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Ausfuhranmeldung pro Container pro Rechnung oder pro Ware?


Außenhandel und Zoll: Tipps und Tricks für eine erfolgreiche Abwicklung im internationalen Handel. Unser Forum Außenhandel und Zoll, allgemeine Themen, behandelt Fragen wie, welche Rolle spielen Zollformalitäten beim Außenhandel? Wie läuft die Zollabfertigung beim Außenhandel ab? Welche Dokumente sind im Außenhandel für die Zollabfertigung erforderlich? Welche Rolle spielen Freihandelsabkommen im Außenhandel?


dawudKG Geschrieben am 02 November 2016



Dabei seit
02 November 2016
3 Beiträge
Hallo Zusammen,
hoffe dringend auf Hilfe in dieser Angelegenheit:

Wir verschiffen regelmäßig eine große Anzahl von PKW per Seefracht und packen üblicherweise zwei Fahrzeuge in einen 40’DC Container. Wie das in der Logistik und Seefracht so ist, wird oft umdisponiert! Aus diesem Grund erstellen wir unsere Rechnungen und Ausfuhranmeldungen immer pro Fahrzeug. D. h. wir haben pro Container zwei Rechnungen und zwei Zollanmeldungen (da ja auch zwei Fahrzeuge pro Container), auch wenn beide Fahrzeuge für ein und denselben Kunden sind. Und genauso wird es hier in unserer Firma seit Jahren gemacht, bisher immer ohne Probleme. Ich möchte an dieser Stelle darauf hinweisen, dass es vorkommt, dass wir mal 10 Container für ein und denselben Kunden haben. Das sammelt sich eben manchmal so je nach Auftragslage über Tage/Wochen. Oder es kann sein, dass mal ein Container wegfällt, weil eine Zahlung nicht pünktlich kam oder es zu einem Defekt an einem Fahrzeug kam etc….

Der Zoll sagt jetzt, dass wir verpflichtet sind eine Zollanmeldung pro Schiff zu machen. Also bspw. bei 10 Container für einen Kunden eine Zollanmeldung. Das nimmt uns doch die totale Flexibilität in unserer Handlungsweise und Geschäftstätigkeit. So kann ich ja niemals mehr eine kurzfristigen Verkauf auf ein noch freies Schiff bekommen bzw. kann keine Fahrzeuge tauschen, wenn es zu technischen Defekten kommt oder ein Unfall passiert etc.

Was meinen Sie dazu? Das würde dann ja ebenso für LKW, RoRo Schiffe oder Luftfracht gelten (was wir im Übrigen alles benutzen! Auch hier kann es "kurzfristig" zu Planungsänderungen kommen!)

Vielen Dank für eure Hilfe und eure Kommentare!

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waldorf Geschrieben am 03 November 2016



Dabei seit
23 Juli 2007
1705 Beiträge
Ich vermute mal, dass sich da ein schlauer Zöllner, der sich Arbeit ersparen will, auf § 2 Abs. 4 AWG stützt. Danach umfasst eine Ausfuhrsendung "die Waren,die ein Ausführer gleichzeitig über dieselbe Ausgangszollstelle nach demselben Bestimmungsland ausführt." Die neue Dienstvorschrift des Zolls zum Ausfuhrverfahren (VSF A 0610) definiert die Ausfuhrsendung neu auf Basis des Empfängers: „Ausfuhrsendung umfasst die Waren, die ein Ausführer auf Grundlage eines Ausfuhrvertrags an einen Empfänger ausführt.“

Es ist aber unbestritten, dass der Ausführer darüber entscheidet, welche Waren er mit einer Ausfuhranmeldung anmeldet. Siehe z.B. Wolffgang/Simonsen/Rogmann - AWR-Kommentar zu §2 AWG, Rz. 15. Bitte den Zöllner mal, dort nachzulesen.

Wenn Du z.B. in deinem Fall für mehrere Container nur 1 AM abgibst, aber ein Container verloren geht, hättest du ein Problem.

Stefan1531 Geschrieben am 03 November 2016



Dabei seit
30 Juni 2006
495 Beiträge
das wäre mir neu.
Selbstverständlich ist es "sinnvoll" bei "planbaren" Versänden ein ABD je Container zu erstellen; ist es aber nicht planbar, können selbstverständlich auch mehrere ABD zu einem Container erstellt werden.

Auch das Argument "eine Zollanmeldung pro Schiff" ist völliger Unfug. Was, wenn Du einen Offload bzw. eine Nicht-Verladung hast?

Oft stützen sich Zöllner auf ihre ZKDVO o.Ä., ohne die Hintergründe bzw. das Geschäft zu kennen. Ein (er)klärendes Gespräch hilft oft.

dawudKG Geschrieben am 03 November 2016



Dabei seit
02 November 2016
3 Beiträge
Danke euch für eure Kommentare!

@Waldorf: Kannst Du mir ein Bild von dem AWK Kommentar und/oder der VSF Dienstvorschrift schicken bitte?! Gerne auch auf khodadadi @ carsearch.de

waldorf Geschrieben am 03 November 2016



Dabei seit
23 Juli 2007
1705 Beiträge
Voila:


V. Zu § 2 AWG, Absatz 4:

§2 Abs. 4 definiert die Ausfuhrsendung und stellt den Zusammenhang zum zollrechtlichen Ausfuhrverfahren dar. (…) daraus folgt, dass der Inhalt einer „Ausfuhrsendung“ mit dem Inhalt der Ausfuhranmeldung korreliert. Somit hat es der Ausführer/Anmelder in der Hand zu entscheiden, welche Waren als Ausfuhrsendung angesehen werden können. So kann er die Waren (z.B. mehrere Packstücke) entweder aufteilen und für jedes einzelne Stück oder aber für alle Packstücke ein Ausfuhrverfahren eröffnen. (....)

Quelle: Mrozek in Wolffgang/Simonsen/Rogmann – AWR-Kommentar, Bundesanzeiger Verlag, zu § 2 AWG, Rz. 15

dawudKG Geschrieben am 03 November 2016



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02 November 2016
3 Beiträge
1.000 Dank. Das ist echt sehr nett von Dir! Ich werde versuchen damit zu argumentieren!

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