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Nationaler Gefahrgutversand mit DPD


Gefahrgutbeauftragter: Erfahrungsaustausch und Tipps für Gefahrgutbeauftragte. Unser Forum Gefahrgutbeauftragter behandelt Fragen wie, wie werde ich Gefahrgutbeauftragter und welche Anforderungen muss ich erfüllen? Welche Schulungen und Qualifikationen benötige ich, um Gefahrgutbeauftragter zu werden? Welche Aufgaben hat ein Gefahrgutbeauftragter und was sind die wichtigsten Verantwortlichkeiten? Welche gesetzlichen Vorschriften und Standards müssen Gefahrgutbeauftragte beachten und wie werden diese überwacht? Wieviel verdient ein Gefahrgutbeauftragter?


andi171 Geschrieben am 15 Juli 2016



Dabei seit
08 August 2011
12 Beiträge
Hallo zusammen,

wir, eine GmbH mit Onlineshop und bald einem Gefahrgutbeauftragten ADR, möchten Gefahrgut (kleine Handliche Pakete, UN3481, kein LQ) innerhalb Deutschlands über DPD versenden. DPD verlangt hierfür lediglich eine Sondervereinbarung, sofern wir unter der 1000 Punkte Regel bleiben (keine Ahnung ob das eher einem Speditions- oder einem Beförderungsvertrag gleicht): www.dpd.com/de/home/ve...ut_versand

Wir liefern an Endkunden aber auch an Firmen. Könnt Ihr mir sagen ob folgende Verantwortlichkeiten in diesem Zusammenhang korrekt sind?

Auftraggeber: Wir, sofern Sondervereinbarung mit DPD = Speditionsvertrag. Anderenfalls wäre diese Verantwortlichkeit nicht vergeben.
Verpacker: Wir, da wir das ganze bezetteln und verpacken.
Absender: Wir, sofern Sondervereinbarung mit DPD = Beförderungsvertrag. Anderenfalls keine Ahnung.
Verlader: DPD, da der DPD Fahrer das Paket bei uns abholt, zu seinem Auto trägt und es verlädt.
Beförderer: DPD
Fahrzeugführer: DPD
Empfänger: Endkunde oder Firma
Endlader: DPD, da der DPD Fahrer das Paket selbst aus dem Auto holt und es zur Haustüre des Kunden trägt.

Eine weitere Frage: Welche Pflichten hat der Empfänger in dieser Konstellation: Ist es korrekt das auch wir uns strafbar machen wenn der Empfänger (sofern eine Firma) keinen Gefahrgutbeauftagten gestellt hat? Oder macht sich lediglich der Empfänger strafbar? Ich nehme an bei Endkunden ist dies egal.
Vielen Dank für die Antworten und sorry wegen der Unwissenheit.

LG,
Andi

CARGOFORUM PARTNER

Bauron Geschrieben am 19 Juli 2016



Dabei seit
01 Oktober 2012
31 Beiträge
Hallo Andi,

der Verlader ist nach §21 GGVSEB derjenige, welcher das Gut an den Beförderer übergibt. In dem Fall ist es egal ob DPD bei euch an der Rampe steht, oder an einem anderen Gebäude. Dann befördert er das Paket qausi zum Fahrzeug :)
Der Entlader ist aus meiner sicht in dem Konstrukt auch der Empfänger, da er die Ware vom Beförderer (DPD) entgegen nimmt.

Und der Endkunde braucht ersteinmal prinzipiell keinen Gb. Ob ein Gb benötigt wird, hängt nicht zuletzt von der Beförderten Menge ab, bzw. ob er nur Empfänger von geringen Mengen ist.
Der Empfänger hat u. a. die Pflicht die Sendung verzugsfrei anzunehmen udn zu prüfen ob gefahrgutvorschriften eingehalten wurden. Das bezieht sich dann aber mehr auf potentielles Fehlverhalten beim Verpacker. Wenn beispielsweise ein Kennzeichen fehlt, oder die Schrift zu klein ist, hat der Empfänger dies dem Absender anzuzeigen.

andi171 Geschrieben am 20 Juli 2016



Dabei seit
08 August 2011
12 Beiträge
Lieber Bauron,

erst einmal vielen Dank, das hat schon mal erstes Licht ins Dunkel gebracht :-).
Wie ist es mit Auftraggeber und Absender, wer ist das in unserem Fall? Im Link meines ersten Beitrags ist die DPD Sonderveinbarung zu finden, falls die überhaupt relevant hierfür ist...?

LG,
Andi

tks67 Geschrieben am 21 Juli 2016



Dabei seit
12 Mai 2016
10 Beiträge
Hallo Andi,

Sie schließen mit DPD bei jeder Lieferung einen Beförderungsvertrag - unabhängig von einer Sondervereinbarung - ab.

Auftraggeber: im Bezug auf DPD sind das Sie; der gefahrgutrechtliche "Auftraggeber des Absenders" sind Sie, das ist praktisch aber ohne Bedeutung, da Sie auch Absender sind
Absender: das sind Sie
Verpacker: ebenfalls Sie
Verlader: Sie (weil Sie unmittelbaren Besitz über die Ware haben, bevor sie dem Beförderer also DPD übergeben wird) und der DPD-Fahrer (weil der die Ware ins Fahrzeug verlädt)

... alle weiteren Beteiligten, wie von Ihnen aufgeführt

Solange Ihre Lieferungen 1000-Punkte je Empfänger nicht überschreiten, braucht der jeweilige (gewerbliche) Empfänger - zumindest aufgrund Ihrer Lieferungen- keinen Gefahrgutbeauftragten;aber das kann Ihnen eigentlich egal sein, denn ob der Empfänger in der Bestellpflicht ist oder nicht, ist nicht ihr Problem (zumindest solange Sie keine gefährlichen Güter mit hohem Gefahrenpotential nach Tab. 1.10.3.1.2 ADR befördern lassen). An dieser Stelle noch ein Wort zum Thema "Endkunde"; gefahrgutrechtlich gibt es diesen Begriff nicht, denn es gibt nur Empfänger, die können aber gewerblich oder privat sein.

Viele Grüße


Zuletzt bearbeitet von tks67 am 21 Jul 2016 - 10:52, insgesamt einmal bearbeitet

andi171 Geschrieben am 21 Juli 2016



Dabei seit
08 August 2011
12 Beiträge
Lieber tks67,

auch Dir vielen Dank für Deine Antworten.

Jetzt habe ich noch eine letzte Frage: Wir haben vor einigen Monaten 1 mal Gefahrgut (UN3481, kein LQ) in einem normalen DHL Paket ohne Bezettelung (keine spezielle Gefahrgutspedition) geliefert bekommen. Im Nachhinein hat sich sogar ergeben das der Versender keinen Gefahrgutbeauftragten gestellt hatte. Wir haben das Paket damals abgelehnt und bei einem anderen Lieferanten bestellt. Hätten wir uns damals strafbar gemacht wenn wir das Paket angenommen hätten? Damals hatten wir auch noch keinen Gefahrgutbeauftragten im Unternehmen.

Liebe Grüße und schonmal vielen Dank :-)
Andi

tks67 Geschrieben am 21 Juli 2016



Dabei seit
12 Mai 2016
10 Beiträge
Hallo Andi,

stellen Sie sich mal die Warenannahme einer große Firma vor, wo täglich viele Sendungen per KEP-Dienstleister eingehen und das Personal meist gar nicht weiß, welche Pakete erwartet werden. Hauptsache die Adresse stimmt...dann wird die Zustellung quittiert. Woher soll irgendjemand wissen, dass Gefahrgut ankommt, wenn kein Gefahrzettel darauf ist? Sie machen sich natürlich nicht strafbar, wenn Sie das Paket annehmen; aber Sie sollten den Absender daraufhinweisen, dass er da wohl ein Problem hat.

Ob er es für die Zukunft dann löst, ist genausowenig Ihr Problem, wie die Frage ob er einen Gefahrgutbeauftragten hat; ich würde mir dann allerdings überlegen, ob es auf Dauer der richtige Geschäftspartner ist; denn wenn ihm das egal ist, stellt sich die Frage, wie er es mit anderen wichtigen Punkten hält.

Viele Grüße

andi171 Geschrieben am 22 Juli 2016



Dabei seit
08 August 2011
12 Beiträge
vielen Dank :-)

Dronszek Geschrieben am 26 Oktober 2016



Dabei seit
26 Oktober 2016
1 Beiträge
Sorry, dass ich mich erst jetzt melde.
Den Link habe ich aber erst jetzt, durch Zufall, entdeckt.

Hallo Andi,
aus dem Text und den Kommentare ist nicht ersichtlich, um welche Mengen je Beförderung es hier geht. Ich nehme an, dass es sich bei den Lithium-Batterien um kleine Versandeinheiten handelt, so dass die Menge einer einzelnen Sendung (Verladung auf eine Beförderungseinheit) die Mengen nach der Tabelle 1.1.3.6.3 ADR nicht überschritten werden. Bei der UN-Nr. 3481 (Lithium-Ionen-Batterien in Ausrüstungen oder mit Ausrüstung verpackt) sind es 333 kg (Kapitel 3.2 Tabelle A, Spalte 15 - Beförderungskategorie 2) je Beförderungseinheit.

Zu der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten:
Die Gefahrgutbeauftragten-VO (GbV) sieht in § 2 (Befreiungen) vor, dass ein Gefahrgutbeauftragter grundsätzlich nicht bestellt werden muss, wenn Mengen je Beförderungseinheit unterhalb der in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR/ADN festgelegten Mengen liegen. Außerdem sind die Firmen (Personen) befreit, wenn sie ausschließlich als Entlader an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto pro Kalenderjahr beteiligt sind.
Aus den vorgenannten Gründen dürfte es sich mit der Bestellung eine Gefahrgutbeauftragten erübrigt haben.
Was aber zu beachten ist, das die an der Beförderung beteiligten Personen (das heißt: vom Verpacker, Verlader, Beförderer bis zum Entlader) nach Kap. 1.3 ADR geschult sein muss.

Viele Grüße
Joe

DGsafetyAdviser Geschrieben am 09 Februar 2017



Dabei seit
09 Februar 2017
3 Beiträge
Hallo,

kleine Anmerkung zu Lithiumbatterien:

"Wir haben vor einigen Monaten 1 mal Gefahrgut (UN3481, kein LQ) in einem normalen DHL Paket ohne Bezettelung (keine spezielle Gefahrgutspedition) geliefert bekommen."
Wenn die mit/in Ausrüstung eingebaute Lithium-Ionen-Batterie <100Wh ist und max. 2 Batterien pro Versandstück enthalten waren, ist eine Kennzeichnung des Versandstücks unter Anwendung der Sondervorschrift 188 nicht nötig.

Glück auf!

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