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Frachtrechnungen/ Nachlieferung/ Retoure
Lizzy16.4 |
Geschrieben am 24 Juli 2007
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Dabei seit 21 Juli 2007 3 Beiträge
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Hallo,
folgendes Beispiel:
Der Auftraggeber versendet üer eine Spedition 2Paletten von z.B. Hamburg nach Berlin
-es gibt ein Transportschaden von 30% der Ware-(1Palette) = Gabelstaplerschaden bei Entladung
(also Verschulden der Spedition)
Die beschädigte Ware wird 2Tage später von der Spedition abgeholt.
Der Auftraggeber macht eine Nachlieferung -über die beschädigte Ware- die Sendung ( 1Palette)
kommt nächsten Tag mit der Spedition in Berlin an. ----
Wer muß welche Kosten übernehmen??
Für eine Info wäre ich sehr dankbar
Gruß
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MagNet-99 |
Geschrieben am 24 Juli 2007
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Dabei seit 16 Juni 2006 2708 Beiträge
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Hallo Lizzy16.4,
bitte gib noch die folgenden Informationen rein:
Gewicht der Gesamtware brutto
Gewicht des beschädigten Teils der Ware
Warenwert des beschädigten Teils
Vertragsgrundlage Auftraggeber -> Spediteur
Wenn Vertragsgrundlage ADSp ist, gibt es drucktechnisch hervorgehobene Einschränkungen der Höchsthaftung auf der Auftragsbestätigung ?
Wer hat die Transportversicherung eingedeckt ?
Gruss
MagNet-99
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Stefan1531 |
Geschrieben am 25 Juli 2007
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Dabei seit 30 Juni 2006 495 Beiträge
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Öhm, moment mal, Du schriebst "Gabelstaplerschaden bei Entladung". Das bedeutet, daß der Empfänger den Schaden verursacht hat. Ergo ist er doch in der Haftung ?!
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RD |
Geschrieben am 25 Juli 2007
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Dabei seit 15 April 2005 402 Beiträge
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michaelm |
Geschrieben am 25 Juli 2007
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Dabei seit 12 Dezember 2005 904 Beiträge
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Nein, nicht der Empfänger! Die Ware wurde beim Vorlauf bei Entladung im Speditionslager beschädigt, wie oben zu lesen.
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Lizzy16.4 |
Geschrieben am 25 Juli 2007
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Dabei seit 21 Juli 2007 3 Beiträge
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Hallo Mag-Net-99,
Gewicht: 140,80 brutto Beschädigt: 80,3 kg Warenwert: 1100,30 €
Der Auftraggeber ist Verbots-Verzichtskunde er hat also selber eine Transportversicherung!
Die Versendung des Gutes ging über einen Sammelverkehr (Sammelgut) also nicht als Direktzustellung.
Hinweis: Der Spediteur hat den Schaden verursacht, hierbei wird der eigentliche Schaden ( Warenwert) nach Vertragsgrundlage der ADSp,
auch beglichen!!!
Ich möchte gerne wissen wer die Folgekosten trägt?????
Nachlieferung am Kunden--- Retoure der beschädigten Ware
Der Auftraggeber oder der Spediteur? Gibt es dort bestimmte Haftungen oder Einschränkungen -vielleicht im HGB/ ADSp?
Gruß Lizzy16.4
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MagNet-99 |
Geschrieben am 25 Juli 2007
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Dabei seit 16 Juni 2006 2708 Beiträge
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Lizzy16.4 wrote: |
Hinweis: Der Spediteur hat den Schaden verursacht, hierbei wird der eigentliche Schaden ( Warenwert) nach Vertragsgrundlage der ADSp, auch beglichen!!! |
Wenn der Auftraggeber auf die Eindeckung der Transportversicherung verzichtet hat, weil er selbst versichert ist, wieso hat dann der Spediteur den Schaden beglichen ? Aus Kulanz ?
Normaler Weg wäre doch das der Spediteur mit dem Hinweis auf die Selbstversicherung des Auftraggebers den Zahlung ablehnt. Der Auftraggeber geht an seine Versicherung und bekommt den Schaden ersetzt, wenn er nicht einen höheren Selbstbehalt hat und auf den Kosten hängenbleibt. Der Versicherer würde dann den Spediteur in Regress nehmen und dieser für den beschädigten Teil der Sendung haften.
Lizzy16.4 wrote: |
Der Auftraggeber oder der Spediteur? Gibt es dort bestimmte Haftungen oder Einschränkungen -vielleicht im HGB/ ADSp?
Gruß Lizzy16.4 |
ADSp Art. 22.3 verweist auf HGB
HGB § 431 Haftungshöchstbetrag
(1) Die nach den §§ 429 und 430 zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung der gesamten Sendung ist auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung begrenzt.
(2) Sind nur einzelne Frachtstücke der Sendung verloren oder beschädigt worden, so ist die Haftung des Frachtführers begrenzt auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts
HGB § 432 Ersatz sonstiger Kosten
Haftet der Frachtführer wegen Verlust oder Beschädigung, so hat er über den nach den §§ 429 bis 431 zu leistenden Ersatz hinaus die Fracht, öffentliche Abgaben und sonstige Kosten aus Anlaß der Beförderung des Gutes zu erstatten, im Fall der Beschädigung jedoch nur in dem nach § 429 Abs. 2 zu ermittelnden Wertverhältnis. Weiteren Schaden hat er nicht zu ersetzen.
Gruss
MagNet-99
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Lizzy16.4 |
Geschrieben am 26 Juli 2007
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Dabei seit 21 Juli 2007 3 Beiträge
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Hallo MagNet-99,
vielen Dank für die Antwort damit kann ich jetzt etwas anfangen!
Gruß Lizzy16.4
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