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Anzuwendende Normen bei grenzüberschreitenden Transport


jarre Geschrieben am 27 Oktober 2014



Dabei seit
17 Oktober 2014
111 Beiträge
Wenn ein Gütertransport auf der Strasse grenzüberschreitend durchgeführt, kann die Frage aufkommen, ob stets und immer allein die CMR zu beachten sind oder ob (auch) andere Rechtsvorschriften Anwendung finden.

Art. 1 Absatz 4 CMR ist geeignet, zu dieser Frage Auskunft zu geben. Dort ist geregelt, wann die CMR keine Anwendung finden. Danach sind die CMR u. a. nicht auf die Beförderung von Umzugsgut anwendbar.

Findet deutsches Recht Anwendung, so sind auf einen solchen Auftrag dann nicht die CMR, sondern, wenn beide Vertragsparteien Kaufleute sind, die ggf. vereinbarten AGB bzw. ADSp und sonst die §§ 451 ff HGB anzuwenden. Ob der Vertrag deutschem oder dem Recht eines anderen Staates unterliegt, hängt zunächst von der Rechtswahl durch die Vertragsparteien ab. Ansonsten gilt die Regelung des Art. 5 VO (EG) Nr. 593/2008 (ROM-I-Verordnung).

Selbst wenn die CMR zur Anwendung kommen, ist zu berücksichtigen, dass eine Vielzahl von Rechtsfragen nicht durch die CMR geregelt werden. So enthalten die CMR beispielsweise gar keine oder zumindest keine abschließende Regelungen zur Frage des Vertragsschlusses, des Vergütungsanspruches und Übernahme der Verpflichtung zum Be- und Entladen des Frachtgutes. Auch hierbei sind mithin ergänzend die AGB/ADSp bzw. die Regelungen der §§ 407 HGB und erforderlichfalls des BGB anzuwenden.

Es lohnt sich mithin, bei einem grenzüberschreitenden Strassentransport im Einzelfall nachzuprüfen, ob und welche Rechtsvorschriften neben den CMR Anwendung finden könnten.

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Cargoblog Geschrieben am 28 Oktober 2014



Dabei seit
01 März 2011
195 Beiträge
Guten Morgen jarre,

vielen Dank für deinen interessanten Beitrag. Gemäß deinem Anmeldedatum bist Du noch ganz "frisch" dabei. Von mir ein herzliches Willkommen. Vielleicht informierst Du uns regelmäßig zu den Themen des Transportrechts. Ich würde mich freuen.

jarre Geschrieben am 28 Oktober 2014



Dabei seit
17 Oktober 2014
111 Beiträge
Hallo Cargoblog,

vielen Dank für Deine freundliche Nachricht.

Sehr gerne will ich regelmäßig hier im Forum zu Rechtsfragen des Transportrechts schreiben und freue mich über Anregungen aus dem Forum, zu welchen Rechtsfragen des Transportrechts vielleicht mal ein kleiner Aufsatz erscheinen könnte.

Beste Grüße

jarre

jayzy Geschrieben am 09 November 2014



Dabei seit
03 Oktober 2014
3 Beiträge
hallo, können sie mir den unterschied bei cmr zwischen lieferwertangabe und interesse an der lieferung erklären und warum dies laut hgb nicht möglich ist?
danke

jarre Geschrieben am 09 November 2014



Dabei seit
17 Oktober 2014
111 Beiträge
Hallo jayzy,

reicht dem Absender die sich nach dem Gewicht berechnende Haftungssumme des Frachtführers nicht aus, kann der Absender im Frachtbrief gegen Zahlung eines Zuschlages einen Betrag als Wert des Frachtgutes (Lieferwertangabe) eintragen. In den Fällen von Beschädigung oder Verlust des Frachtgutes bestimmt sich die Haftungshöchstgrenze für die vom Frachtführer zu zahlende Entschädigung nun nach dem eingetragenen Betrag und nicht nach dem Gewicht des Frachtgutes.

Gegen Zahlung eines Zuschlages kann der Absender im Frachtbrief einen Betrag für das Interesse an der Lieferung eintragen. Auch hier bestimmt sich die Höchstgrenze der Haftung des Frachtführers nun nach dem eingetragenen Betrag. Die Angabe des Interesses an der Lieferung gilt - anders als als bei der Lieferwertangabe - nicht nur für Schaden durch Beschädigung oder Verlust des Frachtgutes, sondern auch für Schäden aus anderem Grunde (Lieferfristüberschreitung, Güterfolgeschäden, reine Vermögensschäden)

Dies ist nach HGB nicht möglich, weil HGB in seiner derzeit geltenden Fassung keine entsprechenden Regelungen zur Lieferwertangabe oder dem Interesse an der Lieferung enthält.

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