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Reihengeschäft DE-NO-TR


Außenhandel und Zoll: Tipps und Tricks für eine erfolgreiche Abwicklung im internationalen Handel. Unser Forum Außenhandel und Zoll, allgemeine Themen, behandelt Fragen wie, welche Rolle spielen Zollformalitäten beim Außenhandel? Wie läuft die Zollabfertigung beim Außenhandel ab? Welche Dokumente sind im Außenhandel für die Zollabfertigung erforderlich? Welche Rolle spielen Freihandelsabkommen im Außenhandel?


Projektkoordinator Geschrieben am 15 Oktober 2015



Dabei seit
14 Mai 2009
249 Beiträge
Hallo zusammen,

ich habe folgendes Problem. Eine Niederlassung in Norwegen hat bei uns Material EXW eingekauft und wiederum EXW an einen Abnehmer in der Türkei verkauft. Da laut EXW-Klausel der Abnehmer den Transport organisiert stellt die Konstellation umsatzsteuerseitig ein Problem dar, da die unbewegte Lieferung von DE an NO steuerpflichtig ist (korrigiert mich, falls ich das falsch sehe).

Kann ich dem Problem entgehen, wenn ich entgegen der Definition von EXW den Transport selbst beim Spediteur des Abnehmers anmelde, die Kosten trage und anschließend an den Empfänger berechne? Alles unter Beibehaltung der Klausel EXW auf dem Papier.

Danke.

CARGOFORUM PARTNER

Esmit Geschrieben am 16 Oktober 2015



Dabei seit
20 August 2009
159 Beiträge
Hi...

UStAE 3.14
(2) Bei Reihengeschäften werden im Rahmen einer Warenbewegung (Beförderung oder Versendung) mehrere Lieferungen ausgeführt, die in Bezug auf den Lieferort und den Lieferzeitpunkt jeweils gesondert betrachtet werden müssen. Die Beförderung oder Versendung des Gegenstands ist nur einer der Lieferungen zuzuordnen (§ 3 Abs. 6 Satz 5 UStG). Diese ist die Beförderungs- oder Versendungslieferung; nur bei ihr kommt die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen (§ 6 UStG) oder für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 6a UStG) in Betracht. Bei allen anderen Lieferungen in der Reihe findet keine Beförderung oder Versendung statt (ruhende Lieferungen). Sie werden entweder vor oder nach der Beförderungs- oder Versendungslieferung ausgeführt (§ 3 Abs. 7 Satz 2 UStG)
(7) Die Zuordnung der Beförderung oder Versendung zu einer der Lieferungen des Reihengeschäfts ist davon abhängig, ob der Gegenstand der Lieferung durch den ersten Unternehmer, den letzten Abnehmer oder einen mittleren Unternehmer in der Reihe befördert oder versendet wird. Die Zuordnungsentscheidung muss einheitlich für alle Beteiligten getroffen werden. Aus den vorhandenen Belegen muss sich eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben, wer die Beförderung durchgeführt oder die Versendung veranlasst hat. Im Fall der Versendung ist dabei auf die Auftragserteilung an den selbständigen Beauftragten abzustellen. Sollte sich aus den Geschäftsunterlagen nichts anderes ergeben, ist auf die Frachtzahlerkonditionen abzustellen.

Erzi4 Geschrieben am 18 Oktober 2015



Dabei seit
02 Dezember 2008
488 Beiträge
Hallo Projektkoordinator,

von der rein dogmatischen Rechtsauslegung des Bundesfinanzministeriums her ist es wirklich so, wie Du befürchtest. Weil TR abholt, wird die bewegte Lieferung der Lieferung von NO an TR zugeordnet. Nur die bewegte Lieferung kann als Ausfuhrlieferung steuerfrei sein. Die Lieferung von DE an NO ist eine ruhende Lieferung, der Ort der Lieferung ist in Deutschland. Daher ist diese Lieferung im Inland steuerbar und steuerpflichtig. DE müsste daher an NO mit deutscher Umsatzsteuer fakturieren.

Zwei Lösungsmöglichkeiten:
1) Die rechtsdogmatisch sichere Lösung
TR darf nicht abholen! Entweder DE oder NO beauftragt den Spediteur, die Waren zu befördern. Nur in diesem Fall wäre die bewegte Lieferung die Lieferung von DE an NO.

2) Die praktische Lösung, aber mit Restrisiko
Da DE aus Zollsicht ohnehin die Ausfuhranmeldung machen muss, fakturiert DE an NO ohne Steuer. Der Ausgangsvermerk dient als Ausfuhrnachweis. Die Anforderungen, Ware ausgeführt und ausländischer Abnehmer, sind erfüllt. In der Praxis dürfte nicht auffallen, dass die bewegte Lieferung eigentlich der Lieferung von NO an TR zuzuordnen gewesen wäre. Und wo kein Kläger...

Wie gesagt, Lösung 2 hat ein Restrisiko!

Beste Grüße
Erzi4

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