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Definition des Begriffes Anmelder bei Überwachungsdokument für Eisen Stahlwaren


Außenhandel und Zoll: Tipps und Tricks für eine erfolgreiche Abwicklung im internationalen Handel. Unser Forum Außenhandel und Zoll, allgemeine Themen, behandelt Fragen wie, welche Rolle spielen Zollformalitäten beim Außenhandel? Wie läuft die Zollabfertigung beim Außenhandel ab? Welche Dokumente sind im Außenhandel für die Zollabfertigung erforderlich? Welche Rolle spielen Freihandelsabkommen im Außenhandel?


Mr.Moose Geschrieben am 06 Juli 2016



Dabei seit
06 Juli 2016
1 Beiträge
Hallo zusammen,

bzgl. der Veröffentlichung im Bundesanzeiger zu o.g. Thema habe ich zu der Begrifflichkeit des „Anmelders“ eine Frage.

Unter Punkt 1 Antragsrecht heißt es:

Überwachungsdokumente im Rahmen der oben genannten Regelungen können grundsätzlich von in
der Europäischen Union ansässigen natürlichen oder juristischen Personen, die Waren in das Inland
verbringen oder verbringen lassen, beantragt werden. Personen, die als Spediteur oder Frachtführer
oder in einer ähnlichen Stellung bei dem Verbringen der Ware tätig werden, können ebenfalls mit
entsprechender Vollmacht des Einführers Überwachungsdokumente beantragen. Dadurch werden
sie jedoch nicht Einführer im außenwirtschaftsrechtlichen Sinn, sondern treten lediglich als
Anmelder auf.


Bedeutet dies (der letzte Satz´) nun, dass wenn wir (als Dienstleister/Spediteur) von unseren Kunden bevollmächtigt werden ein Überwachungsdokument zu beantragen, nicht mehr als direkter Vertreter für den Anmelder, sondern selbst als Anmelder auftreten (also erfolgt ein Wechsel in die indirekte Vertretung)?

Wenn nun in der eigentlichen Zollanmeldung wir als Dienstleinster uns ausdrücklich als DIREKTER VERTRETER zu erkennen geben, steht dies nach o.g. Definition im Gegensatz zu dem Überwachungsdokument.

Im Außenwirtschaftsgesetzt [ www.gesetze-im-interne...gesamt.pdf ] ist die Begrifflichkeit des Anmelders nicht definiert, so das ich auf diesem Weg keine entsprechende Antwort ableiten kann.

Würde gerne Eure Meinung zu diesem Thema erfahren

Grüße
Mr.Moose

CARGOFORUM PARTNER

Erzi4 Geschrieben am 07 Juli 2016



Dabei seit
02 Dezember 2008
487 Beiträge
Hallo Moose,

Deine Frage hat sich wahrscheinlich ein Stück weit erledigt, denn der Prozess ist beim BAFA bereits umgestellt worden. Die Antragstellung für ein ID erfolgt ab 9.7.2016 nicht mit Formular, sondern online via ELAN. Hier muss sich grundsätzlich der Einführer selbst registrieren. Er kann dann einem Dritten, also Dir, Vollmacht erteilen. Die Antragstellung erfolgt dann im Namen des Einführers, also in Vertretung.

Nach AWV ist eine Stellvertretung bei der Antragstellung zwar nicht möglich (siehe § 37 AWV), dies wird jedoch von der EU-Verordnung 2016/670 überlagert. Dort ist allerdings von Einführern, Anmeldern oder Vertretern die Rede. Ich denke, das BAFA hat sich hier nur etwas unglücklich ausgedrückt. Auf gar keinen Fall soll wohl ein Zusammenhang zur indirekten Stellvertretung im zollrechtlichen Sinn hergestellt werden. Dies ergibt sich aus der o.g. Verordnung schlicht nicht.

Grüße
Erzi4

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