Nachweis reicht m.E. ein Vermerk auf deiner Rechnung mit dem Hinweis auf die direkte Lieferung, ggf. in Verbindung mit einer Speditionsbescheinigung als zusätzlichem Beleg. Außerdem kannst du den Nachweis über deine Buchführung bringen: wenn du die Ware über DE ziehen würdest, hättest du ja sicherlich entsprechende Wareneingangs-/Warenausgangs- aufzeichnungen nach §§ 143/144 AO und Bestände in deinen Büchern.

Willst Du die Vorteile des neuen Freihandelsabkommens zwischen der CH und China nutzen ?

pleasure Geschrieben am 11 August 2014



Dabei seit
05 September 2012
2 Beiträge
Danke für deine Antwort. Jetzt weiß ich bald gar nichts mehr. Ich habe einmal hier ins Forum geschrieben und einmal auf der Internetseite wer-weiß-was. Das Resultat ist, dass ich nun zwei verschiedene Antworten habe.

Der andere bestätigt das, was mir der Rechtsanwalt der IHK wie es der IHK beschrieben hat. Wir müssen uns in der CH steuerlich erfassen lassen. Die Ware können wir nur Umsatzsteuefrei verschicken, wenn die Ware erst nach Deutschland, dann in die Schweiz geliefert wird.

Dann muss ich wohl weitersuchen.

Ich danke die für deinen Antwort.

waldorf Geschrieben am 11 August 2014



Dabei seit
23 Juli 2007
1705 Beiträge
Hallo pleasure,

natürlich ist jeder Foreneintrag mit Vorsicht zu behandeln - auch ich bin kein Umsatzsteuerspezialist, aber wenn die IHK Recht haben würde, dürfte es ja überhaupt keine Streckengeschäfte mehr geben, oder ???
Was wäre denn, wenn die Ware von CN nicht in die CH, sondern z.B. nach Japan gehen soll ? Sollst du die Ware dann auch erst nach DE holen, um sie anschl. zurück nach JP zu liefern ???

Ich habe auch die Erfahrung gemacht, dass die Steuerexperten immer mehr dazu übergeben, den Prozess "Rechnungsfluß = Warenfluß" zu empfehlen. Dann ist die steuerliche Beurteilung einfach und sie gehen keinerlei Risiken ein. Aber praxisnah ist das nicht.

EuroAccises Geschrieben am 11 August 2014



Dabei seit
21 September 2010
273 Beiträge
Hallo

Bei Transaktion Handelsgeschäfte bei welchen Waren im Ausland gekauft und anschließend im Ausland weiterverkauft werden, mußt du beides beachten :

Aus CH Sicht :

Braust du eine bewilligten Unterstellungserklärung dann wirst du der Importeur

www.interfracht.ch/de/...5_1236.pdf

Aus EU DE Sicht :

Mußt du deinen Steuer Berater Fragen wie er deine Rechnung ohne Mwst in ein Transaktion Kode erfassen kann

MFG

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