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Gefarhgut Kennzeichnung
Gefahrgutbeauftragter: Erfahrungsaustausch und Tipps für Gefahrgutbeauftragte. Unser Forum Gefahrgutbeauftragter behandelt Fragen wie, wie werde ich Gefahrgutbeauftragter und welche Anforderungen muss ich erfüllen? Welche Schulungen und Qualifikationen benötige ich, um Gefahrgutbeauftragter zu werden? Welche Aufgaben hat ein Gefahrgutbeauftragter und was sind die wichtigsten Verantwortlichkeiten? Welche gesetzlichen Vorschriften und Standards müssen Gefahrgutbeauftragte beachten und wie werden diese überwacht? Wieviel verdient ein Gefahrgutbeauftragter?
Jasmina |
Geschrieben am 17 Mai 2005
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Hallo zusammen, mir hat mal einer erzählt das in den Gefahrgutvorschriften nur Gefahrgüter aufgenommen werden von denen eine akute Gefahr ausgeht. Im Umkehrschluss würde das ja bedeuten das Stoffe wie Asbest etc. dort ja gar nicht zu finden sind. Ist das richtig??
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CARGOFORUM PARTNER
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Sales |
Geschrieben am 17 Mai 2005
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Dabei seit 27 Januar 2005 115 Beiträge
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Hallo Jasmina,
ich glaube, da hast Du etwas falsch verstanden. Bin zwar schon eine Weile raus aus den Landverkehren, aber Asbest hat beispielsweise die UN-Nr. 2212 (blau und braun) oder 2590 (weiß). Es stellt sich mir die Frage, wie man in diesem Zusammenhang "akute Gefahr" definiert.
Die Definition von Gefahrgut lt.
GGBefG § 2 Begriffsbestimmungen
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(1) Gefährliche Güter im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe und Gegenstände, von denen auf Grund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können.
(2) Die Beförderung im Sinne dieses Gesetzes umfaßt nicht nur den Vorgang der Ortsveränderung, sondern auch die Übernahme und die Ablieferung des Gutes sowie zeitweilige Aufenthalte im Verlauf der Beförderung, Vorbereitungs- und Abschlußhandlungen (Verpacken und Auspacken der Güter, Be- und Entladen), auch wenn diese Handlungen nicht vom Beförderer ausgeführt werden. Ein zeitweiliger Aufenthalt im Verlauf der Beförderung liegt vor, wenn dabei gefährliche Güter für den Wechsel der Beförderungsart oder des Beförderungsmittels (Umschlag) oder aus sonstigen transportbedingten Gründen zeitweilig abgestellt werden. Auf Verlangen sind Beförderungsdokumente vorzulegen, aus denen Versand- und Empfangsort feststellbar sind. Wird die Sendung nicht nach der Anlieferung entladen, gilt das Bereitstellen der Ladung beim Empfänger zur Entladung als Ende der Beförderung. Versandstücke, Tankcontainer, Tanks und Kesselwagen dürfen während des zeitweiligen Aufenthaltes nicht geöffnet werden.
Grüsse
Sales
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RD |
Geschrieben am 17 Mai 2005
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Dabei seit 15 April 2005 402 Beiträge
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hallo jasmina,
natürlich mußt du erstmal den stoff klassifizieren lassen bzw. checken ob eine un-nummer vorliegt. danach im adr - teil 3 - die nummer heraussuchen.
hast du denn gefahrguttechnisch etwas zu versenden bzw bist du beauftragt worden den transport zu übernehmen? in welchem glied der kette sitzt du? gib mir input.
gruß,
RD
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hpgcl |
Geschrieben am 18 Mai 2005
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Dabei seit 24 Januar 2005 57 Beiträge
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Hallo Jasmina,
wie Sales schon zitiert hat - Gefahrgut ist Alles, wovon durch den Transport (der mehr umfasst als nur die Ortsveraenderung - Abs. 2) Gefahren ausgehen koennen.
Das Wort AKUT hat da nichts zu bedeuten.
Es geht bei der Gefahrgutverordnung darum, den Transport von Guetern, von denen eine Gefahr ausgehen kann, durch richtige Handhabung und gewisse Massnahmen sicher zu gestalten, um somit die akute Gefahr zu vermeiden.
Gruss,
hpgcl
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RD |
Geschrieben am 18 Mai 2005
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Dabei seit 15 April 2005 402 Beiträge
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jungens, da habt ihr vollkommend recht. bleibt nix mehr zu sagen.
jasmina, du mußt wissen: es gibt beamtendeutsch und gefahrgutdeutsch.
klingt komisch, is aber so.
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Mayerhofer |
Geschrieben am 18 Mai 2005
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Dabei seit 14 Mai 2005 722 Beiträge
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Hallo zusammen,
den ausführungen von Sales kann ich mich als nicht bestellter Gefahrgutbeautragter nur anschließen!
Gruß M.Mayerhofer
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