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EORI-Kennzeichnung der Ansässigkeit bei Drittlandsuntenehmen


Außenhandel und Zoll: Tipps und Tricks für eine erfolgreiche Abwicklung im internationalen Handel. Unser Forum Außenhandel und Zoll, allgemeine Themen, behandelt Fragen wie, welche Rolle spielen Zollformalitäten beim Außenhandel? Wie läuft die Zollabfertigung beim Außenhandel ab? Welche Dokumente sind im Außenhandel für die Zollabfertigung erforderlich? Welche Rolle spielen Freihandelsabkommen im Außenhandel?


waldorf Geschrieben am 27 Oktober 2017



Dabei seit
23 Juli 2007
1705 Beiträge
Auf Zoll.de informierte der Zoll Anfang September über die notwendige Kennzeichnung der Ansässigkeit im Zollgebiet für Drittlandsunternehmen: www.zoll.de/SharedDocs...gkeit.html

Wir haben umgehend die geforderten Angaben (für unsere Schweizer Konzerngesellschaft) geliefert, die bis 1.11. gefordert waren. Nachdem wir keinerlei Rückmeldung erhielten, haben wir jetzt auf Nachfrage die Info bekommen, dass ein neuer, vollständig ausgefüllter EORI-Antrag notwendig sei.

Ist das die individuelle Vorgehensweise unseres HZA oder wird das einheitlich so verlangt ? Wenn ja, warum steht das nicht in der Info des Zolls:

"Einführung einer Kennzeichnung der Ansässigkeit im Zollgebiet der Union für Personen mit Sitz in einem Drittland

(...) Eine juristische Person oder eine Personenvereinigung mit Hauptniederlassung in einem Drittland gilt als eine im Zollgebiet der Union ansässige Person, wenn sie über eine ständige Niederlassung im Zollgebiet der Union verfügt (Art. 5 Nr. 31 UZK). (...)
Drittländische Unternehmen, die über eine ständige Niederlassung im Zollgebiet der Union verfügen, werden gebeten, bis zum 1. November 2017 beim für die ständige Niederlassung örtlich zuständigen Hauptzollamt das Vorliegen der o.g. Voraussetzungen des Art. 5 Nr. 32 UZK zu erklären und eine Aufnahme dieser Information in die EORI-Stammdaten zu beantragen. Hierfür ist neben der EORI-Nummer auch eine ggf. vergebene Niederlassungsnummer der Ansässigkeit begründenden Niederlassung mitzuteilen."

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