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muendliche Zollanmeldung im Export
Außenhandel und Zoll: Tipps und Tricks für eine erfolgreiche Abwicklung im internationalen Handel. Unser Forum Außenhandel und Zoll, allgemeine Themen, behandelt Fragen wie, welche Rolle spielen Zollformalitäten beim Außenhandel? Wie läuft die Zollabfertigung beim Außenhandel ab? Welche Dokumente sind im Außenhandel für die Zollabfertigung erforderlich? Welche Rolle spielen Freihandelsabkommen im Außenhandel?
ckkcustoms |
Geschrieben am 03 Januar 2015
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Dabei seit 10 April 2012 3 Beiträge
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Hallo zusammen,
Es sollte bekannt sein, dass die Wertschwelle, bis zu der eine muendliche Zollabfertigung im Export vorgenommen werden darf, in Deutschland bei EUR 1000 liegt. In anderen EU-Mitgliedstaaten kann das anders aussehen. Oftmals liegt die Wertschwelle unter EUR 1000.
Folgendes Szenario:
Wertschwelle MS A = EUR 250
Wertschwelle MS B = EUR 1000
Wert der Ware = EUR 500
Transportweg der Ware = MS A - MS B - Drittland
Der Export, inclusive Ausgang/ Exit, soll ueber MS B erfolgen. Fuer die Ware wird in MS A kein foermliches Ausfuhrverfahren eröffnet, sondern man vertraut auf die Exportregelung im MS B. Das heisst die Ware wird in MS B muendlich zur Ausfuhr angemeldet und verlaesst von dort aus die EU.
Ist das so korrekt?
Vielen Dank und viele Gruesse
Ckkcustoms
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CARGOFORUM PARTNER
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Erzi4 |
Geschrieben am 04 Januar 2015
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Dabei seit 02 Dezember 2008 487 Beiträge
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Hallo Ckkcustoms,
wenn man das Zollrecht isoliert betrachtet, ist Deine Beschreibung nicht falsch. Ob man aber wirklich so vorgehen kann, hängt noch von weiteren Faktoren ab, so z.B. den jeweils nationalen Bestimmungen des Außenwirtschaftsrechts, des Umsatzsteuerrechts und der Außenhandelsstatistik. Es kann also sein, dass man zwar nach dem Zollrecht eine mündliche Zollanmeldung abgeben kann, nach den Statistikvorschriften des Landes aber eine schriftliche/elektronische Außenhandelsstatistikmeldung abgeben muss.
Ich empfehle daher, unbeschadet der Wertgrenzen immer schriftlich/elektronisch anzumelden. Das Recht hat man ja stets.
Beste Grüße
Erzi4
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roliP |
Geschrieben am 05 Januar 2015
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Dabei seit 16 Oktober 2008 445 Beiträge
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Da kann ich Erzi4 nur beipflichten! Es wäre mehr als ärgerlich, wenn z.B. ein LKW an der bulgarischen Grenze steht und die dortigen Zollbeamten ein ABD verlangen. Aus meiner Erfahrung heraus wäre in der Praxis immer ein zweistufiges Ausfuhrverfahren angeraten.
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BerlinLog |
Geschrieben am 05 Januar 2015
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Dabei seit 30 Juli 2009 91 Beiträge
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Mal abgesehen von möglichen "Nebenkriegsschauplätzen" wie von den Vorschreibern erwähnt oder vom Standpunkt "auf der sicheren Seite" ist es zumindest für einen Export über Deutschland grundsätzlich zulässig und möglich entsprechende Ausfuhrsendungen (§2 Abs. 4 AWG) nach deutscher Wertgrenze (aktuell EUR 1.000) mündlich anzumelden, vgl. Art. 226ZK-DVO. Ausnahme könnte aber z.B. Art 227 Abs. 2 ZK-DVO sein, sofern es bei der Zollbehörde Zweifler gibt - was natürlich nicht ungewöhnlich wäre, insbesondere wenn Sendungen "regelmäßig" vorkommen. Dann gäbe es aber noch die Notlösung: AE vor Ort erstellen (lassen), also einstufiges Verfahren.
Gruß
BL
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roliP |
Geschrieben am 07 Januar 2015
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Dabei seit 16 Oktober 2008 445 Beiträge
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Hallo BerlinLog,
sicher gibt es die von Dir aufgezählten rechtlichen Möglichkeiten! Aber wer steht in der Praxis dann am Zollschalter und meldet die Sendung mündlich oder im einstufigen Verfahren an? Nicht der Ausführer und auch kein beauftragter Spediteur ist vor Ort, sondern der LKW-Fahrer oder ein Lagerarbeiter oder...! Also darum noch einmal meine Erfahrungswerte aus der Praxis: immer ein zweitstufiges Ausfuhrverfahren!
Gruß
rolip
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