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T1 Gültigkeit


Außenhandel und Zoll: Tipps und Tricks für eine erfolgreiche Abwicklung im internationalen Handel. Unser Forum Außenhandel und Zoll, allgemeine Themen, behandelt Fragen wie, welche Rolle spielen Zollformalitäten beim Außenhandel? Wie läuft die Zollabfertigung beim Außenhandel ab? Welche Dokumente sind im Außenhandel für die Zollabfertigung erforderlich? Welche Rolle spielen Freihandelsabkommen im Außenhandel?


katirex Geschrieben am 02 März 2015



Dabei seit
02 März 2015
2 Beiträge
Hallo,

vielleicht kann mir jemand helfen, der schon einmal ein ähnliches Problem hatte.

Wir importieren Granitblöcke. Diese Blöcke kaufen wir von Lieferanten in Italien, wo die Blöcke in Zolllagern stehen. Die Blöcke werden meist per LKW von den Zolllagern nach Domegliara zur Bahnstation gebracht, dort auf Waggons verladen und gehen dann zu uns nach Deutschland.
Um die Blöcke aus dem Zolllager zu bekommen, wird ein T1-Papier erstellt. Laut unseren italienischen Partnern, die diese Dokumente für uns erstellen, ist die längst mögliche Gültigkeitsdauer eines T1 max. 8 Tage. Leider reichen 8 Tage jedoch nicht aus, um die Blöcke vom Lager zur Bahnstation zu bringen, dort umzuladen und -teilweise mit weiteren Verzögerungen zwischendurch - nach Deutschland zu bringen. Aus diesem Grund sind regelmäßig die T1 Papiere bei Ankunft abgelaufen.
Nach Rückfrage sagte man uns bei unserem zust. Zollamt, dass die Gültigkeitsdauer angepasst werden kann, sie nicht auf 8 Tage begrenzt ist.

Weiß jemand, ob das irgendwo steht? Wie bekomme ich meine italienischen Partner dazu, das T1 mit einer längeren (passenden) Gültigkeitsdauer auszustellen?

Vielen Dank vorab schon für Hilfe!

Kati

CARGOFORUM PARTNER

Stefan1531 Geschrieben am 02 März 2015



Dabei seit
30 Juni 2006
495 Beiträge
Zollcodex Artikel 29

Frist für die Gestellung bei der Bestimmungsstelle
(1) Die Abgangsstelle legt die Frist fest, in der die Waren der Bestimmungsstelle zu gestellen sind; dabei berücksichtigt sie die vorgesehene Beförderungsstrecke, die einschlägigen Beförderungs- und sonstigen Rechtsvorschriften sowie gegebenenfalls die Angaben des Hauptverpflichteten.

katirex Geschrieben am 02 März 2015



Dabei seit
02 März 2015
2 Beiträge
Vielen Dank Stefan1531 !
Ich schaue mal, ob ich damit weiter komme.

VG
Kati

roliP Geschrieben am 02 März 2015



Dabei seit
16 Oktober 2008
445 Beiträge
Artikel 356 ZK-DVO

(1) Die Abgangsstelle legt die Frist fest, innerhalb der die Waren der Bestimmungsstelle zu gestellen sind; dabei berücksichtigt sie die vorgesehene Beförderungsstrecke, die einschlägigen Beförderungs- und sonstigen Rechtsvorschriften sowie gegebenenfalls die Angaben des Hauptverpflichteten.

(2) Diese von der Abgangsstelle gesetzte Frist bindet die Zollbehörden der Mitgliedstaaten, deren Gebiet bei einer Beförderung im gemeinschaftlichen Versandverfahren berührt wird, und darf von diesen Behörden nicht geändert werden.

DV-Versand: Frist für die erneute Gestellung (Artikel 356 ZK-DVO; Artikel 29 Anl. I Übereinkommen)

(20) Bei der Festlegung der Frist für die erneute Gestellung berücksichtigt die Abgangsstelle grundsätzlich die Bedürfnisse und die Angaben des Anmelders. Liegen keine Angaben vor, setzt die Abgangsstelle die Frist nach den Umständen der Warenbeförderung (z. B. Länge der Beförderungsstrecke) fest. Die Frist ist kurz zu bemessen. Regelfristen sind zu vermeiden.

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