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CMR - Art. 17 - 2


cmr1234 Geschrieben am 18 Dezember 2015



Dabei seit
18 Dezember 2015
1 Beiträge
Hallo,

Es war ein Fixgeschäft ausgemacht. Leider musste der Fahrer während der Fahrt plötzlich notoperiert werden und ins KH gebracht werden. Natürlich kam es dann zu einer Lieferfristüberschreitung.
Jetzt will der Anspruchsteller Schadenersatz von uns.

Kann man sich bei diesem Vorfall auf Artikel 17 Abs. 2 CMR berufen?
„2. Der Frachtführer ist von dieser Haftung befreit, wenn der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist durch ein Verschulden des Verfügungsberechtigten, durch eine nicht vom Frachtführer verschuldete Weisung des Verfügungsberechtigten, durch besondere Mängel des Gutes oder durch Umstände verursacht worden ist, die der Frachtführer nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte.“

Meiner Meinung nach war dies ein unabwendbares Ereignis und die Verspätung konnte nicht verhindert werden.

Leider findet man online nichts dazu und ein Gerichtsurteil hat es auch noch nicht gegeben.

Was meint ihr?

CARGOFORUM PARTNER

betterorange Geschrieben am 18 Dezember 2015



Dabei seit
02 April 2007
1271 Beiträge
Zum einen musst Du prüfen, in welcher Form der Fixtermin überhaupt gültig ist, ob dieser auch ausdrücklich im CMR vermerkt ist.

Je nach Länge der Fahrt kann da ein Mitwirken von seiten des Frachtführers verlangt werden um den Schaden so gering wie möglich zu halten.

Zum anderen fand ich folgenden Text bei Kunz Rechtsanwälte www.kunzrechtsanwaelte...t_118.html

quote
Keine wirksame Fixgeschäftsvereinbarung im CMR-Bereich möglich
OLG Düsseldorf
Im Geltungsbereich der CMR kann auch bei ergänzend anwendbarem deutschen Recht keine wirksame Vereinbarung über ein Fixgeschäft (gleichgültig ob absolutes oder relatives) getroffen werden. Eine solche Regelung ist nach Art. 41 CMR unwirksam. Die CMR trifft für die Rechtsfolgen einer Lieferfristüberschreitung eine abschließende und erschöpfende Spezialregelung. Eine Lieferfristüberschreitung beim CMR-Vertrag führt nicht zur Verpflichtung des Frachtführers, einen unentgeltlichen Rücktransport des Gutes zum Absender vorzunehmen.
unquote

Es wäre meine Sache, ein vernünftiges Gespräch unter kompetenten Entscheidern zu führen.

Nachweislicher Ausfall

MagNet-99 Geschrieben am 18 Dezember 2015



Dabei seit
16 Juni 2006
2708 Beiträge
Hallo

ich glaube nicht, das es sich bei diesem Fall um höhere Gewalt handelt. Entschuldige den vielleicht unpassenden Vergleich aber ein Reifenplatzer ist ja auch keine höhere Gewalt.

Damit haftest Du nach CMR für Lieferfristüberschreitungen mit der einfachen Fracht.

Gruss
MagNet-99

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