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Präferenzielle Ursprungserklärung bei Dreiecksgeschäft


Warenursprung und Präferenzen: Wichtige Faktoren für die Berechnung von Zöllen und Steuern im internationalen Handel. Unser Forum Warenursprung und Präferenzen behandelt Fragen wie, was ist der Warenursprung und wozu dient er? Wie wird der Warenursprung bestimmt? Welche Auswirkungen hat der Warenursprung auf die Berechnung von Zöllen und Steuern im internationalen Handel? Was ist eine Lieferantenerklärung und wozu dient sie? Was ist eine Langzeit-Lieferantenerklärungen?


Chev Geschrieben am 12 September 2016



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Hallo,

ich habe folgende Konstellation:

- Versender (wir) = Firma in D
- Auftraggeber = unsere Tochterfirma in Norwegen
- Warenempfänger = Endkunde in Norwegen

Da hier bei den Exportunterlagen die Rechnung mitgegeben werden muss, welche zwischen unserer Tochterfirma und dem Endkunden existiert, stellt sich mir allerdings die Frage, ob und wie hier die präferenzielle Ursprungserklärung auf dieser Rechnung angegeben werden kann bzw. darf.
Schließlich handelt es sich ja für die Norweger im Prinzip um ein inländisches Geschäft, die Ware kommt allerdings aus D.

Hier die Fragen:

- Was sagt hierzu das Präferenzrecht, darf eine Erklärung auf einer solchen Rechnung abgegeben werden?
- Falls ja, wer darf diese abgeben? (nur die Niederlassung in NO oder auch der Versender in D?)
- Wenn die Niederlassung in NO diese abgibt, welche Voraussetzungen muss sie dann erfüllen?
(wir würden zumindest die LE's und eine Kalkulation [bei eigengefertigten Artikeln] zur Verfügung stellen)

Würde mich freuen, wenn hier jemand etwas Licht ins Dunkle bringen kann :-)

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waldorf Geschrieben am 13 September 2016



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1705 Beiträge
Ich würde erstmal klären, wer in NO importiert. Wirklich der Endempfänger und nicht die Tochter - auf Basis des höheren inland. Preises ???

Die Ursprungserklärung muss der präferenzrechtliche Ausführer erstellen - das bist Du und nicht deine Tochter (Definition in Art. 37 Nr. 20 UZK-DA). Das ist ja ein Inlandsgeschäft. Obwohl es "Erklärung auf der Rechnung" heißt, kann diese auf jedem anderen Handelspapier abgegeben werden, dass die Waren genau bezeichnet und möglichst einen Referenz zum maßgeblichen Kaufgeschäft haben sollte.

Chev Geschrieben am 13 September 2016



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10 April 2009
1477 Beiträge
Der Endempfänger importiert. Für die Niederlassung in NO ist es somit eine Art "Streckengeschäft" und wir als Lieferant stellen selbstverständlich auch die Exportabwicklung dar. Dass wir in diesem Zuge auch die Ursprungserklärung erstellen müssen, habe ich mir schon fast gedacht. Allerdings habe ich auch Meinungen gehört, dass bei solchen Konstellationen auch LE's und Präferenzkalkulationen zur Verfügung gestellt werden können, sodass der Rechnungssteller an den Endkunden die Ursprungserklärung seinerseits erstellen kann (schließlich ist es ja auch seine Rechnung).

Da wir genau diese (und nicht etwa unsere Rechnung an die Niederlassung) der Sendung beifügen müssen, bliebe sonst ja nur noch die Möglichkeit, dass wir darauf (im Auftrag) den Text & Unterschrift vervollständigen - wenn die Norweger für die Erstellung rechtlich ausgeschlossen sind. Da es jedoch in dem Sinne keine von uns erstellte Rechnung ist, tue ich mich damit aber schwer, diese nachträglich und wahrscheinlich auf irgendeinem manuellem Wege (ggf. handschriftlich) zu "verändern".

Franzii Geschrieben am 14 September 2016



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Hallo Chev,

ähnliches Thema haben wir auch, bei Lieferungen an den Endkunden in TN.
Der Endkunde erledigt die Importabwicklung, dazu bekommt er von seinem Lieferanten, also unserem Kunden die
Rechnung zur verfügung gestellt.
In diesem Fall drucken wir die Ursprungserklärung auf unsere Packliste. Wie Waldorf geschrieben hat, kann die UE auf jedem anderen Handelspapier abgegeben werden, wenn die Ware darauf genau bezeichnet ist und sich der Sendung eindeutig zuordnen lässt.

Chev Geschrieben am 14 September 2016



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10 April 2009
1477 Beiträge
Eine Packliste erstellen wir bei NO nicht, darum würde uns nur der Lieferschein bleiben. Wenn das aus eurer Erfahrung heraus keine Probleme gab, dann werde ich das in Zukunft mal so umsetzen.

Haben jetzt zunächst die Sendung ohne Präferenznachweis versendet, da die Zeit drängte. Der Wert war nur gering.
Und wenn ich es richtig in Erinnerung habe, könnten wir den Lieferschein mit der Erklärung noch nachsenden, sodass der Empfänger die Präferenz in NO nachträglich geltend macht.

Franzii Geschrieben am 14 September 2016



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30 März 2016
28 Beiträge
Hallo Chev,

schau mal unter Art. 61 (2) + (3) UZK-IA:
2) Der Lieferant gibt die Erklärung auf der Rechnung für die Sendung, auf dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier ab, in dem die betreffenden Waren so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist.
3) Der Lieferant kann die Erklärung jederzeit vorlegen, auch nachdem die Waren bereits geliefert worden sind.

Der nächträglich eingereichte Lieferschein sollte also funktionieren.

waldorf Geschrieben am 14 September 2016



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23 Juli 2007
1705 Beiträge
Franzii - ACHTUNG: die von dir genannten Rechtsgrundlagen im UZK beziehen sich nicht auf die "Ursprungserklärung auf der Rechnung", sondern nur auf die Lieferantenerklärung innerhalb der EU.

Da must du im Präferenzabkommen mit Norwegen/EWR nachsehen. Da sollte aber inhaltlich etwas nahezu identisches stehen.

Franzii Geschrieben am 14 September 2016



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30 März 2016
28 Beiträge
Danke für deinen Hinweis Waldorf!

Chev Geschrieben am 14 September 2016



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1477 Beiträge
Franzii und Waldorf, Danke euch!

Chev Geschrieben am 23 September 2016



Dabei seit
10 April 2009
1477 Beiträge
Bin hierzu nochmal auf folgende Fragestellung gestoßen:

Dürfte der norwegische Empfänger die Ware aufgrund unseres Präferenznachweises seinerseits mit Präferenznachweis ausstellen, wenn er die Ware...

1. ...zurück in die EU sendet?
2. ...innerhalb der EFTA (z. B. in die Schweiz) versendet?
3. ...in ein anderes Land (nicht EU / nicht EFTA), mit welchem Norwegen aber ein Abkommen hat, versendet?

Danke vorab.

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