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Transportrecht Schuldfrage Falsche Ware durch Empfänger abgeladen


Kevin89 Geschrieben am 09 Dezember 2014



Dabei seit
03 Mai 2011
73 Beiträge
Hallo,

wir haben folgendes Problem:

ein Spediteur von uns hat mehrere Sendungen bei uns abgeholt, welche ohne Umladung bei den verschiedenen Empfängern abgeladen werden (in England). Nun hat einer der Empfänger eine Sendung abgeladen, welche nicht für Ihn bestimmt war.

Wer trägt hier nun die Schuld? Laut unserem Spediteur ist der Empfänger schuld, da er die falsche Ware abgeladen hat. Ich sehe das aber anders, da der LKW Fahrer doch prüfen muss, dass nur die Ware abgeladen wird, die auch für diesen Kunden bestimmt ist.

Nun sollen wir die die Umfuhrkosten zum richtigen Empfänger tragen.

Incoterm ist übrigens DAP Kunde.

Wie seht ihr das? Ist hier nicht der LKW Fahrer schuld?


Vielen Dank für die Einschätzung.

CARGOFORUM PARTNER

Logistik-Service-Bayern Geschrieben am 09 Dezember 2014



Dabei seit
02 März 2012
13 Beiträge
Hallo Kevin99,

bei DAP muss der Verkäufer dem Käufer die Ware entladebereit zur Verfügung stellen. Das hat Ihr Spediteur in Ihrem Auftrag auch gemacht.

Nur stellt sich die Frage für mich, warum wurde die Ware vertauscht. Haben Sie die Anforderungen von §6 ADSp (Verpackungs- und Kennzeichenpflichten des Auftraggebers) erfüllt.

Wenn ja, hat der Spediteur seine Pflichten aus §7 (Kontrollpflichten des Spediteurs) verletzt.

Wenn Sie diese Verletzung der Kontrollpflicht Ihrem Spediteur beweisen können, hat der Spediteur schlechte Karten.

Viele Grüße
logistik-service-bayern

Kevin89 Geschrieben am 10 Dezember 2014



Dabei seit
03 Mai 2011
73 Beiträge
Hallo,

vielen Dank für die Hilfe.

Wir werden mal versuchen auf dieser Schiene zu fahren, da die Packstücke einwandfrei
gekennzeichnet waren.

Greifen die ADSP auch, onwohl es sich um einen EU-Transport handelt?

Ndre Geschrieben am 10 Dezember 2014



Dabei seit
12 Oktober 2012
41 Beiträge
Hallo Kevin,

nein hier greift CMR.

Schau mal unter Art. 11 ( 3)

"(3) Der Frachtführer haftet wie ein Kommissionär für die Folgen des Verlustes oder der
unrichtigen Verwendung der im Frachtbrief bezeichneten und diesem beigegebenen oder dem
Frachtführer ausgehändigten Urkunden; er hat jedoch keinen höheren Schadenersatz zu
leisten als bei Verlust des Gutes."

weiß zwar nicht ob das ganz die Sache Trifft, wie sieht das der Rest Community.

jarre Geschrieben am 11 Dezember 2014



Dabei seit
17 Oktober 2014
111 Beiträge
Hallo,

Art. 17 IV c) CMR kann hier weiterhelfen:

"Der Frachtführer ist vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 2 bis 5 CMR (können hier vernachlässigt werden) von seiner Haftung befreit, wenn der Verlust oder die Beschädigung aus den mit einzelnen oder mehreren Umständen der folgenden Art verbundenen besonderen Gefahren entstanden ist:

c) Behandlung, Verladen, Verstauen oder Ausladen des Gutes durch den Absender, den Empfänger oder Dritte, die für den Absender oder Empfänger handeln"

Die CMR regeln nicht, wer für das Be- und Entladen zuständig ist. So ist letztlich - da die ADSp dazu wohl auch nichts enthalten - auf das HGB zurückzugreifen, hier § 412 Abs. 1 HGB:

"Soweit sich aus den Umständen nicht etwas anderes ergibt, hat der Absender das Gut (...) zu entladen".

Der Empfänger handelt dann für den Absender als dessen Erfüllungsgehilfe.

Sie könnten dann beim Empfänger die Ihnen durch sein Handeln entstandenen zusätzlichen, von der Spedition angeforderten Kosten gemäß § 421 Abs. 3 HGB wegen durch die von ihm verursachte Verzögerung der Ablieferung geltend machen.

Kevin89 Geschrieben am 15 Dezember 2014



Dabei seit
03 Mai 2011
73 Beiträge
Hallo,

vielen Dank für die Einschätzung!

Viuele Grüße

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