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Unterlagencodierung für Export nach Libyen


Außenhandel und Zoll: Tipps und Tricks für eine erfolgreiche Abwicklung im internationalen Handel. Unser Forum Außenhandel und Zoll, allgemeine Themen, behandelt Fragen wie, welche Rolle spielen Zollformalitäten beim Außenhandel? Wie läuft die Zollabfertigung beim Außenhandel ab? Welche Dokumente sind im Außenhandel für die Zollabfertigung erforderlich? Welche Rolle spielen Freihandelsabkommen im Außenhandel?


DidiH Geschrieben am 02 August 2016



Dabei seit
02 August 2016
22 Beiträge
Hallo,

lt. der Ausgangszollstelle in Bremerhaven muss bei Exporten nach Libyen generell die Codierung 3LNA LY im ABD pro Position angegeben werden, sofern es sich nicht um militärische Waren handelt.

Unsere Waren sind nachweislich keine militärischen Güter sondern für den Innenausbau (Decke und Wand) eines Flughafens, somit hätten wir natürlich bei der Ausfuhr diese Codierung angeben können. Es kam aber im EZT kein Hinweis darauf und deshalb wurde die nachfolgenden Zolltarifnummer ohne diese Unterlagencodierung angegeben.

Die Zolltarifnummer im ABD sind 73089059 und 44189080.

Die Ware steht jetzt bereits mit dem überlassenen ABD in Bremerhaven.

Was jetzt genau passieren wird wissen wir im Moment noch nicht. Evtl. können wir die ABD nochmal öffnen lassen und die Codierung ergänzen.

Was mich aber interessieren würde, hat hier jemand den rechtlichen Hintergrund, ob bei den genannten Zolltarifnummern tatsächlich diese Codierung 3LNA LY gemacht werden muß.

Schönen Dank und Gruß

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roliP Geschrieben am 02 August 2016



Dabei seit
16 Oktober 2008
445 Beiträge
Laut EZT ist bei der 73er Nummer gar nichts zu erklären. Bei der 44er Nummer wären Codierungen vorgesehen, wenn es sich um irakische oder syrische Kulturgüter handeln würde (hab ich was übersehen?).

Das ist jetzt aber nicht mehr wichtig, denn die Ware ist ja bereits vom zuständigen Zollamt in das Ausfuhrverfahren überlassen!

Erzi4 Geschrieben am 02 August 2016



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02 Dezember 2008
488 Beiträge
roliP wrote:
Laut EZT ist bei der 73er Nummer gar nichts zu erklären.

Hallo zusammen,

leider bildet der auf zoll.de verfügbare EZT nicht alle gesetzlichen Regelungen einwandfrei ab, insbesondere im Bereich der Embargos sind die Angaben häufig unvollständig und manchmal verwirrend.

Es gibt tatsächlich eine Rechtsgrundlage, aus der man schließen kann, dass für alle Ausfuhren von genehmigungsfreien Waren nach Libyen sowohl der Code 3LNA LY als auch der Code Y920 LY anzugeben ist.

Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates vom 18. Januar 2016 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 (link) lautet auszugsweise:
"Um die Weitergabe von Gütern und Technologien zu verhindern, die unter die Gemeinsame Militärgüterliste fallen oder deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe, Ausfuhr oder Einfuhr nach dieser Verordnung verboten ist, hat die Person ... für alle Waren, die ... aus dem Zollgebiet der Union nach Libyen verbracht werden, zu erklären, ob die Waren unter die Gemeinsame Militärgüterliste oder unter die vorliegende Verordnung fallen... Die zusätzlichen Angaben sind den zuständigen Zollbehörden der Mitgliedstaaten ... auf einer Zollanmeldung zu übermitteln."

Der Wortlaut lässt hier keinen Raum für einen eingeschränkten Warenkreis, so dass folglich bei jeder genehmigungsfreien Ware, die nach Libyen ausgeführt werden soll, die entsprechende Erklärung abgegeben werden muss. Die o.g. Codes ergeben sich aus dem "Merkblatt zu den Genehmigungscodierungen und zur elektronischen Anmeldung/Abschreibung genehmigungspflichtiger Ausfuhren im IT-Verfahren ATLAS-Ausfuhr", das auf zoll.de runtergeladen werden kann.

Grüße
Erzi4

roliP Geschrieben am 03 August 2016



Dabei seit
16 Oktober 2008
445 Beiträge
@Erzi4

Respekt, Erzi4 !!! Da hat meine Recherche zu kurz gegriffen. Ich bin jetzt erst über die BAFA-Seite auf die neue Verordnung gebracht worden und dort muss man dann erst mal den Wortlaut des Art.4 finden und lesen.

Gruß
rolip

waldorf Geschrieben am 03 August 2016



Dabei seit
23 Juli 2007
1705 Beiträge
Erzi4 wrote:

leider bildet der auf zoll.de verfügbare EZT nicht alle gesetzlichen Regelungen einwandfrei ab, insbesondere im Bereich der Embargos sind die Angaben häufig unvollständig und manchmal verwirrend.

Wenn das so ist, stelle ich mir die Frage, ob man als Ausführer besser sein muss als die Zollverwaltung ?
Wenn man dort nicht in der Lage ist, klar und vollständig über die Rechtslage zu informieren, kann doch eine Ausgangszollstelle -nach Prüfung und Überlassung durch die Ausfuhrzollstelle, die primär über die Zulässigkeit der Ausfuhr entscheidet- nicht einfach die Ausfuhr verhindern ?

DidiH Geschrieben am 03 August 2016



Dabei seit
02 August 2016
22 Beiträge
Hallo Erzi4 und roliP,

@roliP - die Recherche im EZT hatte ich auch vor der Ausfuhr gemacht, keinen Hinweis gefunden und deshalb keine Codierung angegeben - danke trotzdem für Deine Antwort.

@Erzi4 - Volltreffer genau das ist das Ding das Bremerhaven als Rechtsgrundlage hernimmt. Bremerhaven ist eines der größten Dt. Zollämter und die sind entsprechend fachlich aufgestellt. Bei unserem zuständigen Binnenzollamt (Ausfuhrzollstelle) ist die ABD ohne Codierung einwandfrei durchgelaufen.

Ich habe jetzt eine Stellungnahme an das Zollamt Bremerhaven per Email gesendet

"hiermit erkläre ich, dass die Waren nicht unter die Libyen-Verordnung
Nr. (EU) 2016/44 bzw. die Erklärung nach § 74 (1) Nr. 11 AWV fallen".

Die Container wurden jetzt mit entsprechender Zeitverzögerung verladen.

DANKE an Euch, ich bin neu hier auf dem Forum, ich versuch mich auch so gut es geht mit Fachwissen und Fragen einzubringen.

Schönen Gruß

Chev Geschrieben am 09 August 2016



Dabei seit
10 April 2009
1477 Beiträge
waldorf wrote:
Erzi4 wrote:

leider bildet der auf zoll.de verfügbare EZT nicht alle gesetzlichen Regelungen einwandfrei ab, insbesondere im Bereich der Embargos sind die Angaben häufig unvollständig und manchmal verwirrend.

Wenn das so ist, stelle ich mir die Frage, ob man als Ausführer besser sein muss als die Zollverwaltung ?
Wenn man dort nicht in der Lage ist, klar und vollständig über die Rechtslage zu informieren, kann doch eine Ausgangszollstelle -nach Prüfung und Überlassung durch die Ausfuhrzollstelle, die primär über die Zulässigkeit der Ausfuhr entscheidet- nicht einfach die Ausfuhr verhindern ?


Dem stimme ich voll und ganz zu. Ich stelle es mir nur so vor, dass die Ausfuhrzollstelle die Ausfuhr ggf. automatisiert überlassen hat, insofern DidiH zugelassener Ausführer ist. Das Fehlen der Codierungen konnte hier ggf. somit im "Tagesgeschäft" nicht auffallen, sondern würde (wenn überhaupt) frühestens bei einer späteren Zollprüfung im Betrieb zum Vorschein kommen...
Da die Ausgangszollstelle ja nicht an die Entscheidung der Ausfuhrzollstelle gebunden ist, hat man scheinbar noch das "gerade bügeln" wollen, was bei Abgabe/Überlassung der Ausfuhranmeldung im Vorfeld falsch gelaufen ist...

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