Hallo zusammen,
bzgl. der
Veröffentlichung im Bundesanzeiger zu o.g. Thema habe ich zu der Begrifflichkeit des „Anmelders“ eine Frage.
Unter Punkt 1 Antragsrecht heißt es:
Überwachungsdokumente im Rahmen der oben genannten Regelungen können grundsätzlich von in
der Europäischen Union ansässigen natürlichen oder juristischen Personen, die Waren in das Inland
verbringen oder verbringen lassen, beantragt werden. Personen, die als Spediteur oder Frachtführer
oder in einer ähnlichen Stellung bei dem Verbringen der Ware tätig werden, können ebenfalls mit
entsprechender Vollmacht des Einführers Überwachungsdokumente beantragen.
Dadurch werden
sie jedoch nicht Einführer im außenwirtschaftsrechtlichen Sinn, sondern treten lediglich als
Anmelder auf.
Bedeutet dies (der letzte Satz´) nun, dass wenn wir (als Dienstleister/Spediteur) von unseren Kunden bevollmächtigt werden ein Überwachungsdokument zu beantragen, nicht mehr als direkter Vertreter für den Anmelder, sondern selbst als Anmelder auftreten (also erfolgt ein Wechsel in die indirekte Vertretung)?
Wenn nun in der eigentlichen Zollanmeldung wir als Dienstleinster uns ausdrücklich als DIREKTER VERTRETER zu erkennen geben, steht dies nach o.g. Definition im Gegensatz zu dem Überwachungsdokument.
Im Außenwirtschaftsgesetzt [
www.gesetze-im-interne...gesamt.pdf ] ist die Begrifflichkeit des Anmelders nicht definiert, so das ich auf diesem Weg keine entsprechende Antwort ableiten kann.
Würde gerne Eure Meinung zu diesem Thema erfahren
Grüße
Mr.Moose