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Mitzuführende Dokumente bei ADR Gefahrgut Transporten


maxim93 Geschrieben am 07 September 2015



Dabei seit
27 Juli 2015
7 Beiträge
Hallo zusammen,

muss bei einer Verladung von Gefahrgut, egal ob unter oder über 1000 Punkte, das MSDS Material Safety Data Sheet dem Fahrer mitgegeben werden?

Ist laut meinem SBL Lehrer der Fall, habe aber davon noch nie etwas gehört, konnte auch online bisher nichts finden was das belegen würde.

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Cargoblog Geschrieben am 07 September 2015



Dabei seit
01 März 2011
195 Beiträge
Hallo maxim,

Ein Sicherheitsdatenblatt SB, oder MSDS Material Safety Data Sheet, ist kein Dokument des Gefahrguttransportrecht. Das Mitführen eines Sicherheitsdatenblattes während eines Gefahrguttransportes, egal auf welchem Verkehrsträger, ist daher nicht vorgeschrieben.

Das Sicherheitsdatenblatt findet trotzdem bei der Vorbereitung und Abwicklung von Gefahrguttransporten Verwendung.

Beteiligte wie Spedition, Reederei, Reedereivertretung und Airline verlangen oft vor Annahme und Abwicklung eines Gefahrguttransportes ein Sicherheitsdatenblatt.

Der Grund ist , dass auf Basis der Angaben im Sicherheitsdatenblatt festgestellt werden kann, ob es sich um Gefahrgut im Sinne des Gefahrgutrechts handelt.

Die 1000 Punkte Regelung gilt für das bei ADR Transporten mitzuführende Beförderungspapier. Damit ist aber nicht das Sicherheitsdatenblatt SB, oder MSDS Material Safety Data Sheet gemeint.

maxim93 Geschrieben am 07 September 2015



Dabei seit
27 Juli 2015
7 Beiträge
Danke für die schnelle Antwort. Dann hat man mir doch keinen Müll beigebracht im Betrieb. :D
Dass Reedereien, Airlines usw. eventuell ein MSDS verlangen war mir bekannt, bei uns wird auch beispielsweise auch für jedes Produkt welches bei uns eingelagert wird ein MSDS beim Kunden angefragt.
Bei ADR Verladungen wird üblicherweise der ADR Schein des Fahrers auf Gültigkeit kontrolliert ggf auch der Personalausweis falls es sich um einen älteren ADR Schein ohne Lichtbild handelt.
Ich weiß jetzt nicht wie es bei anderen Betrieben gehandhabt wird, bei uns muss der Fahrer vor Erhalt der Ware ein Formular ausfüllen, wo dieser u.a bestätigt, dass dieser einen gültigen ADR Schein besitzt, gültig bis X sowie die Vollständigkeit des Equipments zur Sicherung der Ware und das Kennzeichen des LKW.
Das komplette Formular kriege ich jetzt nicht mehr im Kopf zusammen.
Vor der Herausgabe der Papiere (CMR oder Speditionsauftrag ; LS ; ggf Rechnungen und Packlisten ) wird dann beispielsweise noch kontrolliert, ob die Summe der Gefahrgutpunkte auf dem CMR/Speditionsauftrag korrekt eingetragen wurde.

ms50389 Geschrieben am 08 September 2015



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13 März 2015
27 Beiträge
maxim93 wrote:
Ich weiß jetzt nicht wie es bei anderen Betrieben gehandhabt wird, bei uns muss der Fahrer vor Erhalt der Ware ein Formular ausfüllen, wo dieser u.a bestätigt, dass dieser einen gültigen ADR Schein besitzt, gültig bis X sowie die Vollständigkeit des Equipments zur Sicherung der Ware und das Kennzeichen des LKW.
Das komplette Formular kriege ich jetzt nicht mehr im Kopf zusammen.
Vor der Herausgabe der Papiere (CMR oder Speditionsauftrag ; LS ; ggf Rechnungen und Packlisten ) wird dann beispielsweise noch kontrolliert, ob die Summe der Gefahrgutpunkte auf dem CMR/Speditionsauftrag korrekt eingetragen wurde.

Bei Verladungen nach 1.1.3.6 (»unter 1.000 Punkte«) ist ein solcher Zettel eigentlich erheblich wichtiger, als bei »normalen ADR-Verladungen«. Bei letzteren weiß ich ja, dass ich alles checken muss und könnte das ggf. auch auf dem Übernahmezettel entsprechend vermerken.

Unter 1.000 Punkte dürften i.a.R. Stückgutsendungen sein, da ist es erheblich interessanter, ob bereits Gefahrgut angeladen ist und die Beförderungseinheit mit »meiner Sendung« über die 1.000 Punkte kommt oder nicht. Gerade bei den 7,49t-Stückgutsammlern ist die Gefahr erheblich größer, in die Falle zu laufen, wenn die bei zig Kunden Kleinkram einsammeln und dann z.B. mit vier Sendungen in Summe am Ende über die 1.000 Punkte kommen. Und alle Verlader stellen sich dann doof und sagen »Wie, sind doch nur 120 Punkte, da brauchste nix.«

Von daher behandle ich alle ADR-Sendungen gleich, egal wie viele Punkte.

Bagheera Geschrieben am 08 September 2015



Dabei seit
06 Juli 2014
32 Beiträge
Zitieren::
Gerade bei den 7,49t-Stückgutsammlern ist die Gefahr erheblich größer, in die Falle zu laufen, wenn die bei zig Kunden Kleinkram einsammeln und dann z.B. mit vier Sendungen in Summe am Ende über die 1.000 Punkte kommen. Und alle Verlader stellen sich dann doof und sagen »Wie, sind doch nur 120 Punkte, da brauchste nix.«

"Da brauchste nix!" ist auch meine Meinung und die Falle kann ich für den Verlader bislang nicht erkennen. Anders gesagt: Ich bin Verlader und nicht verantwortlich dafür, wer vor mir oder nach mir wie viel Gefahrgut auch immer auf die Beförderungseinheit lädt oder entlädt. Meine Aufgabe ist es, die für mich als Verlader geltenden Bestimmungen im Rahmen von 1.1.3.6 ADR zu erfüllen.

Beispiel: Für die evtl. erforderliche Ausschilderung mit orangefarbenen Tafeln und die Kontrolle des ADR-Führerscheins des Fahrers sind ausschließlich der Fahrer bzw. der Beförderer verantwortlich. Bei Beachtung der Mengenobergrenzen in 1.1.3.6.3 ADR bin ich als Verlader von diesen Pflichten freigestellt. Der Verlader ist nicht das BAG und hat auch gar keine Befugnis, sich vom Fahrer die gesamten Beförderungspapiere der anderen Absender zeigen zu lassen, um zu prüfen, ob sich mehr als 1000 Punkte auf der Beförderungseinheit befinden und die Beförderungseinheit somit durch die Zuladung möglicherweise kennzeichnungspflichtig wird.

Nur im Rahmen seiner Befugnisse und Möglichkeiten darf der Verlader mehr tun, muss er aber nicht.

ms50389 Geschrieben am 10 September 2015



Dabei seit
13 März 2015
27 Beiträge
So einfach ist das, meiner Meinung (das steht so nicht explizit drin und ist sicher auch z.T. Auslegungssache) nach, nicht.

»1.000 Punkte« bezieht sich auf die Beförderungseinheit. Heißt für mich: Kann ich mich nur drauf berufen, wenn ich weiß, dass nicht mehr als die 1.000 Punkte in der Bef.-Einheit drin sind. Kann ich wiederum, bei dem Stückgutsammlerbeispiel, nur dann. wenn ich jemanden frage, was schon drin ist. Werden durch meine Sendung die 1.000 Punkte überschritten, dann kann der nicht mehr nach 1.1.3.6-Erleichterungen von meinem Hof fahren.

Ich hab mir das eben nochmal durchgelesen und nix entsprechendes gefunden, falls ich was übersehen habe freue ich mich sehr über einen Tipp zur Fundstelle.

Bagheera Geschrieben am 12 September 2015



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06 Juli 2014
32 Beiträge
Nach wie vor gehe ich davon aus, dass der Verlader lediglich die Vorschriften beachten muss, die bei Anwendung der Freistellung gem 1.1.3.6 ADR noch übrig bleiben und die auf den Verlader dann noch zutreffen. Im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens gilt der Grundsatz der Vorwerfbarkeit. Wie bereits erwähnt, ist der Verlader weder berechtigt noch verpflichtet, die Beförderungspapiere der anderen Absender zu kontrollieren. Er kann somit gar nicht für die Prüfung der 1000 Punkte verantwortlich gemacht werden.

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Anderes Beispiel: Für den Beförderer besteht keine Verpflichtung, die Freistellung gem. 1.1.3.6 ADR anzuwenden. Der Beförderer darf von Haus aus auch immer mit aufgeklappten Warntafeln die Ortsveränderung vornehmen. Im Stückgutverkehr spart er sich damit bei jeder Zu- oder Entladung die Berechnung, ob 1000 Punkte überschritten werden oder nicht.

Nehmen wir an, ein Beförderer hat sein Fahrzeug mit zwei Feuerlöschern ausgestattet, der Fahrer hat einen ADR-Führerschein und auch sonst passt alles, um kennzeichnungspflichtige Beförderungen durchzuführen. Der mit orangefarbenen Tafeln gekennzeichnete LKW kommt beim Verlader an. Der Verlader möchte ein Versandstück mit 100 Punkten übergeben. Auf der Ladefläche befinden sich bislang erst 700 Punkte und auch mit der Zuladung ergeben sich nur 800 Punkte; die Beförderungseinheit bleibt also unter 1000 Punkten. Und jetzt soll der Verlader das vollständige Programm gemäß ADR/GGVSEB/GbV durchziehen, bloß weil der Beförderer das Fahrzeug von Haus aus mit aufgeklappten Warntafeln fahren lässt?

Volles Programm würde für den Verlader bedeuten: Pflicht zur Bennenung eines Gefahrgutbeauftragten einschließlich Jahresbericht, Pflicht zur Identitätskontrolle, Pflicht zur Prüfung der Schulungsbescheinigung des Fahrers, Pflicht zur Durchführung einer umfangreichen und vollständigen Fahrzeug- und Abfahrtkontrolle (einschließlich aller relevanten Vorschriften der Kapitels 5.3 und 7.2 sowie der Teile 8 und 9 ADR), etc.

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