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Vernichtung oder Zerstörung gemäß Art. 182 Abs. 1 ZK
Außenhandel und Zoll: Tipps und Tricks für eine erfolgreiche Abwicklung im internationalen Handel. Unser Forum Außenhandel und Zoll, allgemeine Themen, behandelt Fragen wie, welche Rolle spielen Zollformalitäten beim Außenhandel? Wie läuft die Zollabfertigung beim Außenhandel ab? Welche Dokumente sind im Außenhandel für die Zollabfertigung erforderlich? Welche Rolle spielen Freihandelsabkommen im Außenhandel?
caesarmama |
Geschrieben am 09 Mai 2016
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Dabei seit 29 Juni 2011 35 Beiträge
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Hallo zusammen,
im Falle einer Vernichtung der Ware gemäß Art. 182 Abs. 1 Zollkodex (ZK) nach vorheriger Mitteilung an die Zollbehörden, wo und von wem wird die Ware eigentlich vernichtet? Beim Zoll wurde mir gesagt, dafür müssen wir selbst sorgen und die Zollbeamten werden dabei nur anwesend sein.
Gibt es speziell dafür zugelassene Firmen oder Unternehmen? Wo findet man solche?
DANKE!
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Arnd |
Geschrieben am 10 Mai 2016
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Dabei seit 22 Juni 2011 175 Beiträge
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Spezielle Zulassungen gibt es m. W. nicht.
Je nach Natur der Ware kann es jedoch hilfreich sein, einen Vernichter zu wählen, der schon Erfahrung mit dem Zoll hat.
Ich würde den Zoll fragen, ob sie Vergleichbares schon mal beaufsichtigt haben und wo das war. Sonst: Gelbe Seiten!
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Smart-Mellon |
Geschrieben am 11 Mai 2016
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Dabei seit 06 Juni 2008 153 Beiträge
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Hallo Caesarmama,
es kommt auf die art der Waren an. Ich selbst habe eine solche Vernichtung auch schon durchgeführt. (Aus einem OZL überzählige Katalysatoren mit einem Hammer zerschlagen, es waren nur zwei Stück) :-)
In einem anderen Fall haben wir Ware auf einer Deponie entsorgt und eine Straßenwalze ist darüber gefahren.
Soll es aber Verbrannt werden oder in einen Schredder, kann vielleicht der örtliche Entsorger helfen.
Der Zoll will bei dem kompletten Vorgang dabei sein um sicher zu stellen das die Ware nicht in den freien Verkehr kommen kann.
Gruß
SM
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Erzi4 |
Geschrieben am 13 Mai 2016
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Dabei seit 02 Dezember 2008 488 Beiträge
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Hallo caesarmama,
Deine Frage kommt tatsächlich ein paar Tage zu spät. Mit Anwednung des Unionszollkodex seit dem 1. Mai 2016 gibt es die Vernichtung nicht mehr so, wie zuvor als eigene zollrechtliche Bestimmung. Der Begriff Vernichtung ist ganz aus den Zollvorschriften verschwunden. Statt dessen wird nunmehr nur noch von Zerstörung gesprochen, wobei man bei vernichten den Prozess gedanklich als Zerstörung ohne Abfall ansehen muss.
Bislang konnte man bei der Einfuhr von Waren beantragen, dass diese nach Artikel 182 Zollkodex - alt - vernichtet werden. Das geht so nicht mehr. Nunmehr kommt es auf die Umsatände des Sachverhalts an, denn es gibt mehere Möglichkeiten, eine Nichtunionsware/Unionsware zu zerstören:
1. Die Ware wird eigens zur Zerstörung eingeführt
Ist bereits vor der Einfuhr bekannt, dass die Ware zerstört werden soll, also die Zerstörung der Zweck der Einfuhr, ist eine Abgabenfreiheit nur im Rahmen einer Aktiven Veredelung möglich. Diese muss vorher bewilligt werden.
2. Die Waren werden zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt (sprich verzollt)
Hier kommt ein Erlass bzw. eine Erstattung der Abgaben in Betracht, jedoch nur, wenn sich herausstellt, dass die Waren schadhaft sind und deshalb zerstört werden sollen.
3. Die Waren wurden zur sog. Endverwendung abgefertigt
In diesem besonderen Verfahren (das vorher besondere Verwendung hieß) kann jederzeit ein Antrag gestellt werden, die betroffenen Waren zu zerstören.
Grüße
Erzi4
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caesarmama |
Geschrieben am 23 Mai 2016
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Dabei seit 29 Juni 2011 35 Beiträge
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Hallo Erzi4,
vielen Dank für die Aufklärung!
Ich bin jetzt aber etwas verwirrt... Wenn ein Kunde sich weigert, eine T1 Sendung zu übernehmen und weist diese zurück, was müssen wir dann mit dieser Ware machen? Wir sind eigentlich nur Beförderer und die Ware gehört uns nicht. Vernichten bzw. zerstören - wäre die beste Lösung. Eine Aktive Veredelung findet hier aber nicht statt. Schadhaft sind die Waren auch nicht. Zur Endverwendung passen die Waren auch nicht...
Welche Möglichkeiten bleiben uns dann in so einem Fall?
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waldorf |
Geschrieben am 24 Mai 2016
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Dabei seit 23 Juli 2007 1705 Beiträge
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Hallo Erzi4,
interessante Info zur Vernichtung.
Ich hatte mal gehört, der UZK will vereinfachen - hatte ich wohl falsch verstanden.
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Erzi4 |
Geschrieben am 24 Mai 2016
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Dabei seit 02 Dezember 2008 488 Beiträge
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caesarmama wrote: |
Wenn ein Kunde sich weigert, eine T1 Sendung zu übernehmen und weist diese zurück, was müssen wir dann mit dieser Ware machen? Wir sind eigentlich nur Beförderer und die Ware gehört uns nicht. Vernichten bzw. zerstören - wäre die beste Lösung. Eine Aktive Veredelung findet hier aber nicht statt. Schadhaft sind die Waren auch nicht. Zur Endverwendung passen die Waren auch nicht...
Welche Möglichkeiten bleiben uns dann in so einem Fall? |
Ich habe das so verstanden, dass in diesem Fall eine Bewilligung für eine aktive Veredelung eingeholt werden müsste. Alternativ kommt allenfalls noch die Wiederausfuhr in Betracht.
Grüße
Erzi4
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