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Versandverfahren


Außenhandel und Zoll: Tipps und Tricks für eine erfolgreiche Abwicklung im internationalen Handel. Unser Forum Außenhandel und Zoll, allgemeine Themen, behandelt Fragen wie, welche Rolle spielen Zollformalitäten beim Außenhandel? Wie läuft die Zollabfertigung beim Außenhandel ab? Welche Dokumente sind im Außenhandel für die Zollabfertigung erforderlich? Welche Rolle spielen Freihandelsabkommen im Außenhandel?


Schnieber Geschrieben am 02 März 2016



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18 Februar 2016
14 Beiträge
Folgende Aufgabenstellung:
Gemeinschaftswaren von Amsterdam auf dem Landweg über die Schweiz nach Italien. Welches Zolldokument:gemeinschaftliches T1, gemeinschaftlichesT2, Carnet TIR, gemeinsames T1.
Ich würde Carnet TIR nehmen.
ist das richtig?

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Robin Geschrieben am 02 März 2016



Dabei seit
18 März 2015
72 Beiträge
Hi,

hier nimmst du das T2-Verfahren, da es sich um Gemeinschaftsware handelt die von einem EU-Land in ein anderes EU-Land, aber über die Schweiz (EFTA-Staat) geht.

Das Carnet-Tir benutzt du bei der Ausfuhr in ein Drittland (nicht EU-Land) z. B. von Deutschland nach Russland.

Gruß Robin

Schnieber Geschrieben am 02 März 2016



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18 Februar 2016
14 Beiträge
Vielen Dank. Ich sitze an meinem Prüfungsaufgaben für "Fachkraft für die Zollabwicklung" und bin unsicher was die Versandverfahren angeht. Hier noch zwei Beispiele.
Nichtgemeinschaftswaren sollen aus Zollager in Frankreich mit einem Zollpapier über Schweden nach Oslo wiederausgeführt werden. Welches Zollpapier?
Gemeinsames Versandverfahren T1
Gemeinschaftliches Versandverfahren T2
Carnet TIR
Carnet ATA

Ich würde das gemeinsame Versandverfahren T2 nehmen, da Norwegen und Schweden EFTA Länder sind.
Ist das korrekt?

und hier die dritte Aufgabe.

Nichtgemeinschaftswaren von Kasachstan unverzollt auf dem Landweg nach Hamburg
Gemeinschaftliches Versandverfahren T1
Gemeinschaftliches Versandverfahren T2
CARNET TIR
Gemeinsames Versandverfahren T1

Hier würde ich das CARNET TIR nehmen.

Schon vorab vielen Dank für die Hilfe

Robin Geschrieben am 02 März 2016



Dabei seit
18 März 2015
72 Beiträge
Ich bin auch noch in der Ausbildung zum Speditionskaufmann....sollte einer hier noch was ergänzen wollen, kann er das gerne tun. ;)

Zuerst zur dritten Aufgabe:

Die Ware aus Kasastan (Drittland) müsste an der EU-Grenze in das T1 Versandverfahren überführt werden bis nach Hamburg.

Dort kann es dann zum freien Verkehr oder Zolllagerverfahren z. B. überführt werden.

T1 ist immer für Drittlandsware die in die EU kommen soll und NICHT an der EU- Außengrenze verzollt werde soll, sondern wie in deinem Beispiel unverzollt bis nach Hamburg gebracht wird und erst da verzollt wird.

Carnet-TIR ist für Waren aus der EU in ein Drittland.

Carnet ATA für die vorrübergehende Verwendung. z. B. Messegüter die von DEutschland nach Russland (also in ein Drittland gehen), dort aber nicht verändert (verarbeitet werden) und somit unverändert nach einer gewissen Zeit wieder nach Deutschland zurückkommen.



Bei der ersten bin ich mir selbst nicht 100% sicher:

Da es ja NICHTGEMEINSCHAFTSWARE ist, wurde Sie noch nicht verzollt und befindet sich deshalb im Zolllagerverfahren, dass heißt wir können mit der T1 (da die Ware ja vorher aus einem Drittland gekommen sein muss) bis nach Oslo in Norwegen bringen, da es ein EFTA Staat ist.


Schweden ist EU :) Aber spielt hier keine Rolle.

Hoffe soweit etwas klarer.

roliP Geschrieben am 02 März 2016



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445 Beiträge
Hallo Schnieber,
Grundsatz: T2-Verfahren für Gemeinschaftswaren - T1-Verfahren für Nichtgemeinschaftswaren

1.Grundsatz: internes gemeinschaftliches Versandverfahren T2 = Gemeinschaftswaren EU/Drittland/EU (oder Sonderfall)
2.Grundsatz: externes gemeinschaftliches Versandverfahren T1 = Nichtgemeinschaftswaren innerhalb EU
3.Grundsatz: internes gemeinsames Versandverfahren T2 = Gemeinschaftswaren EU/EFTA,Türkei,Serbien
4.Grundsatz: externes gemeinsames Versandverfahren T1 = Nichtgemeinschaftswaren EU/EFTA,Türkei,Serbien

Zitieren::
Gemeinschaftswaren von Amsterdam auf dem Landweg über die Schweiz nach Italien.

= Grundsatz 1

Zitieren::
Nichtgemeinschaftswaren sollen aus Zollager in Frankreich mit einem Zollpapier über Schweden nach Oslo

= Grundsatz 4

Zitieren::
Nichtgemeinschaftswaren von Kasachstan unverzollt auf dem Landweg nach Hamburg

= Grundsatz 2 ab EU Außengrenze oder Carnet TIR ab Kasachstan bis Hamburg

Gruß
rolip

Robin Geschrieben am 02 März 2016



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72 Beiträge
Also war ich im Prinzip ja nicht verkehrt :D

Schnieber Geschrieben am 02 März 2016



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14 Beiträge
Ganz herzlichen Dank an alle.

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