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Bußgeldverfahren wegen fehlender Codierungen
Außenhandel und Zoll: Tipps und Tricks für eine erfolgreiche Abwicklung im internationalen Handel. Unser Forum Außenhandel und Zoll, allgemeine Themen, behandelt Fragen wie, welche Rolle spielen Zollformalitäten beim Außenhandel? Wie läuft die Zollabfertigung beim Außenhandel ab? Welche Dokumente sind im Außenhandel für die Zollabfertigung erforderlich? Welche Rolle spielen Freihandelsabkommen im Außenhandel?
klopfer.ka |
Geschrieben am 04 Dezember 2014
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Dabei seit 06 Juli 2009 73 Beiträge
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Hallo zusammen,
ist euch bekannt, dass es Zollämter gibt, die wegen fehlender Codierungen bei Embargoländern (Y920, Y939, 3LNA, ...) ein Bußgeldverfahren einleiten? Hat jemand da schon (wahrscheinlich leider negative) Erfahrungen gemacht?
Da ja gerade mit Russland immer mehr Exportfirmen in Kontakt mit Embargoländern kommen, kann das eine lukrative Einnahmequelle für den Staat bedeuten (ja, immer diese schlechte Sicht auf die Dinge ;) ).
Grüße,
Klopfer
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CARGOFORUM PARTNER
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roliP |
Geschrieben am 04 Dezember 2014
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Dabei seit 16 Oktober 2008 445 Beiträge
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Zitieren:: |
dass es Zollämter gibt, die wegen fehlender Codierungen bei Embargoländern (Y920, Y939, 3LNA, ...) ein Bußgeldverfahren einleiten? |
Ein Zollamt kann kein Bußgeldverfahren einleiten! Das würde zunächst über das jeweilige Hauptzollamt an die zuständige Strafsachen- und Bußgeldstelle gehen.
Wenn eine Ausfuhranmeldung im Normalverfahren ohne Codierung übersendet wird, wird das Zollamt die AM gar nicht rechtlich annehmen. Hat der Ausführer eine Bewilligung für ein vereinfachtes Verfahren und trägt die vorgeschriebenen Codierungen nicht ein, werden wahrscheinlich erst einmal andere Maßnahmen ergriffen.
Soweit meine Einschätzung
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klopfer.ka |
Geschrieben am 04 Dezember 2014
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Dabei seit 06 Juli 2009 73 Beiträge
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Ich zitiere aus dem Schreiben vom ...ja, HZA, nicht ZA:
"...ich führe bußgeldrechtliche Ermittlungen gegen Verantwortliche in Ihrem Unternehmen durch,..."
Ich kenne die Vorgeschichte hierzu nicht, warum das Zollamt den Fall an das HZA weitergeleitet hat. Ich weiß auch nicht, in welchem Verfahren die Ausfuhr durchgeführt wurde.
Von meinem Zollamt kenne ich auch die Praxis, dass man mehr oder weniger freundliche auf das Fehlen einer Codierung hingewiesen wird.
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Erzi4 |
Geschrieben am 05 Dezember 2014
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Dabei seit 02 Dezember 2008 488 Beiträge
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Hallo klopfer,
wenn bereits ein Bußgeldverfahren eingeleitet wurde, empfehle ich, dass Ihr Euch juristisch beraten lasst. Hier kommt es insbesondere auf den konkreten Sachverhalt an. Eine Ordnungswidrigkeit kann nur dann objektiv vorliegen, wenn gegen eine gesetzliche Bestimmung verstoßen wurde. Im Ausfuhrverfahren sind die Ordnungswidrigkeiten überwiegend in der AWV normiert. Bei den meisten Unterlagencodes, die erläutern, was eine Ware NICHT ist - wie Y901 - gibt es jedoch keine gesetzliche Vorschrift, die die Abgabe einer entsprechenden Erklärung unmittelbar vorschreiben. Ergo kann man auch keine Ordnungswidrigkeit begehen, wenn man den Code nicht angibt. Ist man Zugelassener Ausführer, kommt es auf den Wortlaut der Bewilligung an, denn ein Verstoß gegen eine vollziehbare Auflage ist eine Ordnungswidrigkeit.
Die einzige Rechtsvorschrift, die ich bislang gefunden habe, die eine konkrete Erklärungspflicht enthält, dass die auszuführende Ware nicht von einem Embargo erfasst ist, ist Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 (Iran-Embargo-VO) wo es u.a. heißt:
"Zur Verhinderung der Weitergabe von Gütern und Technologien, die unter die Gemeinsame Militärgüterliste fallen oder deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe, Ausfuhr oder Einfuhr nach dieser Verordnung verboten ist, ... , hat die Person, ... , zu erklären, ob die Waren ... unter diese Verordnung fallen, ...
Die nach diesem Artikel erforderlichen zusätzlichen Angaben sind entweder schriftlich oder gegebenenfalls unter Verwendung einer Zollanmeldung zu übermitteln.
Allerdings enthält die AWV wiederum keine Regelung, wonach das Fehlen des Codes Y920 bei Lieferungen nach Iran tatsächlich eine Ordnungswidrigkeit ist...
Grüße
Erzi4
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