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Negativbescheinigung Dual Use Güter
Exportkontrolle und Exportkontrollrecht: Erfahrungsaustausch und Tipps für eine reibungslose Abwicklung deiner Exporte unter Berücksichtigung aller Verbote, Sanktionen, Embargos und Genehmigungen. Unser Forum Exportkontrolle und Exportkontrollrecht behandelt Fragen wie, wie funktioniert die Exportkontrolle in Deutschland? Welche Regeln gelten für Ausfuhren? Welche Rolle spielen Sanktionen und Embargos im Exportkontrollrecht? Wie beantrage ich eine Lizenz für die Ausfuhr bestimmter Güter? Welche Unterlagen sind dafür erforderlich? Wie kann ich als Unternehmen sicherstellen, dass ich mich an das Exportkontrollrecht halte?
KaMaLu |
Geschrieben am 13 Oktober 2014
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Dabei seit 13 Oktober 2014 1 Beiträge
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Hi,
ich habe zu o.g. Thema auch eine Frage.
Wir - Unternehmen mit Sitz in DE haben Waren an unseren Kunden ebenfalls mit Sitz in DE geliefert und in RE gestellt.
Mein Kunde möchte nun die Waren in die USA exportieren, er pocht darauf, dass ich ihm eine Negativbescheinigung ausstelle, jedoch hab ich von meinem Vorlieferanten auch keine Negativbescheinigung.
Unser Zollamt hat mir telefonisch ausgesagt, ich als Lieferant - und vorallem - wenn ich Ware innerhalb DE liefere - wäre gar nicht verpflichtet irgendwelche Angaben betreffend Dual Use oder US-Reexportpflichten zu machen.
Hoffe mir kann jemand helfen.
Besten Dank vorab für Ihre Bemühungen.
Grüße,
KaMaLu
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CARGOFORUM PARTNER
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Smart-Mellon |
Geschrieben am 15 Oktober 2014
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Dabei seit 06 Juni 2008 153 Beiträge
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Hallo KaMaLu,
wie sieht denn diese "Negativbescheinigung" aus? Hat der Kunde etwas mitbestellt? War Euch bekannt, dass euer Kunde die Ware weiter schickt in die USA? Handelt es sich um Dual Use Güter? Wenn ja seit Ihr gem. Art. 22 Abs. 10 (EG-DU-VO) verpflichtet, bei gelisteten Gütern des ANH I der VO einen ausdrücklichen Vermerken zu geben (Vertrag, AB, Rechnung, Versandanzeige,...), dass die Güter bei der Ausfuhr einer Kontrolle unterliegen!
oder möchte Euer Kunde nur sichergehen? Denn das US-Reexportrecht ist für uns (rechtliche Personen innerhalb der EU) nicht bindend (Außer für Personen die aufgrund von US Vorgaben (z.B. Tochterfirmen von US Firmen) intern sich dazu verpflichten).
Wenn der Kunde bei Bestellung schon darauf hingewiesen hat ist man wieder beim Zivilrecht (nicht erfüllte Eigenschaften einer Vertragssache).
Gruß
SM
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klopfer.ka |
Geschrieben am 25 November 2014
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Dabei seit 06 Juli 2009 73 Beiträge
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Hallo -
habe dazu gerade heute etwas in einer Präsentation gelesen, S. 53f. Gibt zumindest mal einen kleinen Hinweis.
Link
Am Wichtigsten scheint mir der letzte Satz:
Nur ausfüllen, was man versteht.
Grüße,
Klopfer
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