Cargoforum Forum für Transport, Logistik, Spedition, Zoll und Außenhandel
Cargoforum.de in Zahlen: 13.029 registrierte User - 0 User online - 57 Gäste online - 61.021 Beiträge - 1.744.106 Seitenaufrufe in 2022



Zollrückerstattung abgelehnt


Außenhandel und Zoll: Tipps und Tricks für eine erfolgreiche Abwicklung im internationalen Handel. Unser Forum Außenhandel und Zoll, allgemeine Themen, behandelt Fragen wie, welche Rolle spielen Zollformalitäten beim Außenhandel? Wie läuft die Zollabfertigung beim Außenhandel ab? Welche Dokumente sind im Außenhandel für die Zollabfertigung erforderlich? Welche Rolle spielen Freihandelsabkommen im Außenhandel?


Wildgans Geschrieben am 27 April 2016



Dabei seit
22 März 2016
53 Beiträge
Hallo zusammen,

ich habe wieder eine Frage zum Thema Präferenzrecht und Zollrückerstattung

Unser Unternehmen bezieht Waren aus Korea. Zwischen der EU und Korea besteht ein gegenseitiges Präferenzabkommen.

Wir hatten eine Zollprüfung im Unternehmen. Die Prüfung hat ergeben dass wir diverse Tausend Euro zu viel Zoll für Waren aus Korea gezahlt haben. Die Präferenznachweise stehen auf den Rechnungen, jedoch wurden die von unserem Verzollungsagenten in Rotterdam nicht berücksichtigt. Da zu der damaligen Zeit niemand die Steuerbescheide geprüft hat, ist dies im Unternehmen nicht aufgefallen (bitte keine Diskussionen deswegen anfangen).

Zollprüferin schrieb folgendes im Prüfbericht:

In einigen Fällen wurde trotz vorhandener Präferenznachweise (Ursprungserklärung auf der Rechnung) aus Südkorea keine Präferenzgewährung beantragt. Für die Waren wurde daher der Drittlandszoll erhoben. Sollten für alle derartigen Einfuhren des Lieferanten die Voraussetzungen zur Gewährung des Präferenzzollsatzes vorliegen, wäre Zoll in Höhe von xxxxxx EUR zu erstatten.
Soweit die Voraussetzungen vorliegen, kann die Präferenzbegünstigung nachträglich beantragt werden. Hierzu ist ein Erstattungsantrag beim zuständigen HZA zu stellen und das Original des Präferenznachweises vorzulegen. Dieser Antrag ist gemäß Artikel 236 Zollkodex vor Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Mitteilung der betreffenden Abgaben an den Zollschuldner zu stellen.


Wir haben Erstattungsanträge für sechs Zollanträge beim Zoll eingereicht (Zeitraum der ATC 07/2013 - 02/2014).

Alle Anträge sind vom Zoll abgelehnt worden mit folgendem Hinweis:
Blablabla abgelehnt, blablabla wir beziehen uns auf Art. 18 Abs. 3 Protokoll und Artikel 16 Abs. 6 Protokoll.


Im WuP nachgeschlagen:
Art. 18 Abs. 3 Protokoll
(3) In den Fällen einer verspäteten Vorlage, die nicht in Absatz 2 erwähnt werden, können die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei Ursprungsnachweise nach den Verfahren der Vertragsparteien annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.
Artikel 16 Abs. 6 Protokoll.
(6) Die Ursprungserklärung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie in der einführenden Vertragspartei spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse oder innerhalb der in den Rechtsvorschriften der einführenden Vertragspartei festgesetzten Frist vorgelegt wird.


Meine Frage ist: was bedeutet dieser Satz:
oder innerhalb der in den Rechtsvorschriften der einführenden Vertragspartei festgesetzten Frist vorgelegt wird (Artikel 16 Abs. 6 Protokoll)


Ist damit der Artikel 236 Zollkodex gemeint?

Ein paar Kollegen meinen nämlich die Ablehnung sei nicht rechtens.

Ich verstehe es nicht, kann mir das jemand in einfachen Worten erklären?


Danke für eure Antworten

CARGOFORUM PARTNER

betterorange Geschrieben am 28 April 2016



Dabei seit
02 April 2007
1271 Beiträge
Hallo Wildgans,

wenn es sich lohnt, vorsorglich Einspruch einlegen und die Angelegenheit zu einem Fachanwalt geben.

Die Ratschläge aus dem Forum können da sicher nicht allem gerecht werden, was danach relevant ist.

LG BO

Wildgans Geschrieben am 28 April 2016



Dabei seit
22 März 2016
53 Beiträge
Hallo betterorange,

ja wir werden definitiv einen Anwalt konsultieren und Einspruch einlegen.

Dennoch hatte ich gehofft könnte mir jemand die Passage "oder innerhalb der in den Rechtsvorschriften der einführenden Vertragspartei festgesetzten Frist vorgelegt wird (Artikel 16 Abs. 6 Protokoll)" erklären.

Viele Grüße
Wildgans

NAVARA Geschrieben am 28 April 2016



Dabei seit
10 Februar 2010
46 Beiträge
Tach zusammen,

grundsätzlich bleiben Ursprungsnachweise 10 Monate nach Ausstellung gültig und sind innerhalb dieser Frist vorzulegen
(Artikel 90b (1) ZK-DVO). Das habt ihr verpasst. Gem. Artikel 90b (3) ZK-DVO können (Ermessensspielraum) die Zollbehörden die Nachweise auch später noch annehmen. Um aber noch eine Nachprüfung der Ursprungsnachweise zu ermöglichen, erstatten die Zollbehörden üblicherweise nicht, wenn der Nachweis älter als zwei Jahre ist.

Schau mal hier, dieses Urteil könnte euren Fall regeln
Urteil Finanzgericht Hamburg 26.04.2013, 4K 9/11
Weiter unten im Urteil "Entscheidungsgründe" wird es interessant. Ich vermute mal, keine Chance auf Erstattung für Ursprungsnachweise die älter als zwei Jahre sind (Tschüß Weihnachtsfeier).

Grüße!!

Erzi4 Geschrieben am 01 Mai 2016



Dabei seit
02 Dezember 2008
487 Beiträge
Hallo Wildgans,

es sieht auf den ersten Blick ungerecht aus, ist aber gerichtlich tatsächlich bestätigt: die eigentliche dreijährige Erstattungsfrist läuft bei der nachträglichen Gewährung von Präferenzen teilweise ins Leere und reduziert sich faktisch auf zwei Jahre. Dies wird damit begründet, dass die Zollverwaltung des Einfuhrlandes noch die Gelegenheit haben muss, die Echtheit des Präferenznachweises bei der Zollverwaltung des Ausfuhrlandes überprüfen zu lassen. Da weder das EU-Zollrecht noch die Präferenzabkommen der EU mit anderen Ländern für solche Fälle eine Ablaufhemmung der Verjährung vorsehen, hat die EU-Kommission über eine Gemeinschaftsleitlinie, die in Deutschland entsprechend angewendet wird, geregelt, dass eine nachträgliche Vorlage von Präferenznachweisen nur innerhalb von zwei Jahren anerkennbar ist. Dadurch ist auch ein evtl. Nachprüfungsersuchen zeitlich abgedeckt.

Genau hier liegt eine klitzekleine Chance. Wenn es Euch gelingt, im Rahmen des Einspruchs (wahrscheinlicher aber erst im Rahmen eines Klageverfahrens) nachzuweisen, dass an der Echtheit des Präferenznachweises absolut keine Zweifel bestehen und daher ein Nachprüfungsersuchen nicht erforderlich ist, hätte der Zoll sein Ermessen auch anders ausüben können, die Präferenz nachträglich gewähren können und die Abgaben erstatten können.

Alternativ könnt Ihr Euch natürlich auch überlegen, ob es in Betracht kommt, den Zollvertreter für seine fehlerhafte Zollanmeldung in Regress zu nehmen.

Grüße
Erzi4

Wildgans Geschrieben am 12 Mai 2016



Dabei seit
22 März 2016
53 Beiträge
Ich danke euch für die Antworten.
Wir haben Einspruch eingelegt sind bereit zu klagen!

Neues Thema eröffnen    Neue Antwort erstellen
Seite 1 von 1







Deutschlands führendes Transport & Logistik Forum. Alles Wichtige zu Themen wie Spedition, Speditionsforum, Logistik, Logistikforum, Transport, Ausbildung, Studium, Karriere, Weiterbildung, Binnenschifffahrt, Existenzgründung, Transportforum, Luftfracht, Bahnfracht, Bahncargo, Seefracht, Schifffahrt, LKW, Güterkraftverkehr, Maut, Ladungssicherung, Gefahrgut, Charter, Eisenbahn, KEP, Kurier, Express, Paket, Multimodal, kombinierte Verkehre, Transportrecht, Transportversicherung, Zoll, Zollforum, RFID, Lagerlogistik, Warehouselogistik, AWB, Luftfrachtbrief, Container, Frachtflugzeug, Güterzug, Spediteure, Verlader, Fracht, Frachtforum, Transporte
© eine Onlinepublikation der VOCA media carsten vollenbroich