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Dreiecksgeschäft - China nach Malaysia / Vietnam
Außenhandel und Zoll: Tipps und Tricks für eine erfolgreiche Abwicklung im internationalen Handel. Unser Forum Außenhandel und Zoll, allgemeine Themen, behandelt Fragen wie, welche Rolle spielen Zollformalitäten beim Außenhandel? Wie läuft die Zollabfertigung beim Außenhandel ab? Welche Dokumente sind im Außenhandel für die Zollabfertigung erforderlich? Welche Rolle spielen Freihandelsabkommen im Außenhandel?Gehe zu Seite 1, 2 Weiter
ElLubinho |
Geschrieben am 29 November 2016
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Dabei seit 19 Oktober 2012 45 Beiträge
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Guten Morgen,
eventuell ist in unserem Unternehmen angedacht ein Dreiecksgeschäft von China direkt nach Vietnam / Malaysia zu tätigen.
Unser Lieferant aus China würde direkt von dort aus verschiffen und eben nach Vietnam/Malaysia schicken. Mit der Ausfuhr an sich habe ich ja nichts zu tun das würde der Chinese machen - richtig?
Was muss ich sonst noch beachten - vor allem in steuerlicher und zolltechnischer Hinsicht?
Sorry - aber noch nie ein solches Geschäft getätigt.
Mfg, Marco
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Chev |
Geschrieben am 29 November 2016
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Dabei seit 10 April 2009 1477 Beiträge
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Sogenanntes "Streckengeschäft".
Da hier die Exportabwicklung nicht durch euch erfolgt, ihr somit auch kein ABD (und somit auch keinen Ausgangsvermerk) habt, muss meiner Meinung nach die steuerfreie Lieferung anderweitig nachgewiesen werden, z. B. durch einen Ausfuhrnachweis des Spediteurs, welcher den Transport von China nach MY / VN durchführt.
Darüber hinaus benötigt der chinesische Lieferant eure Rechnung, welcher ihr an die Kunden ausstellt, als sendungsbegleitende "Proforma-Rechnung", da er sonst seine Rechnung an euch - mit wahrscheinlich günstigeren Preisen - mitgeben müsste, welche der Empfänger sicherlich nicht zu Gesicht bekommen soll.
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waldorf |
Geschrieben am 29 November 2016
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Dabei seit 23 Juli 2007 1705 Beiträge
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Ich glaube, die Zollabwicklung ist hier das geringere Problem. Ich würde abchecken, ob es überhaupt möglich ist, dass ein nicht-chinesisches Unternehmen diese Streckengeschäfte aus China heraus nach chin. Recht tätigen kann bzw. ob daraus steuerliche Pflichten in CN entstehen. Zur Beurteilung bedarf es eines Steuerberaters mit Erfahrung im Chinageschäft.
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betterorange |
Geschrieben am 29 November 2016
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Dabei seit 02 April 2007 1271 Beiträge
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Gerne wird der Weg über Hong Kong oder eine chinesische Freihandelszone genommen.
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eaglestef |
Geschrieben am 29 November 2016
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Dabei seit 15 September 2016 82 Beiträge
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Meines Erachtens liegt hier ein Reihengeschäft vor. My bestellt bei De Ware. Du kaufst die Ware in CN. Wer beauftragt
den Transport? Welcher Lieferung ist aus dt. Sicht die ruhende und die bewegte Lieferung zuzuordnen. Davon hängt ab, ob chinesisches und/oder mylasischrs Recht beachtet werden muss. Gibt es in beiden Ländern ein Mehrwertsteuersystem?
Von der genauen Konstellation hängt dann ab, wer den Tranport
beauftragen sollte. Erster Ansprechparnter für
Steuerfragen können die Merkblätter der GTAI zu Recht in
CN/MY sein oder die AHK. Leider kein einfacher Fall aus Steuersicht.
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Chev |
Geschrieben am 29 November 2016
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Dabei seit 10 April 2009 1477 Beiträge
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Zitieren:: |
Meines Erachtens liegt hier ein Reihengeschäft vor.
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Im Prinzip kann man es allen Begriffen zuordnen. Damit meine ich, dass es:
A: ein Reihengeschäft ist,
da mehr als 2 Parteien Geschäfte über einen Gegenstand abschließen
B: aber auch ein Dreiecksgeschäft ist,
welches eine besondere Form des Reihengeschäftes darstellt, wenn die beteiligten Parteien aus 3 unterschiedlichen Ländern stammen
C: und letztendlich auch ein Streckengeschäft ist,
welches die Begriffe "Reihengeschäft/Dreiecksgeschäft" aus der Sicht des Händlers/Distributors (hier: Unternehmen in D) nur umschreibt
Da die beiden anderen Parteien jedoch im Drittland ansässig sind, würde ich das mal als Spezialfall bezeichnen, denn der Weg der Ware von China nach D (zoll- & steuerrechtlicher Import) und von D nach MY / VN (zoll- & steuerrechtlicher Export) wird hier sozusagen abgekürzt. Das Unternehmen in D "exportiert" quasi nur auf dem Papier. Dies gilt es steuerlich abzuklären, gerade beim Thema "Nachweispflichten". Zollrechtlich müsste hier ansonsten das Unternehmen in D komplett Außen vor sein meiner Meinung nach.
Ich würde allerdings nicht zu weit gehen beim Thema "Freihandelszonen", "GTAI" usw... Schließlich soll der Lieferant in China ja nicht aufgekauft und es soll auch keine Tochtergesellschaft, ein Lager oder ein Werk ich China errichtet werden - also keine strategischen Handlungen erfolgen.
Der Lieferant ist ein - ich nenne es mal - "rechtlich selbstständiger Handelspartner" und bereits in China existent. Dadurch hat er dort alle rechtlichen und eben auch die steuerlichen Gegebenheiten eigenständig zu erfüllen. Wie er die Ware rechtlich und steuerlich korrekt an die Empfänger in MY / VN abwickelt, während sein Auftraggeber aber ein Unternehmen in D ist (bzw. ob ein solches Geschäft in China möglich ist), muss der Lieferant selbst beantworten bzw. klären können, da er ja die dortigen Vorschriften entweder bereits kennt und beherrscht oder aber zumindest die notwendigen Kontakte zur Klärung direkt vor Ort knüpfen kann. Denn für die Einhaltung dieser Vorschriften ist er selbst verantwortlich.
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eaglestef |
Geschrieben am 29 November 2016
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Dabei seit 15 September 2016 82 Beiträge
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Bei A und C kann ich dir zustimmen. Beii einem Dreiecksgeschäft handelt es sich um eine Sonderform des Reihengeschäfts. Dies soll Registrierungspflichten innerhalb der EU vermeiden.
Aus meiner Sicht handelt es sich bei dem Geschäft um ein Reihengeschäft: CN --> DE --> MY ;Lieferung direkt von CN an MY.
Diesen Fall hatte ich neulich in einem Seminar. Leider sind die Unterlagen auf Arbeit. Aber soweit ich mich erinnere, musste man da schon beachten. Ich schau morgen nochmal nach.
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Chev |
Geschrieben am 29 November 2016
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Dabei seit 10 April 2009 1477 Beiträge
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Laut Definition würde ich sagen, dass es auch ein Dreiecksgeschäft ist, da ja 3 unterschiedliche Länder beteiligt sind.
Ein Reihengeschäft ist es somit auch, da ja das Dreiecksgeschäft eine Sonderform des Reihengeschäftes ist. Ein "reines" Reihengeschäft liegt meiner Meinung nach nur vor, wenn maximal zwei Länder durch die 3 Parteien beteiligt sind...
So habe ich es mal gelernt - ohne aber wirklich fit zu sein bei dem Thema :-)
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waldorf |
Geschrieben am 30 November 2016
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Dabei seit 23 Juli 2007 1705 Beiträge
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Hallo Eaglestef, ich halte es für falsch, die deutsche umsatzsteuerrechtliche Betrachtungsweise über Reihengeschäfte in China anwenden zu wollen. Da hat sicherlich noch nie jemand etwas von bewegter und ruhender Lieferung gehört.
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eaglestef |
Geschrieben am 30 November 2016
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Dabei seit 15 September 2016 82 Beiträge
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Jetzt habe ich meine Unterlagen gefunden. Wir haben mal so einen ähnlichen Fall diskutiert.
NO --> DE --> CH
Egal wem ich die Lieferung zuordne, muss der Sachverhalt immer nach ausländischen Recht beurteilt werden.
Allerdings ist die Zuordnung der bewegten/ruhenden Lieferung in sofern wichtig, ob nur norwegisches Recht beachtet werden muss (bewegte Lieferung wird DE an CH zugeordnet) oder ob norwegisches und schweizer Recht (bewegte Lieferung wird NO an DE zugeordnet) zu beachten sind. Es handelt sich um keinen steuerbaren Umsatz in DE. Wie gesagt, dass ist die dt. Sichtweise. Ob diese sinnvoll ist und angewendet werden sollte, ist eine andere Frage, die ich gern zur Diskussion stelle.
Zum Glück hatte ich den Fall so noch nicht in der Praxis.
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Chev |
Geschrieben am 30 November 2016
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Dabei seit 10 April 2009 1477 Beiträge
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Aber es bleibt ein Dreiecksgeschäft meiner Meinung nach. Ansonsten bitte ich euch, diese These zu entkräften.
Sehe es auch so, dass der Fall nicht nach dem EU-Umsatzsteuerrecht betrachtet werden kann, da außer D hier keine weiteren EU-Länder beteiligt sind. Dennoch muss rechtlich geklärt werden, wie das D Unternehmen, welches hier quasi einen "Schein-Export" durchführt die "Ausfuhrlieferung" steuerfrei abrechnen darf. Die Voraussetzungen sind ggf. in § 6 Umsatzsteuergesetz (UStG) enthalten.
Eine Steuerfreiheit muss zudem nachgewiesen werden. Dazu bietet evtl. die Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) entsprechende Vorschriften, dort sind zumindest die Nachweispflichten für steuerfreie Versendungen & Ausfuhren enthalten.
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waldorf |
Geschrieben am 30 November 2016
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Dabei seit 23 Juli 2007 1705 Beiträge
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Liebe Kollegen, das dt. Umsatzsteuerrecht ist hier nicht anwendbar. Es handelt sich weder um eine Lieferung im Inland, noch um ein innergemeinschaftliches Verbringen, noch um eine Ausfuhrlieferung. Folglich sind auch keine Ausfuhrnachweise nach Umsatzsteuerrecht möglich bzw. erforderlich. Um dies hier nachweisen zu können, sollte z.B. auf der Rechnung des CN an DE ein Hinweis auf die Lieferung in ein Drittland angebracht werden und/oder entsprechende Alternativdokumente vorliegen. Die deutsche Logik für Reihengeschäfte kann auch nicht auf das Umsatzsteuerrecht in Drittländern übertragen werden.
Nochmal mein früherer Tipp, der durch die falsche Richtung der Beiträge zur Ursprungsfrage nur bestärkt wird: einen in China sachkundigen StB konsultieren. Ja, das kostet Geld - kann aber billiger sein, als unvorbereitet Geschäfte zu vereinbaren.
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eaglestef |
Geschrieben am 30 November 2016
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Dabei seit 15 September 2016 82 Beiträge
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Das war die Kurzfassung aus den Seminarunterlagen eines ronomierten dt. Anbieters.
Am Ende kommen wir ja auf die gleiche Lsg. Nicht in DE steuerbar. Es ist auf alle Fälle chin. Recht zu betrachten.
Ob und welche Regelungen es zu Reihengeschäften in CN gibt wissen wir nicht. Steuerberater mit CN-Erfahrung oder Steuerberater aus CN Fragen.
Bei solchen Fragen, kann man sich an große, bekannte Steuerberater wenden, die weltweit aktiv sind oder an die AHK. Vielleicht trifft die schon eine Aussage bzw. vermittelt einen dt.sprachigen Kontakt.
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Chev |
Geschrieben am 30 November 2016
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Dabei seit 10 April 2009 1477 Beiträge
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Dann würde ich den Fall tatsächlich an einen Berater geben, welcher die Umsatzsteuerthematik einordnen und beurteilen kann. Die Frage ist, welches Recht hier überhaupt gilt. Ich kann es mir allerdings nur schwer vorstellen, dass bei einem Verkauf (auch ohne physische Ausfuhr) eines in D registrierten Unternehmens an einen im Drittland ansässigen Kunden nicht das deutsche UStG gilt.
Der Lieferant in CN handelt sicherlich nach chinesischem Recht, das möchte ich nicht bestreiten.
Und die Empfänger in MY / VN werden die Importverzollung / Versteuerung nach deren Landesrecht durchführen.
Vielleicht sehe ich das aber auch zu einfach und es ist weitaus komplexer.
Im Regelfall:
- hätten meiner Meinung nach die Kunden in MY / VN direkt in China bestellt
oder
- hätte sich die Ware zumindest auch in D befunden und wäre weiter nach MY / VN (re-)exportiert worden
Da beides nicht zutrifft (denn das wäre ja einfach), ist es hier schon eine besondere Konstellation.
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ElLubinho |
Geschrieben am 01 Dezember 2016
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Dabei seit 19 Oktober 2012 45 Beiträge
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Wow, zwei Tage nicht geschaut und ein Haufen Antworten vielen Dank dafür! Starke Community.
Leider fehlt mir so richtig die endgültige Königsantwort.
Ich sehe das mittlerweile recht schmerzfrei, und mich interessiert wirklich nur was wir in DE beachten müssen.
Wir spielen hier - wenn ich meinem Vertrieb glauben kann - mit absolut offenen Karten. Der Chinese weiss wo es hingeht (muss es ja schließlich verschicken) und der Kunde in Malaysia bzw. Vietnam weiss wo es herkommt.
Reicht hier wirklich für unseren Nachweis der Umsatzsteuerfreiheit ein Vermerk auf der Rechnung des Chinesen - bzw. auf unserer Rechnung an Malaysia bzw. Vietnam?
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