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Nachträgliche Ausstellung von Präferenznachweisen Frist


Außenhandel und Zoll: Tipps und Tricks für eine erfolgreiche Abwicklung im internationalen Handel. Unser Forum Außenhandel und Zoll, allgemeine Themen, behandelt Fragen wie, welche Rolle spielen Zollformalitäten beim Außenhandel? Wie läuft die Zollabfertigung beim Außenhandel ab? Welche Dokumente sind im Außenhandel für die Zollabfertigung erforderlich? Welche Rolle spielen Freihandelsabkommen im Außenhandel?


waldorf Geschrieben am 31 März 2015



Dabei seit
23 Juli 2007
1705 Beiträge
Ich suche nach der Rechtsgrundlage für eine Frist zur nachträglichen Ausstellung von EUR.1. Laut Info des Zolls sei dies rückwirkend nur für 2 Jahre möglich, obwohl ansonsten ja die Verjährung für Nacherhebung, Erlass/Erstattung bei 3 Jahren liegt. Weder in den Ursprungsprotokollen noch in den Dienstanweisungen des Zolls (die ja ohnehin nichts rechtsverbindlich sind) finde ich die 2-Jahres-Frist.

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Tobbie Geschrieben am 31 März 2015



Dabei seit
28 September 2011
151 Beiträge
"In besonderen Fällen kann die Zollstelle ausnahmsweise nachträglich eine Warenverkehrsbescheinigung ausstellen (Art. 28 Prot. Nr. 3, Erläuterungen zu den Ursprungsprotokollen zu Art. 18). Eine Frist für die nachträgliche Ausstellung existiert nicht."

Quelle: Warenursprung und Präferenzen (Möller/Schumann), S. 119

Erzi4 Geschrieben am 01 April 2015



Dabei seit
02 Dezember 2008
488 Beiträge
Hallo waldorf,

wahrscheinlich hat Dein Auskunftsgeber vom Zoll da was verwechselt. Die 2-Jahres-Frist ist ein Kriterium bei der Entscheidung, ob ein erst nachträglich vorgelegter Präferenznachweis, insbesondere nach Ablauf seiner Gültigkeitsfrist, noch anerkannt werden kann und ggf. gezahlte Einfuhrabgaben erstattet werden. Also: der Präferenznachweis existierte zum Zeitpunkt der Zollabfertigung schon, man hat aber vergessen, ihn vorzulegen und die Präferenzbehandlung zu beantragen (was in der Praxis aufgrund des Dienstleistungsoutsourcings gar nicht so selten ist). Da Du ja anscheinend Zugang zu den Dienstvorschriften hast, schau Dir Z4212 Abs. 9 an und die damit verknüpften Gemeinschaftsleitlinien.

Das hat aber tatsächlich nichts zu tun mit einem erst nachträglich ausgestellten Präferenznachweis. Hierfür gibt es, wie Tobbie schon geschrieben hat, keine konkrete Frist. Demnach hätte ein nachträglich ausgestellter Präeferenznachweis eine neue Gültigkeitsfrist, innerhalb derer er vom Zeitpunkt der Ausstellung anerkannt werden könnte. Aber: ob nach zwei Jahren die strengen Voraussetzungen für eine nachträgliche Ausstellung noch erfüllt sind, wage ich zu bezweifeln.

Grüße
Erzi4

Anfänger Geschrieben am 17 April 2015



Dabei seit
21 November 2013
18 Beiträge
Und wie sieht es mit den strengen Voraussetzungen zur Erstellung von EUR.1 Duplikaten?

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